Recht - Aktuell

Kinder machen „Lärm“ – dürfen sie das?

 

Kinder machen „Lärm“ – dürfen sie das?

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. November 2011 erneut darauf hingewiesen, dass Kinder Lärm machen dürfen und Nachbar/innen diese ausgehenden Immissionen als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen und (grundsätzlich) hinzunehmen haben.

 

Dieses Erkenntnis, in dem die Beschwerde gegen die Baubewilligung eines Kindergartens in Graz abgewiesen wurde, ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch nicht das, was Kindern und Jugendlichen zusteht. In zahlreichen Gerichtsentscheidungen wurde einzeln geklärt, was in Bezug auf Kinderlärm üblich und zumutbar ist. Eine gesetzliche Regelung gibt es aber ebenso wenig wie maximal zulässige Höchstwerte für die Immissionen, die von Kindern und Jugendlichen ausgehen. Dem Spielbedürfnis der Kinder gegenüber dem Bedürfnis der Erwachsenen nach Ruhe wird aber durchwegs der Vorrang eingeräumt.

 

 

 

Im Gegensatz zur Beurteilung einer Beeinträchtigung durch Lärm technischer Anlagen ist bei Lärm, der durch kindliches Spiel, sei es in Kinderbetreuungseinrichtungen, Wohnungen, auf Kinderspielplätzen, im Schulbereich oder auf der Straße verursacht wird, zu berücksichtigen, dass dieser eine unabdingbare Ausdrucksform und Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens darstellt, die weder generell unterdrückt oder beschränkt werden kann bzw. soll.

 

Lärmeinwirkungen fallen unter den Begriff der Immissionen iSd § 364 Abs. 2 ABGB. Bei der Beurteilung des Maßes der Lärmbeeinträchtigung, welches hingenommen werden muss, sind die Grundsätze des § 364 Abs. 2 ABGB analog heranzuziehen. Demnach darf die Lärmeinwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Objekts (z.B. Wohnung) nicht wesentlich beeinträchtigen. Auch Einwirkungen, die eine Veränderung gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages darstellen, sind zu dulden, wenn sie dieses Maß nicht überschreiten.

 

Hinsichtlich der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers anzulegen. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen (1 Ob 6/99k).

 

Beim Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen (1 Ob 596/83). Das muss auch im Zusammenhang mit einer Neuvermietung von Teilen des Hauses durch den Bestandgeber gelten. Besonders im großstädtischen Siedlungsgebiet ist es als ortsüblich anzusehen, dass sich Kindergärten, Schulen und Hortbetriebe in Häuser einmieten, in denen sich auch andere Hausparteien befinden, bzw. sich in unmittelbarer Nachbar/innenschaft zu Häusern mit Wohnungen einmieten, weshalb Lärmimmissionen, die von solchen Stätten typischerweise ausgehen (Kinderlärm, Schulglocken, etc.), als ortsüblich anzusehen sind.

 

Kinder müssen Raum zur Entfaltung haben. Ziel ist es, die von Kindern verursachten Geräusche künftig nicht mehr als Lärm zu klassifizieren und auch juristisch als sozial adäquat und damit zumutbar zu beurteilen bzw. zu normieren.

 

Lautäußerungen von Kindern sollen endlich als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung angesehen werden!

 

Lesen Sie dazu auch den Fokus im Newsletter 05/10 der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark

 

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Artikel 31 – Recht auf Freizeit, spielerische und kulturelle Aktivitäten

UN-Kinderrechtskonvention

(1)  Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

(2)  Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am  kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

 

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Freizeit, Spiel und Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

 

 

PDF-Dokument „Die Rechte von Kindern und Jugendlichen“ downloaden >

Eine Broschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend