Gewalt an Kindern und Jugendlichen – ein immerwährendes Thema |
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Gewalt gegen Kinder und Jugendliche hat viele Facetten und Gesichter. Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark setzt sich seit ihrem Bestehen mit dem Thema Gewalt, deren Auswirkungen und möglicher Verhinderung auseinander. Für Verbesserungsvorschlage im rechtlichen Bereich, Öffentlichkeitsarbeit, Sensibilisierungskampagnen, Präventionsprojekte, aber auch die konkrete Arbeit an Einzelfallen, in denen Kinder und Jugendliche von Gewalt betroffen sind, muss die kija Steiermark viele ihrer Ressourcen einsetzen. War es im Jahr 2009 die Kampagne „Hände gut, alles gut. Erhebe die Hand gegen das Schlagen“, so widmete sich die kija Steiermark im Jahr 2010 vor allem der Auseinandersetzung mit „Gewalt in Institutionen“. Ausgehend von der medialen Debatte über bekannt gewordene Falle in kirchlichen Einrichtungen und einer ganzen Lawine an Reaktionen, wurde die Situation des Umgangs mit Gewaltgeschehen in Unterbringungseinrichtungen beleuchtet.
Nach einem intensiven fachlichen Austausch mit Expert/innen aus den Bereichen Kinder und Jugend, Opferschutz und Gesundheit verfasste die kija Steiermark gemeinsam mit dem „Netzwerk gegen (sexuelle) Gewalt“ eine Stellungnahme zur „Gewalt im institutionellen Bereich“ (siehe www.kinderanwalt.at). In dieser waren auch Maßnahmen zu Prävention und Intervention vorgeschlagen bzw. Forderungen an die politisch Verantwortlichen enthalten. Die Reaktionen auf die Stellungnahme bzw. die Einleitung konkreter Schritte waren seitens der Verantwortungsträger/innen bisher eher spärlich. Die kija Steiermark arbeitet weiter daran, in Gesellschaft und Politik das nötige Bewusstsein für einen adäquaten Umgang mit institutioneller Gewalt zu schaffen.
Netzwerk gegen Gewalt
Das Netzwerk gegen (sexuelle) Gewalt in der Steiermark besteht schon seit Anfang der 90er-Jahre, hat also eine lange und teilweise auch wechselhafte Geschichte. Es ist eine multiprofessionelle Plattform mit Vertreter/innen aus spezialisierten Einrichtungen – sowohl öffentlicher Träger/innen als auch privater Vereine und Initiativen aus den Bereichen Kinderschutz, Gewaltschutz und Gewaltprävention, vertreten sind aber auch Mitarbeiter/innen aus den Bereichen Gesundheit, Jugendwohlfahrt, Justiz und Polizei.
Seit 1997 liegt die organisatorische Leitung und Moderation des Netzwerks bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark. Aktuell finden drei Mal jährlich halbtägige Großgruppentreffen statt, diese Treffen verstehen sich als Forum für fachlichen Austausch und breite Zusammenarbeit. Weiters gibt es spezialisierte Unter-Arbeitsgruppen, die sich je nach (aktuellem) Bedarf zusammenfinden und zusammenarbeiten. Ein Modell, das sich sehr bewährt hat.
Arbeitsgemeinschaft Opferschutz
Im Herbst 2010 wurde im Auftrag von Landeshauptmann-Stellvertreter Schrittwieser eine Arbeitsgruppe „Opferschutz“ eingerichtet und damit beauftragt, als Pendant zur kirchlichen Opferschutzkommission Vorschlage für eine „Anlaufstelle Opferschutz“ bzw. eine „Opferschutzkommission“ für (verjährte) Falle von Missbrauch und Gewalt in öffentlichen Einrichtungen zu erarbeiten.
Zur Mitarbeit an den vier Arbeitssitzungen war auch die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark eingeladen, die die Leitung der Unterarbeitsgruppe „Maßnahmen“ übernahm. In dieser wurden Maßnahmen und Empfehlungen erarbeitet und dem zuständigen und auftraggebenden Politischen Büro übergeben. 18 Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung für Minderjährige in der Steiermark
Schon im Jahr 1997 startete die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark gemeinsam mit der Rechtsanwaltskammer Steiermark und in Absprache mit der Fachabteilung für Sozialwesen das Modellprojekt „Kostenlose juristische Prozessbegleitung für minderjährige Opfer von Gewalt“. Sogenannte „Opferanwalt/innen“ wurden über Vermittlung der Rechtsanwaltskammer und auf Anforderung durch die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark unentgeltlich für die Dauer eines Strafverfahrens zur Verfügung gestellt.
Bereits die ersten Erfahrungen aus dem Modellprojekt zeigten, dass eine juristische Begleitung eine deutliche Verbesserung der Stellung der minderjährigen Opfer-Zeug/innen im Verfahren mit sich brachte, dass aber neben der juristischen auch eine psychosoziale Prozessbegleitung notwendig ist. Nur durch die Kombination aus psychosozialer Begleitung und juristischer Vertretung kann Opfern von Gewalt eine umfassende und bedürfnisgerechte Unterstützung gewährleistet werden. In der „Interministeriellen Arbeitsgruppe Prozessbegleitung“ (IMAG), in der auch die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark regelmäßig vertreten ist, wurden einerseits Standards und Qualitätskriterien erarbeitet und andererseits dem Gesetzgeber Vorschlage zu einer praktikablen Umsetzung einer gesetzlich verankerten Prozessbegleitung unterbreitet.
Seit 1. Jänner 2006 hat durch eine Änderung der Strafprozessordnung jedes Opfer von Gewalt Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Diese Veränderung bedeutet(e) einen Meilenstein im Opferschutz, der dem großen Engagement und der Überzeugungsarbeit der psychosozialen Einrichtungen und der Kinder- und Jugendanwaltschaften zu verdanken ist.
Gerade in der Steiermark kann durch die ausgezeichnete Arbeit der sieben Kinderschutzzentren und über den Verein „Rettet das Kind“ steiermarkweit minderjährigen Opfern von Gewalt und Missbrauch eine qualitativ hochwertige Prozessbegleitung angeboten werden. Die kija Steiermark war und ist wesentlich an der Implementierung der Prozessbegleitung beteiligt und sorgt(e) durch Fortbildungen für Prozessbegleiter/innen (Curriculum Prozessbegleitung), Fortbildungen für „Opferanwalt/innen“, sowie Austausch und Vernetzung auf multiprofessioneller Ebene für eine flachendeckende und umfassende Begleitung und Betreuung der von Gewalt betroffenen Kinder und Jugendlichen.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark sorgt für eine flächendeckende und umfassende Begleitung und Betreuung der von Gewalt betroffenen Kinder und Jugendlichen. Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung dient dem Schutz vor sekundärer Viktimisierung.
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Auszüge aus UN-Kinderrechtskonvention Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
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Artikel 17 – Zugang zu angemessener Information |
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Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an undstellen sicher, dass das Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck werden die Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen; b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austauschund bei der Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationaler kultureller Quellen fördern; c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen; e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen sind. |
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Das heißt: Die Staaten müssen sicherstellen, dass die Kinder und Jugendlichen Zugang zu jeglicher Information aus verschiedenen Quellen haben, insbesondere solcher, die zur Förderung der Kinder und Jugendlichen beiträgt. Das beinhaltet, z.B. dass es genügend qualitätsvolle Bücher für Kinder und Jugendliche gibt, dass im Radio, Fernsehen und in Zeitungen auch auf die Interessen der Kinder und Jugendlichen eingegangen wird. Gleichzeitig sind Kinder und Jugendliche vor Informationen und Materialien, die ihnen schaden können, zu schützen. |
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Artikel 19 – Schutz vor Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung oder Ausbeutung in der Familie |
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(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-,Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder seelischer Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder an deren gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. (2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte. |
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Das heißt: Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche vor Gewalt, Misshandlung, Vernachlässigung oder Ausbeutung zu schützen. Niemand darf Kindern Gewalt zufügen. |
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Artikel 34 – Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch |
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Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet odergezwungen werden; b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden, c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden. |
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Das heißt: Der Staat hat die Pflicht Kinder und Jugendliche vor der sexuellen Ausbeutung und dem sexuellen Miss brauch, einschließlich Prostitution und Beteiligung an Pornographie zu schützen. Dafür ist auch eine internationale Zusammenarbeit notwendig. |
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Artikel 35 – Schutz vor Kinderhandel und Kindesentführung |
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Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen undmehrseitigen Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern. |
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Das heißt: Hierbei handelt es sich um die Pflicht des Staates alles zu unternehmen, um die Entführung und den Handel von Kindern und Jugendlichen und den Kinderhandel zu verhindern. |
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Artikel 36 – Schutz vor anderen Formen der Ausbeutung |
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Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen. |
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Das heißt: Der Staat hat die Pflicht Kinder und Jugendliche auch vor allen Formen der Ausbeutung, die nicht in Art 32 bis 35 aufgeführt sind, zu schützen (z.B. medizinische Experimente). |
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Artikel 37 – Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung, der Todesstrafe undlebenslanger Freiheitsstrafe |
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Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden; b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe dürfen bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden; c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen; d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht odereiner anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren. |
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Das heißt: Der Staat hat die Pflicht Kinder und Jugendliche vor Folter, grausamen Strafen oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu schützen. Außerdem dürfen für Straftaten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden sind, keine Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden. Jede Freiheitsentziehung darf nur als letztes Mittel und so kurz wie unbedingt nötig angewendet werden. Wenn Kinder oder Jugendliche inhaftiert werden, gelten bestimmte Grundsätze wie: Jugendliche und Kinder sind ihrem Alter angemessen zu behandeln und von Erwachsenen getrennt unter zu bringen. Weiters müssen die Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit haben, mit ihren Familien in Kontakt zu bleiben und sie müssen unverzüglich Zugang zu einem rechtskundigen oder einem anderen geeigneten Beistand haben. |
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Artikel 38 – Schutz bei bewaffneten Konflikten |
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(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. (3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das 15., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen. (4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durch führbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden. |
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Das heißt: Der Staat hat die Pflicht die Regeln des humanitären Völkerrechts, die sich auf Kinder und Jugendliche beziehen, selbst zu beachten und dafür zu sorgen, dass sie auch beachtet werden. Weiters muss der Staat alles Mögliche dafür tun, dass Personen unter 15 Jahren weder an Feindseligkeiten teilnehmen noch in die Streitkräfte eingezogen werden. Außerdem hat der Staat die Pflicht Kinder und Jugendliche, die von einembewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen und zu betreuen. |
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Artikel 39 – Rehabilitation für Opfer von Gewalt und Ausbeutung |
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Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische undpsychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oder Misshandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist. |
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Das heißt: Der Staat hat die Pflicht sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche, die Opfer von Vernachlässigung, Ausbeutung, Misshandlung, Folter oder eines bewaffneten Konflikts geworden sind, geeignete Behandlung für ihre Wiedereingliederung und Rehabilitation erhalten. |
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