Das Bundesverfassungsgesetzüber die Rechte des Kindes … |
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Es ist nun Realität, dass trotz der inhaltlich und rechtlich klar definierten Bedenken von vielen Organisationen, die sich mit Kindern und Jugendlichen sowie den Kinderrechten tagtäglich beschäftigen, die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) nicht in vollem Inhalt in die Österreichische Bundesverfassung aufgenommen wurde.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark kann der Behauptung, dass sich alle basalen Rechte der UN-Kinderrechtskonvention in diesen 8 Artikeln befinden - real sind es 6 Artikel, die sich mit Inhalten beschäftigen -, nicht zustimmen. Auch das Argument, dass Österreichs über höhere Standards verfüge und eine vollinhaltliche Aufnahme der UN-Kinderrechtskonvention zu kuriosen Ergebnissen führen könne, entbehrt jeder Grundlage. Es ist klar, dass eine gesetzliche Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn die Anwendung dieser Vorschrift in Widerspruch zu den Grundsätzen der Österreichischen Rechtsordnung steht und zu einer Verschlechterung der Situation des Kindes führen würde.
Durch die Aufnahme von nur 6 inhaltlichen Artikeln in die Bundesverfassung wurde den Kinderrechten als besonderen Menschenrechten nicht Rechnung getragen. Viele essenzielle Rechte, die für Kinder eine Grundvoraussetzung für ihre physische und psychische Entwicklung bilden, bleiben unberücksichtigt. Hier nur eine deklarative Aufzählung: das Recht auf Gesundheit, Bildung, materielle Absicherung (z.B. Kinderarmut und -armutsgefährdung), Freizeit, Recht auf Schutz vor Kinderhandel, Ausbeutung und das allgemeine Diskriminierungsverbot wurden nicht in die Bundesverfassung aufgenommen.
Die in der UN-Kinderrechtskonvention definierten Mindeststandards gelten für alle Kinder - egal wo sie leben - bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Im österreichischen Bundesverfassungsgesetz ist der Begriff „Kind“ allerdings nicht klar definiert. Unter Einhaltung des Diskriminierungsverbotes müssten aber alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter den Begriff "Kind" fallen.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark hält fest, dass die Herabsetzung der vollen Handlungsfähigkeit auf 16 Jahre bei minderjährigen Fremden in deutlichem Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention steht und minderjährige Fremde dadurch diskriminiert werden und schlechter gestellt sind. Das Wohl dieser betroffenen Jugendlichen (= Kind nach gesetzlicher Definition) kann nicht durch die Jugendwohlfahrtsbehörde gewährleistet werden. Minderjährige Fremde müssen auf sich allein gestellt, eigenverantwortlich lebensentscheidende Handlungen setzen. Verschärft wird die ohnehin schwierige Situation durch Sprachbarrieren. In Schubhaft kommt zur Fremd- noch die Fachsprache hinzu.
Verminderter oder fehlender Zugang zur Bildung, fehlende materielle Absicherung, Diskriminierung im Widerspruch zur UN-KRK aufgrund von einfach gesetzlichen Bestimmungen oder nicht vorhandene Erholungsmöglichkeiten für Kinder in ihrer Freizeit haben unbestritten eine umfassende Auswirkung sowohl auf die physische als auch auf die psychische Gesundheit der Kinder. Die Folgen dieser Auswirkungen auf die Gesundheit zeigen sich, wenn Handlungsalternativen nur mehr schwer erreichbar sind und an den Folgen lediglich bedingt symptomatisch gearbeitet werden kann.
Das Wohlergehen eines Kindes in seiner Ganzheit bedingt die positive Entwicklung seiner psychischen und physischen Gesundheit und steht in Wechselwirkungen mit all jenen oben genannten zentralen Kinderrechten, die nicht in die Bundesverfassung aufgenommen wurden.
Das Kindeswohl ist ein Grundrecht und Grundprinzip der UN-KRK. Die Einschränkung des Wohlergehens eines Kindes als unabdingbare Lebensgrundlage durch einen derartigen Gesetzesvorbehalt enthält somit die Berechtigung der Einschränkung jeglicher Rechte des Kindes, da das Kindeswohl bei jedem Recht in der UN-KRK die Grundlage darstellt. Artikel 7 dieses Bundesverfassungsgesetzes beinhaltet einen Gesetzesvorbehalt, in dem durch allgemeine und unbestimmte Erläuterungen Einschränkungen der Kinderrechte zulässig bzw. möglich sind.
Die UN-Kinderrechtskonvention entstand aus der Intention und den Erfahrungen heraus, dass Kinder speziellere Rechte zu ihrem Schutz bedürfen. Kinderrechte sind auf die speziellen Bedürfnisse der Kinder zugeschnittene Menschenrechte und müssen vorbehaltlos in die Bundesverfassung aufgenommen werden. Kinder sind Menschen und werden nicht erst Menschen, wenn sie erwachsen sind.
Diese nur teilweise Umsetzung der Kinderrechte in die Bundesverfassung wurde auch im Zusammenhang mit der Menschenrechtsprüfung Österreichs vor dem UN-Menschenrechtsrat in Genf kritisiert und des weiteren auch Versäumnisse im Fremdenrechts und Diskriminierungsschutz aufgezeigt. Somit besteht ein klarer und absoluter Handlungsbedarf im Hinblick der Empfehlungen und Umsetzung von Versäumnissen seitens Österreichs.
Die Empfehlungen der Staatengemeinschaft sollen in den nächsten 4 Jahren umgesetzt werden, was auch die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention mit ihren gesamten Grundrechten der Kinder bedeutet.
DSAin Mag.a Brigitte Pörsch, Kinder- und Jugendanwältin Steiermark
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
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