A

 

Abtreibung

 

Schwangerschaft

 

(Stand: November 2010)

 

 

Adoption

 

Die Adoption ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Zwischen dem Annehmenden (Wahlvater, Wahlmutter, Adoptiveltern) und dem Wahlkind entstehen die gleichen Rechte, wie durch biologische Abstammung.

 

Die Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind zustande. Das Gericht muss diesen Vertrag bewilligen. Bestimmte Personen müssen zustimmen und bestimmte Personen haben das Recht, angehört zu werden.

Kinder ab fünf Jahren haben das Recht, vor einer Adoption „gehört“ zu werden.

 

Tipp

Die erste Anlaufstelle bei einer Adoption ist das jeweilige Jugendamt. Dieses bietet Beratung, Information und Unterstützung bei der Vorbereitung einer Adoption (auch bei privaten Vermittlern/Vermittlerinnen).

Kostenlose Rechtsberatung gibt es auch beim Bezirksgericht am Amtstag (jeden Dienstagvormittag).

 

Es gibt verschieden Arten von Adoptionen:

Inkognitoadoption: Die Wünsche der leiblichen Eltern werden mitberücksichtigt. Sie erfahren jedoch weder die Adresse noch den Namen der Adoptiveltern, können sich aber beim Jugendamt über Wohl und Entwicklung des Kindes informieren.

Offene Adoption: Die leiblichen Eltern erfahren, wo sich ihr Kind befindet und haben die Möglichkeit, Kontakt zu den Adoptiveltern und dem Kind zu haben.

Halboffene Adoption: Die Eltern wissen nicht, wo sich ihr Kind befindet, können jedoch über das Jugendamt zu den Adoptiveltern Kontakt aufnehmen und sich auf "neutralem Gebiet" treffen. Somit können auch Briefe oder Fotos ausgetauscht werden.

 

Allgemeine Voraussetzungen:

Der Wahlvater muss mindestens 30 Jahre, die Wahlmutter mindestens 28 Jahre alt sein und die Wahleltern müssen mindestens 18 Jahre älter sein als das Wahlkind. Es gibt aber Ausnahmen. Wahleltern müssen miteinander verheiratet sind.

 

Die Adoption des eigenen unehelichen Kindes sowie eine Adoption durch Großeltern sind möglich.

 

Will man sein Kind zur Adoption freigeben, kann man schon während der Schwangerschaft unverbindlich mit einer Adoptionsberatungsstelle Kontakt aufnehmen. Dort erhält man unparteiische Betreuung und Entscheidungshilfe.

 

Surftipp

www.adoptionsberatung.at

www.help.gv.at

 

 

AGB-Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Größere Unternehmen (Banken, Versicherungen, Versandhäuser) legen von vornherein die Bedingungen fest, unter denen sie einen Vertrag abschließen. Diese Bedingungen nennt man "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB).

 

Als Kunde/Kundin hast du keinen Einfluss auf den Inhalt der Geschäftsbedingungen. Du kannst den Vertrag nur zu den angebotenen AGB annehmen. Gibt es Bestimmungen in den AGB, die du nicht annehmen willst, musst du das mit dem Unternehmen (am besten schriftlich) vereinbaren.

 

Damit die AGB aber Bestandteil des zwischen dir und dem Unternehmer abgeschlossenen Vertrages werden, musst du vor Vertragsabschluss die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB haben (z.B. Aushang im Geschäft, auf der Internetseite).

 

Wichtig: Achte beim Durchlesen der AGB immer auf das Kleingedruckte!

 

Für versteckte Einzelbestimmungen in den AGB gilt: Sie werden nicht Vertragsinhalt, wenn

sie für dich nachteilig sind

und sie für dich ungewöhnlich und überraschend sind, das heißt, dass du nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nicht damit zu rechnen brauchtest

und auch von deinem/deiner Vertragspartner/in nicht besonders darauf hingewiesen wurde.

 

AGB im Internet werden Vertragsinhalt, wenn du klar und deutlich auf deren Geltung hingewiesen wirst und dir Gelegenheit gegeben wird, sie zu lesen (z.B. wenn du vor Abgabe deiner Bestellung auf einen Button drücken oder eine Checkbox anhaken musst, wodurch du bestätigst, dass du die AGB zustimmend zur Kenntnis genommen hast).

 

AGB im Internet müssen in einer allgemein üblichen Größe geschrieben sein, einen deutlichen Kontrast zum Hintergrund und eine gute Lesbarkeit des Schriftbildes haben.

 

Geschäftsfähigkeit

 

 

AIDS

 

Acquired Immune Deficiency Syndrome (= erworbenes Immunsystemdefektsyndrom, abgekürzt als „AIDS“) ist eine Immunschwächekrankheit.

HIV-infiziert oder HIV-positiv bedeutet, dass eine Ansteckung mit dem HI-Virus vorliegt. Durch die Infektion kommt es zu einer zunehmenden Schädigung des Immunsystems. Das körpereigene Abwehr- und Immunsystem wird im Verlauf von Jahren durch Retroviren (HIV) unaufhörlich geschädigt, bis verschiedenste Krankheiten (bestimmte Form von Lungenentzündung und bösartige Krebsformen) gehäuft auftreten. Die Krankheiten führen schließlich zum Tod.

 

Die Ansteckung erfolgt durch den Austausch von Körperflüssigkeiten. Blut, Samen- oder Scheidenflüssigkeit einer Person muss ins Blut einer anderen Person gelangen. Körperflüssigkeiten wie Speichel oder Schweiß sind nicht ansteckend.

 

Ungeschützter Geschlechtsverkehr (Anal- oder Vaginalverkehr ohne Kondom) ist der häufigste Übertragungsweg, aber auch bei Oralverkehr (Berührung von Mund und Genitalien) kann ein Infektionsrisiko bestehen. Beim gemeinsamen Gebrauch von ungereinigten (nicht desinfizierten) Spritzen, kann infiziertes Blut direkt in die Blutbahn gelangen. Auch während der Schwangerschaft, bei der Geburt und beim Stillen kann eine HIV-infizierte Mutter den Virus auf das Kind übertragen. Bei rechtzeitiger und richtiger Behandlung kann dieses Risiko stark reduziert werden.

 

Surftipp

www.aidshilfen.at

 

Geschlechtskrankheiten, Gesundheit

 

 

Alarmgeräte

 

Kindern und Jugendlichen, die von Gewalt betroffen sind, wird immer wieder empfohlen, ein Taschenalarmgerät mitzuführen. Damit können sie im Notfall durch ein akustisches Signal auf eine Notlage aufmerksam machen.

 

Alarmgeräte sind kleine Anhänger, die du als Schutz vor gewaltsamen Übergriffen mitführen kannst. Bei Bedrohung kannst du an einem Band ziehen und damit blitzschnell einen durchdringend lauten Alarmton auslösen. Im Gegensatz zu einer Waffe kann so ein Alarmgerät nicht gegen dich verwendet werden.

„Pocket“-Alarmgeräte gibt es über das Internet oder im Waffengeschäft.

 

Surftipp

http://www.dolphin-technologies.com/produkte/schutz-persoenlich-alarm/60.htm

 

Waffenbesitz

 

 

Alimente

 

Unterhalt

(Stand: November 2010)

 

 

Alkohol

 

Die Jugendschutzgesetze regeln in den einzelnen Bundesländern, ab wann du Alkohol konsumieren darfst. Jedes Bundesland in Österreich hat ein eigenes Jugendschutzgesetz.

 

Ab wann darf ich trinken?

Burgenland: Ab 16 J.

 

Kärnten: Ab 16 J. Bis 18 Jahre sind alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 % sowie Mischgetränke, die gebrannte alkoholische Getränke (Spirituosen) enthalten, verboten. Generell darf nur bis zu einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille konsumiert werden.

 

Niederösterreich: Ab 16 J.

 

Oberösterreich: Grundsätzlich ab 16 J. Übermäßiger Konsum oder Konsum von gebrannten alkoholischen (Misch-) Getränken verboten.

 

Salzburg: Ab 16 J. Bis 18 Jahre sind alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 % sowie Mischgetränke, die gebrannte alkoholische Getränke (Spirituosen) enthalten, verboten. Alle anderen alkoholischen Getränke dürfen nur soweit konsumiert werden, als dass nicht offenkundig ein Zustand der Berauschung hervorgerufen oder verstärkt wird.

 

Steiermark: Ab 16 J. Konsum von alkoholischen Getränken, die mehr als 14 % Alkohol enthalten, bis 18 Jahre verboten.

 

Tirol: Ab 16 J., außer gebrannte alkoholische Getränke und Getränke, die gebrannten enthalten (Mischgetränke, Alkopops).

 

Vorarlberg: Ab 16 J.

 

Wien: Ab 16 J. ist der Konsum in der Öffentlichkeit erlaubt; bis 18 J. ist der Konsum in Schulen verboten.

 

Drogen, Jugendschutz

(Stand: November 2010)

 

 

Alleinerzieher/in

 

Jugendämter bieten Alleinerzieher/innen Beratung im persönlichen, familiären, sozialen und erzieherischen Bereich an.

 

Finanzielles:

AlleinerzieherInnen-Absetzbetrag

Den AlleinerzieherInnenabsetzbetrag gibt es, wenn man länger als sechs Monate im Jahr nicht mit einem/einer Partner/in zusammenlebt und für ein Kind mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bekommen hat.

 

Wichtig: Man ist entweder Alleinverdiener/in oder Alleinerzieher/in. Beide Absetzbeträge kann man nicht in Anspruch nehmen.

 

Sonstige finanzielle Unterstützungen

Es gibt unterschiedliche Unterstützungen für Alleinerzieher/innen. Infos findet man bei den unten angegeben Surftipps und bei den Familienreferaten der jeweiligen Bundesländer.

 

Surftipp

http://www.alleinerziehende.org/

http://www.alleinerziehend.at/

 

Jugendwohlfahrt, Unterhalt, Eltern

 

 

Anhörungsrecht

 

Beim Familiengericht/Pflegschaftsgericht hast du das Recht (an)gehört zu werden, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft. Das gilt für alle Angelegenheiten, die dich und deine Lebensumstände betreffen bzw. verändern (z.B. Verfahren über die Obsorge oder das Besuchsrecht nach der Trennung deiner Eltern).

 

Deine Meinung ist für die Entscheidung des Gerichtes wichtig.

Kinder unter 10 Jahre werden meistens durch einem/einer Mitarbeiter/in des Jugendamtes (Sozialarbeiter/in) befragt.

Kinder über 10 Jahre müssen durch den/die Richter/in angehört werden.

Bei Angelegenheiten, die auch deine Eltern betreffen, wirst du nicht in Anwesenheit deiner Eltern befragt.

Wichtig: Du kannst zur Befragung/Anhörung eine Vertrauensperson mitnehmen!

 

Die Befragung kann unterbleiben,

wenn aufgrund der Situation schnell gehandelt werden muss (= Gefahr in Verzug), da ansonsten dein Wohl gefährdet wäre.

oder wenn im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit eine überlegte Meinungsäußerung vom Kind nicht zu erwarten ist.

 

 

Gericht

(Stand: November 2010)

 

 

Amtstag

 

Gericht

 

 

Anonymverfügung

 

Verwaltungsstrafe

(Stand: November 2010)

 

 

Anzeige

 

Es gibt Strafanzeigen und Verwaltungsstrafanzeigen.

 

Strafanzeige

Über Strafanzeigen entscheidet das Gericht.

 

Jedes gerichtliche Strafverfahren (z.B. wegen Körperverletzung) beginnt mit einer Anzeige bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft. Erfahren öffentliche Behörden oder Ämter von strafbaren Handlungen müssen sie diese der Staatsanwaltschaft anzeigen. Ausgenommen davon sind sogenannte Privatanklagedelikte (z.B. Ehrenbeleidigung), die von der Behörde nur auf ausdrückliches Verlangen der Geschädigten verfolgt werden.

 

Verwaltungsstrafanzeige

Über Verwaltungsstrafanzeigen entscheiden Verwaltungsbehörden (z. B. Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).

Eine Verwaltungsstrafanzeige erfolgt z.B. bei Schwarzfahren, Falschparken, Lärmen in der Öffentlichkeit, Übertretungen des Jugendschutzgesetzes usw.

 

Surftipp

www.help.gv.at

 

Deliktsfähigkeit, Diversion, Gericht, Verwaltungsstrafe, Polizei, Zeuge/Zeugin

(Stand: November 2010)

 

 

Arbeit

 

Dürfen Kinder Arbeiten?

Nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG) bist du bis zu deinem 15. Geburtstag ein Kind.

Wenn du allerdings deine Schulpflicht (du musst neun Jahre in die Schule gehen) erst nach deinem 15. Geburtstag beendest, dann bist du bis zum Ende der Schulpflicht ein Kind.

 

Das KJBG regelt, dass du als Kind nicht arbeiten darfst. Aber es gibt Ausnahmen:

Keine Kinderarbeit und deshalb für alle Kinder erlaubt ist:

Die Mithilfe bei dir zu Hause - das heißt leichte und kurze Aufgaben im Haushalt; z. B.: Den Tisch abräumen, abtrocknen, dein Zimmer aufräumen.

Arbeiten, die während der Unterrichtszeit von der Schule veranstaltet werden, und die dir helfen sollen, dich in der Arbeitswelt zurechtzufinden; z.B. „Berufspraktische Woche“ im Poly, Schnuppertage in einem Betrieb.

 

Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit:

 

Ab 13 Jahre darfst du arbeiten und dabei auch Geld verdienen:

Wenn deine Eltern/Großeltern/Onkel einen Familienbetrieb haben, darfst du dort mithelfen.

Du darfst in einem Privathaushalt mitarbeiten.

Du darfst auf einem Sport- und Spielplatz Tennisbälle einsammeln; Blumen und Pilze sammeln, Botengänge durchführen und ähnliche Arbeiten.

 

Voraussetzungen für diese Tätigkeiten ab deinem 13. Geburtstag sind:

Diese Arbeiten dürfen nicht in einem gewerblichen Betrieb (z.B. Gasthaus, Kiosk, Würstelstand, Büro) stattfinden, wo du einen Dienstvertrag unterschreiben müsstest.

Deine Eltern oder Erziehungsberechtigten sind einverstanden.

Du arbeitest nur an Wochentagen (von Montag bis Samstag), und nicht an Sonn- und Feiertagen.

Du arbeitest in der Zeit zwischen acht und 20 Uhr.

Du arbeitest in deiner Freizeit, also außerhalb der Schulzeit.

Deine tägliche Arbeitszeit ist höchstens zwei Stunden lang, und deine Schul- und Arbeitszeit zusammengezählt dürfen höchstens sieben Stunden betragen.

Deine Gesundheit und Entwicklung darf nicht gefährdet werden.

Deine Arbeit darf deinen Schulbesuch und die Ausübung deiner Religion nicht beeinträchtigen.

 

Für öffentliche Aufführungen gibt es besondere Bestimmungen:

Wenn du mitwirkst bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen (z.B. Turnvorführungen), Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen müssen deine Eltern oder Erziehungsberechtigten ihre schriftliche Zustimmung geben.

Wenn es sich um keine Schulaufführung handelt, muss der Landeshauptmann/frau oder der Bezirkshauptmann/frau damit einverstanden sein.

Bei öffentlichen Aufführungen darfst du nur zwischen acht und 23 Uhr mitarbeiten.

 

Arbeitsvertrag

Grundsätzlich darfst du ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (mündige/r Minderjährige/r) selbstständig Dienstverträge abschließen (d.h. dich durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten) und auflösen. Spezielle Ausgestaltung und Ausnahmen sind im KJBG geregelt.

Achtung: Einem Lehr- oder Ausbildungsvertrag müssen deine gesetzlichen Vertreter (in der Regel deine Eltern) zustimmen oder ihn für dich abschließen. Alle Arten von Arbeitsverträgen können von deinem/deiner gesetzlichen Vertreter/in aus wichtigen Gründen – auch gegen deinen Willen – vorzeitig gelöst werden.

 

Lehre

Einen Lehrvertrag oder sonstigen Ausbildungsvertrag kannst du bis 18 Jahre nicht selbständig abschießen. Du brauchst dazu die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin, im Normalfall also die deiner Eltern.

Auch für Änderungen (z.B. vorzeitigen Austritt), die deinen Lehrlingsvertrag betreffen, brauchst du die Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters/deiner gesetzlichen Vertreterin.

 

Ab 14 Jahre kannst du dich ans Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht) wenden, falls du mit deinen Eltern trotz Vermittlungsversuche nicht einig wirst z.B. über deine Ausbildung. Die Entscheidung des Richters/der Richterin ersetzt dann die Zustimmung deiner Eltern.

 

Arbeitszeit

Für Kinder und Jugendliche sind z.B. Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit grundsätzlich verboten. Das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz bestimmt für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, dass sie in der Zeit von 20 Uhr bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen – z.B. im Gastgewerbe, im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege etc. Dort können sie bis 23 Uhr arbeiten. Auch wenn es im Betrieb stressig ist, darf dich dein/e Chef/in daher nicht bis Mitternacht arbeiten lassen. Für nähere Auskünfte wende dich bitte direkt an uns oder an die Lehrlingsberatung der Arbeiterkammer.

 

Jugendliche dürfen ab 16 Jahre zu Akkordarbeiten herangezogen werden, sofern sie nicht in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

 

Ferialjob / Ferialpraktikum

Ferialarbeiter/innen sind Schüler/innen und Studenten/Studentinnen, die rein zum Zweck des Geldverdienens für den befristeten Zeitraum der Ferienzeiten einen Job annehmen. Die Entlohnung erfolgt entsprechend dem jeweils gültigen Kollektivvertrag.

Ferialpraktikanten/Ferialpraktikantinnen sind Schüler/innen und Studenten/Studentinnen, die im Rahmen ihrer Ausbildung eine praktische Tätigkeit in einem Betrieb nachweisen müssen. Die Entlohnung ist meistens zu vereinbaren, nur wenige Kollektivverträge regeln für Ferialpraktikanten/Ferialpraktikantinnen die Lohnhöhe.

Das Volontariat ist ein freiwilliges Praktikum bei dem du dir fachbezogene Kenntnisse aneignen kannst. Du bist an keine Arbeitszeit gebunden, hast aber auch keinen Anspruch auf Bezahlung.

 

Au-pair:

Du lebst bei einer Familie im Ausland, hilfst im Haushalt und bei der Kinderbetreuung und kannst so deine Sprachkenntnisse verbessern. Unterkunft und Verpflegung sind frei, darüber hinaus bekommst du ein Taschengeld. Die Aufenthalte dauern mindestens einen Monat, meist wird ein Mindestalter von 17 Jahren vorausgesetzt.

 

Arbeitslosigkeit

Du kannst dich an ein AMS-Jobcenter in deiner Nähe wenden, es bei einer Personal-Bereitstellungsfirma versuchen oder über das Internet. Auch die Wochenendausgaben der großen Tageszeitungen beinhalten viele Stellenangebote.

 

In der Jobbörse der ÖH (Österreichischen HochschülerInnenschaft) findest du ganz aktuelle Angebote für Studenten/Studentinnen- und Junge-Leute-Nebenjobs. Ab und an sind auch ein paar Vollzeitjobs dabei.

 

Anspruch auf Arbeitslosengeld hast du, wenn du innerhalb des letzten Jahres 26 Wochen gearbeitet hast und arbeitslosenversichert warst.  Die Dauer des Bezuges beträgt grundsätzlich 20 Wochen.  Wichtig: Der Bezug deines Arbeitslosengeldes hängt immer davon ab, ob dich dein/e Dienstgeber/in auch sozialversichert hat (wozu er verpflichtet ist). Verlange bei Arbeitsantritt einen Durchschlag der Sozialversicherungsanmeldung oder frage bei der Gebietskrankenkasse nach, ob eine Anmeldung erfolgt ist.

 

Lohnsteuer-Information:

Wenn du nur ein oder zwei Monate im Jahr arbeitest, kannst du die gesamte Lohnsteuer wieder zurückbekommen. Dazu brauchst du deinen Lohnzettel, den dir der/die Arbeitgeber/in nach Ende des Jobs ausstellt. Beim Finanzamt bekommst du das entsprechende Formular (L1).

 

Kollektivvertrag:

Ein Kollektivvertrag ist ein Vertrag, der zwischen den Vertretern/Vertreterinnen der Arbeitnehmer/innen (z.B. ÖGB) und den Vertretern/Vertreterinnen der Arbeitgeber/innen (meist Wirtschaftskammer) geschlossen wird und in dem grundlegende Arbeitsbedingungen festgelegt werden (z.B. Mindestentgelt).

 

Surftipp

www.arbeiterkammer.at

Gewerkschaft der Privatangestellten, GPA Jugend: www.jugend.gpa-djp.at

www.ams.or.at/

www.wko.at

www.berufsinfo.at

ÖH Österreich: http://www.oeh.ac.at/arbeiten/

Verein zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste: www.fsj.at

www.topz.at

www.jugendinfo.at

www.bfi.at

 

 

Geschäftsfähigkeit

(Stand: November 2010)

 

 

Aufenthaltsbestimmungsrecht

 

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der Eltern (oder Erziehungsberechtigten) zu bestimmen, wo sich ein Kind oder Jugendlicher aufhalten soll.

 

Bis du 18 Jahre bist, haben deine Eltern dieses Recht. Sie dürfen es aber nicht so ausüben, dass es dir schaden würde oder du in deiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigen würdest.

 

Das Recht betrifft zum Beispiel das Ausgehen, das Verreisen, den Besuch von Freunden/Freundinnen oder das Ausziehen von zu Hause.

 

Obsorge, Jugendschutz, Ausziehen von zu Hause

 

 

Aufsichtspflicht

 

Für Eltern besteht eine Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern bis sie 18 Jahre sind.

Aufsichtspflicht bedeutet, die Kinder und Jugendlichen so zu betreuen

dass sie selbst keinen Schaden erleiden

dass sie keinen Schaden an fremden Personen oder Sachen anrichten.

 

Die Art und das Ausmaß der Aufsichtspflicht sind abhängig:

vom Alter des Kindes bzw. des/der Jugendlichen

von der Persönlichkeit und Reife eines bestimmten Kindes bzw. eines bestimmten/einer bestimmten Jugendlichen

von der konkreten Gefahrensituation (welche Gefahrenquellen gibt es?)

 

Als Maßstab gilt, wie sich ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in dieser Situation verhalten hätte.

Eltern können die Aufsichtspflicht an andere Personen (ausdrücklich oder stillschweigend) weitergeben, wie z.B. Babysitter/innen, Lehrer/innen oder Jugendbetreuer/innen. Sie (bzw. die Institution) müssen sich davon überzeugen, dass die Person geeignet und zuverlässig ist. Die Person kann auch unter 18 Jahre alt sein, wenn sie reif genug ist.

Zur Aufsichtspflicht gehören:

 

Betreuungspflicht

Die Person, die das Kind betreut, muss für die gesamte Dauer der Betreuung anwesend sein bzw. erreichbar sein.

Anleitungspflicht und Kontrollpflicht

Die Kinder/Jugendlichen müssen in einer ihnen verständlichen Weise auf Gefahren hingewiesen und vor falschem Verhalten gewarnt werden und Aufsichtspflichtige müssen kontrollieren, dass sich die Kinder/Jugendlichen auch daran halten.

 

Informationspflicht

Wenn fremden Personen die Aufsichtspflicht übertragen wird, müssen die Erziehungsberechtigten außerdem generell informiert sein, was mit den Kindern und Jugendlichen unternommen werden soll.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann für den Verantwortlichen zivil- und strafrechtliche oder auch dienstrechtliche Folgen haben (z.B. Schadenersatzpflicht, Freiheitsstrafe, Entlassung).

 

Beispiele:

Die Aufsichtspflicht wird nicht verletzt wenn Siebenjährige in der Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt sind oder ein Vierjähriger/eine Vierjährige im Garten spielt und durch das Wohnungsfenster beobachtet wird.

Die Aufsichtspflicht wird verletzt, wenn man eine/n Zwölfjährige/n ohne Aufsicht mit einem Luftdruckgewehr spielen lässt oder einer gehbehinderten Großmutter eine/n Dreijährige/n außerhalb der Wohnung anvertraut.

 

Surftipp

Obsorge, Jugendschutz

 

 

Ausbildung

 

Arbeit

 

 

Ausgehen

 

Du musst das Jugendschutzgesetz des Bundeslandes beachten, in dem du dich aufhältst:

Wie lange darf ich wegbleiben?

 

Burgenland:

Bis 14 J.:         5 bis 22 Uhr

14 J. bis16 J.:  5 bis 1 Uhr

 

Kärnten:

Bis 14 J.:         6 bis 22 Uhr

14 J. bis 18 J.: 5 bis 24 Uhr

16 J. bis 18 J.:             6 bis 2 Uhr in den Nächten vor Sonn- und Feiertagen

 

Niederösterreich:

Bis 14 J.:         5 bis 22 Uhr

14 J. bis 16 J.: 5 bis 1 Uhr

 

Oberösterreich:

Bis 14 J.:         5 bis 22 Uhr

14 J. bis 16 J.: 5 bis 24 Uhr

 

Salzburg:

Bis 12 J.:         5 bis 21 Uhr

bis 14 J.:         5 bis 22 Uhr und in den Nächten vor Sonn- und Feiertagen von 5 bis 23 Uhr

14 J. bis 16 J.: 5 bis 23 Uhr und in den Nächten vor Sonn- und Feiertage von 5 bis 0 Uhr

 

Steiermark:

Bis 14 J.:         5 bis 21 Uhr

14 J. bis 16 J.: 5 bis 23 Uhr

ab 16 J.:          5 bis 2 Uhr

 

Tirol:

Bis 14 J.:         5 bis 22 Uhr

14 J. bis 16 J.: bis 1 Uhr

 

Vorarlberg:

Bis 12 J.:           5 bis 22 Uhr

12 J. bis 14 J.:   5 bis 23 Uhr

14 J. und 16 J.: 5 bis 24 Uhr

16 J. bis 18 J.:   5 bis 2 Uhr.

 

Wien:

Bis 14 J.:         5 bis 22 Uhr

14 J. bis 16 J.: 5 bis 1 Uhr

 

Surftipp

www.help.gv.at

 

Jugendschutz, Reisen

 

 

Ausweispflicht

 

Österreichische Staatsbürger/innen sind nicht verpflichtet, einen Ausweis bei sich zu haben.

Im Zweifel aber musst du dein Alter nachweisen können, daher ist es vorteilhaft, einen Ausweis mitzunehmen. Stehst du im Verdacht einer Verwaltungsübertretung, so bildet die mangelnde Feststellbarkeit deiner Personalien für die Polizei einen vorläufigen Anhaltungsgrund.

 

Jeder Lichtbildausweis kann als Altersnachweis dienen.

 

Jugendschutz

 

 

Ausziehen von zu Hause

 

Bis zur Volljährigkeit, das heißt bis 18 Jahre, haben deine Eltern das Recht, deinen Wohnort zu bestimmen. Als deine Erziehungsberechtigten haben sie nämlich ein so genanntes Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Sind deine Eltern dagegen, dass du ausziehst, haben sie unter Umständen das Recht, dich nach Hause zurückzuholen, eventuell sogar mit Hilfe der Polizei. Darüber hinaus macht sich diejenige Person, die eine/n unter 16-Jährige/n gegen den Willen der Eltern bei sich beherbergt, strafbar.

 

Mit Einverständnis der Eltern kannst du also, bevor du 18 Jahre bist, ausziehen. Sie müssen - wenn du noch nicht selbsterhaltungsfähig bist - weiterhin für deinen Unterhalt aufkommen, diesen aber nicht wie bisher in Naturalien, d.h. Kleidung, Essen, Schulsachen etc. leisten, sondern in einem bestimmten Geldbetrag.

 

Ohne Einverständnis der Eltern kannst du nur aus einem gewichtigen Grund von zu Hause ausziehen (zum Beispiel weil du geschlagen, vernachlässigt, missbraucht etc. wirst oder die Situation aus einem schwerwiegenden Grund unerträglich ist). Dann müssen deine Eltern weiterhin für dich aufkommen und du hast einen Unterhaltsanspruch in Form von Geldleistungen.

 

In so einem Fall wird das Jugendamt mit deinen Eltern Kontakt aufnehmen und im Extremfall die Obsorge für dich übernehmen. Für Jugendliche, die nicht zu Hause leben können, gibt es Wohngemeinschaften und andere betreute Wohnformen. Zuständig ist dafür wiederum das Jugendamt.

 

Du kannst dich in einer schwierigen Situation jederzeit an die kija wenden. Wir unternehmen nichts gegen deinen Willen!

 

Hinweis: Deine Eltern dürfen dich aber bis zum 18. Geburtstag nicht von zu Hause „hinauswerfen”.

 

Surftipp

ÖH Wohnungsbörse: http://www.oeh.ac.at/wohnen/

www.immobazar.at

 

Aufenthaltsbestimmungsrecht, Unterhalt, Mietvertrag

 

 

Autoritätsverhältnis

 

Die Beziehung der Eltern zu ihren Kindern ist ein Autoritätsverhältnis, da die Kinder auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind.

 

Ein solches Abhängigkeitsverhältnis findet man auch abgeschwächt zwischen:

Lehrer/in und Schüler/in

Arzt/Ärztin und Patient/in

Lehrherr/Lehrfrau und Lehrling.

Nutzt ein Elternteil oder eine andere Autoritätsperson dieses Vertrauensverhältnis für z.B. sexuelle Handlungen aus, macht sie sich strafbar.

 

 

(Stand: November 2010)

 

 

Autostoppen

 

Du musst das Jugendschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes beachten:

 

Burgenland: Erlaubt.

 

Kärnten: Ab 14 Jahren erlaubt. Vorher verboten, ausgenommen, du befindest dich in einer Notsituation oder kennst den/die Lenker/in.

 

Niederösterreich: Erlaubt.

 

Oberösterreich: Erlaubt.

 

Salzburg: Erlaubt.

 

Steiermark: Ab 15 Jahren erlaubt. Vorher verboten, ausgenommen, du befindest dich in einer Notsituation, in Begleitung einer Aufsichtsperson oder du kennst den/die Lenker/in oder eine/n Mitfahrende/n.

 

Tirol: Erlaubt.

 

Vorarlberg: Ab 14 Jahren erlaubt. Vorher verboten, ausgenommen, du befindest dich in einer Notsituation oder kennst den/die Lenker/in.

 

Wien: Erlaubt.

 

Autostoppen kann aber auch dann, wenn es gesetzlich erlaubt ist, sehr gefährlich sein!

Du solltest auf keinen Fall alleine Autostoppen!

 

Surftipp

Jugendschutz: www.help.gv.at  

 

Jugendschutz, Reisen

 

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