B
|
Bankomatkarte
Eine Bankomatkarte ist eine Plastikkarte mit Datenchip, dient dem Geldbeheben bei Geldausgabeautomaten (Bankomaten) und der bargeldlosen Bezahlung. Ein Code ermöglicht die Verwendung der Bankomatkarte. Wird der Code falsch eingegeben, lässt der Bankomat noch zwei Fehlversuche zu, dann zieht er die Karte ein. (Achtung: Dies passiert auch dann, wenn dein Konto nicht mehr gedeckt ist.) Als Besitzer/in einer Bankomatkarte sollte der Code nur dir bekannt sein. Falls du dir den Code aufschreibst, bewahre ihn unbedingt getrennt von der Karte auf! Nach dem Bankwesengesetz bekommst du eine Bankomatkarte frühestens ab deinem 17. Geburtstag, sofern du bereits regelmäßige Einkünfte hast. Gehst du noch zur Schule, bekommst du eine Bankomatkarte frühestens mit 18 Jahren – mit Zustimmung deines/deiner gesetzlichen Vertreters/Vertreterin jedoch schon früher.
Was tun bei Verlust oder Diebstahl der Karte?
(Stand: November 2010)
|
Behinderung
Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung haben ein Recht auf besondere Fürsorge und Förderung. Nach Möglichkeit sollen sie im Rahmen ihrer eigenen Familien die nötige Betreuung und Fürsorge erhalten, dabei ist es wichtig ihre Selbstbestimmung und Selbstverantwortung im Lebensalltag zu achten, denn Menschen mit Behinderung sind Experten/Expertinnen in eigener Sache. Menschen mit Behinderung haben das Recht, innerhalb der Gemeinschaft zu leben (Recht auf Integration) und dürfen nicht auf Grund ihrer Behinderung ausgegrenzt werden. Integration von Menschen mit Behinderung bedeutet, diese in das Leben von Nichtbehinderten einzubeziehen. Verschiedene Modelle der Integration im Kindergarten, in der Schule, im Berufsleben usw. haben das Ziel, dass Menschen mit und ohne Behinderung den Umgang miteinander möglichst früh lernen. Staatliche Fördermittel sollen ein entsprechendes Förderangebot sicherstellen.
Pflegegeld Wenn ein Mensch mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung auf eine ständige Unterstützung durch Betreuungspersonen angewiesen ist, besteht ein Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes hängt dabei von dem Betreuungsaufwand ab, der aufgrund der Behinderung notwendig ist.
Die integrative Berufsausbildung Eine gute Lehrstelle zu finden, ist schwer – und für Jugendliche mit Behinderung noch schwerer. Die integrative Berufsausbildung hilft benachteiligten Menschen bei der besseren Eingliederung in das Berufsleben. Es gibt zwei Arten der integrativen Berufsausbildung:
Ausbildungsbeihilfe Aufgrund des behinderungsbedingten Mehraufwands bei der Schul- und Berufsausbildung kann vom Bundessozialamt eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden. Die Förderung kann bis zu 627 Euro monatlich betragen, die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes.
Weitere Informationen findest du hier: alpha nova
@ office@alphanova.at www alpha nova
atempo
@ atempo.graz@atempo.at www atempo
Die Brücke
@ office@bruecke-graz.com www Die Brücke
Die Bunte Rampe
@ bunte-rampe@mosaik-gmbh.org www Die Bunte Rampe
ISI - Initiative Soziale Integration
@ office@isi-graz.at www isi
Jugend am Werk Steiermark GmbH
@ gf@jaw.or.at www Jugend am Werk
Einrichtungen in: Bruck/Mur, Deutschlandsberg, Eisenerz, Gratkorn, Graz, Hartberg, Kapfenberg, Kobenz, Knittelfeld, Liezen, Leoben, Voitsberg, Mureck
Lebenshilfe Steiermark
@ landesverband@lebenshilfe-stmk.at
Beratungsstellen in: Ausseerland, Bezirk Bruck/Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz, Voitsberg, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Trofaiach
StBSV - Steiermärkischer Blinden – und Sehbehindertenverband
@ office@stbsv.info www StBSV
(Stand: November 2010)
|
Beihilfen
Unter Beihilfen versteht man verschiedene finanzielle Unterstützungen, die unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Bedürftigkeit...) gewährt werden. Der Antrag auf Beihilfe kann von deinen Eltern oder dir selbst gestellt werden.
Hier einige Beispiele: Beihilfen und Unterstützungen für Schüler/innen (Antragsformulare in der Schule):
Beihilfen und Förderungen für Lehrlinge:
Beihilfen und Unterstützungen für Studierende:
Beihilfen und Unterstützungen für Eltern:
Weitere Informationen findest du hier: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 11A – Soziales, Arbeit, Beihilfen
@ fa11a@stmk.gv.at
Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Stipendium (Stand: November 2010)
|
Beruf
Arbeit ,Ausbildung, Familienbeihilfe, Unterhalt (Stand: November 2010)
|
Berufung
Unter einer Berufung (bzw. einem Einspruch) versteht man die Anfechtung einer staatlichen Entscheidung unter Einhaltung der vorgegebenen Frist.
In Bezug auf Schule: Es besteht auch die Möglichkeit, gegen die Nichtberechtigung zum Aufstieg in die nächst höhere Klasse zu berufen. Begründung könnte ein nicht gerechtfertigtes „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis oder eine nicht gerechtfertigte negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung sein. Die Berufung muss schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Entscheidung bei der Schule und der Schulbehörde (Bezirksschulrat/Stadtschulrat) eingebracht werden. Achtung: Wenn du trotz „Nicht genügend“ zum Aufsteigen berechtigt bist, ist keine Berufung möglich!
Anzeige, Jugendstrafverfahren, Schule (Stand: November 2010)
|
Besuchsbegleitung
Wenn es das Wohl des/der Minderjährigen verlangt, kann das Gericht einen Besuchsbegleiter/eine Besuchsbegleiterin bei der Ausübung des Besuchsrechtes zwischen dem Kind und seinem/ihrem nicht mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil bestellen. Dabei handelt es sich um eine fachlich geeignete, neutrale und objektive Person, die während der gesamten Zeit anwesend ist, in der das Kind den Elternteil trifft, der nicht mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebt.
Den Antrag auf Besuchsbegleitung kann jeder Elternteil, aber auch der/die Minderjährige über 14 Jahre beim zuständigen Pflegschaftsgericht stellen. In diesem Antrag muss eine für die Besuchsbegleitung geeignete und dafür bereite Person/Stelle genannt werden. Das Gericht entscheidet mit Beschluss. Bei Problemen mit dem Besuchsrecht bieten verschiedene Institutionen eine Begleitung an. In der Regel treffen sich Eltern und Kinder in der jeweiligen Institution und werden vor Ort von Mitarbeiter/innen betreut. Die Kosten der Besuchsbegleitung muss grundsätzlich der/die Antragsteller/in tragen, es gibt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Förderung.
Besuchsrecht, Mediation, Obsorge, Scheidung (Stand: November 2010)
|
Besuchsrecht
Der Elternteil, der mit seinem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat ein Besuchsrecht (und daneben auch ein Recht auf brieflichen, telefonischen und E-Mail-Kontakt). Auch Großeltern steht grundsätzlich ein Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Enkelkind zu. Das gilt allerdings nur, wenn dadurch das Familienleben nicht gestört wird.
Einvernehmliche Regelung Leben deine Eltern getrennt, so hast du das Recht, den Elternteil, bei dem du nicht wohnst, regelmäßig zu besuchen. In erster Linie sollten sich deine Eltern und du über dieses Besuchsrecht einigen. Es ist sinnvoll, das Ausmaß des Besuchsrechtes genau festzulegen und etwa auch Regelungen für die Ferien zu treffen. Solche Regelungen vermeiden späteren Ärger.
Gerichtliche Regelung Können sich deine Eltern nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Pflegschaftsgericht über das Ausmaß des Besuchsrechts. Dabei wird vorrangig auf deine Bedürfnisse Rücksicht genommen. Falls das Gericht es für nötig hält, wird ein Bericht des Amtes für Jugend und Familie und/oder ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt. Wenn du über 14 Jahre alt bist, kannst du, wenn du willst, den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil ablehnen. Auch kannst du ab diesem Alter selber einen Antrag bei Gericht stellen. Bist du über 10 Jahre alt, hört dich der/die Richter/in vor seiner/ihrer Entscheidung ohne Beisein deiner Eltern an. Sag ihm/ihr einfach, wie du dir die Gestaltung des Besuchsrechtes vorstellst. Damit hilfst du ihm/ihr eine Entscheidung zu treffen, die für dich in Ordnung ist. Auch ein Kind unter 10 Jahren kann befragt werden.
Nach der Trennung deiner Eltern kann es vorkommen, dass der Elternteil, bei dem du wohnst, den regelmäßigen Kontakt zum anderen Elternteil nicht gut findet. Vielleicht haben dein Vater oder deine Mutter einfach Angst, dass du es beim anderen Elternteil schöner finden könntest. Auch deine Eltern müssen sich erst an die neue Situation gewöhnen. Das Besuchsrecht darf deshalb aber nicht verweigert werden. Deine Eltern müssen die Regelung einhalten, sonst kann eine Strafe verhängt werden. Sollte dir beim Besuchselternteil allerdings ein Schaden drohen, kann das Gericht das Besuchsrecht unterbinden.
Anhörungsrecht, Besuchsbegleitung, Mediation, Obsorge, Scheidung (Stand: November 2010)
|
Bewährungshilfe
Die Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, einem/r Verurteilten bei seinem/ihrem Neustart zu helfen, um in Zukunft ein Leben ohne Kriminalität führen zu können. Einen Bewährungshelfer/Eine Bewährungshelferin bekommst du z.B. nach der vorzeitigen Haftentlassung, also wenn dir ein Teil deiner Haftstrafe erlassen wurde. Das Gericht verlangt dann von dir, während eines genau bestimmten Zeitraumes regelmäßig Kontakt zu deinem Bewährungshelfer/deiner Bewährungshelferin zu halten, der/die dir mit Rat und Tat zur Seite steht. Du kannst mit ihm/ihr gemeinsam deine Schwierigkeiten meistern (etwa Probleme in der Schule, Probleme zu Hause, kein Job...). Dein/e Bewährungshelfer/in berichtet dem Gericht regelmäßig über seine/ihre Arbeit mit dir. In der Regel bespricht er/sie den Inhalt dieser Berichte mit dir. Ansonsten ist die Bewährungshilfe in deinem Interesse zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Weitere Informationen findest du hier: Neustart Steiermark
@ info@neustart.at www Neustart
Einrichtungen in: Graz, Leoben, Liezen, Judenburg, Kapfenberg
Diversion, Jugendstrafverfahren, Sozialarbeiter (Stand: November 2010)
|
Bezirkshauptmannschaft
Hier findest du die Bezirkshauptmannschaften der Steiermark: Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur
@ bhbm@stmk.gv.at www BH Bruck/Mur
Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg
@ bhdl@stmk.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Feldbach
@ bhfb@stmk.gv.at www BH Feldbach
Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld
@ bhff@stmk.gv.at www BH Fürstenfeld
Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
@ bhgu@stmk.gv.at www BH Graz-Umgebung
Bezirkshauptmannschaft Hartberg
@ bhhb@stmk.gv.at www BH Hartberg
Bezirkshauptmannschaft Judenburg
@ bhju@stmk.gv.at www BH Judenburg
Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld
@ bhkf@stmk.gv.at www BH Knittelfeld
Bezirkshauptmannschaft Leibnitz
@ bhlb@stmk.gv.at www BH Leibnitz
Bezirkshauptmannschaft Leoben
@ bhln@stmk.gv.at www BH Leoben
Bezirkshauptmannschaft Liezen
@ bhli@stmk.gv.at www BH Liezen
Bezirkshauptmannschaft Murau
@ bhmu@stmk.gv.at www BH Murau
Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag
@ bhmz@stmk.gv.at www BH Mürzzuschlag
Bezirkshauptmannschaft Radkersburg
@ bhra@stmk.gv.at www BH Radkersburg
Bezirkshauptmannschaft Weiz
@ bhwz@stmk.gv.at www BH Weiz
Bezirkshauptmannschaft Voitsberg
@ bhvo@stmk.gv.at www BH Voitsberg
Magistrat Graz
@ servicecenter@stadt.graz.at www Magistrat Graz
(Stand: November 2010)
|
Bildung
(Stand: November 2010)
|
Briefgeheimnis
Der Schutz des Briefgeheimnisses ist verfassungsrechtlich abgesichert. Ein Verstoß dagegen stellt ein Strafdelikt dar. Daher kannst du strafrechtlich verfolgt werden, wenn
Auch deine Eltern müssen deine Privatsphäre respektieren, sie dürfen deine Briefe und Tagebücher weder öffnen noch lesen. Sie machen sich ebenso strafbar, wenn sie zu diesem Zweck eine Lade oder Kassette öffnen. Ausnahme: Es kann Gründe geben, die ihr Handeln rechtfertigen (z.B. die Vermutung, dass du Drogen nimmst, missbraucht wirst oder auf andere Weise in Gefahr bist)!
Ein „Briefchen“, das du in der Schule schreibst, um es einem/einer Freund/in zu schicken, darf der/die Lehrer/in lesen. Das Briefgeheimnis kommt nur bei Briefen in verschlossenen Umschlägen zur Anwendung.
(Stand: November 2010)
|
Bundesheer
(Stand: November 2010)
|
Bürgschaft
Unter einer Bürgschaft versteht man die Sicherstellung einer Schuld durch eine/n Dritte/n. Als Bürge/Bürgin stehst du also für die Schulden einer anderen Person gerade. Kann der/die Schuldner/in (das ist derjenige/diejenige, der/die sich Geld geborgt hat und es eigentlich auch zurückzahlen müsste) nicht zahlen, dann musst du als Bürge/Bürgin den vollen Betrag bezahlen (samt Zinsen und Kosten – sofern deine Bürgschaft nicht betragsmäßig oder zeitlich begrenzt war). Du hast dann zwar das Recht, dir dein Geld bei dem/der Schuldner/in zurückzuholen, das wird aber in der Praxis schwer möglich sein.
Eine Bürgschaftserklärung muss schriftlich abgegeben werden. Bist du noch nicht volljährig, dürfen deine Lebensbedürfnisse durch die Rückzahlungsverpflichtung nicht gefährdet werden. Deine Verpflichtungen müssen sich daher im Rahmen deines Einkommens bewegen. Bist du zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits volljährig, musst du den Geldbetrag, für den du gebürgt hast, auf jeden Fall bezahlen! Der/die Gläubiger/in (das ist die Person, welcher der Geldbetrag geschuldet wird) kann seine/ihre Geldforderung sogar bei Gericht einklagen und einen Exekutionstitel gegen dich erwirken. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Teil deines Gehaltes oder auch deine Wertgegenstände vom Gericht zu Gunsten des Gläubigers/der Gläubigerin eingezogen und verwertet (also zu Geld gemacht) werden können.
Achtung: Eine Bürgschaft zu übernehmen ist finanziell sehr riskant, du solltest dir das in jedem Fall gut überlegen!
(Stand: November 2010) |
|
|
|
|
|


Erstatte sofort Meldung bei deiner Bank, um
das Konto zu sperren (außerhalb der Öffnungszeiten erfährst
du an jedem Bankomaten die entsprechende Sperrnotrufnummer). Die dabei
entstehenden Kosten musst du selber übernehmen. 