B

 

 

Bankomatkarte

 

Eine Bankomatkarte ist eine Plastikkarte mit Datenchip, dient dem Geldbeheben bei Geldausgabeautomaten (Bankomaten) und der bargeldlosen Bezahlung. Ein Code ermöglicht die Verwendung der Bankomatkarte. Wird der Code falsch eingegeben, lässt der Bankomat noch zwei Fehlversuche zu, dann zieht er die Karte ein. (Achtung: Dies passiert auch dann, wenn dein Konto nicht mehr gedeckt ist.) Als Besitzer/in einer Bankomatkarte sollte der Code nur dir bekannt sein. Falls du dir den Code aufschreibst, bewahre ihn unbedingt getrennt von der Karte auf!

Nach dem Bankwesengesetz bekommst du eine Bankomatkarte frühestens ab deinem 17. Geburtstag, sofern du bereits regelmäßige Einkünfte hast. Gehst du noch zur Schule, bekommst du eine Bankomatkarte frühestens mit 18 Jahren – mit Zustimmung deines/deiner gesetzlichen Vertreters/Vertreterin jedoch schon früher.

 

Was tun bei Verlust oder Diebstahl der Karte?

Erstatte sofort Meldung bei deiner Bank, um das Konto zu sperren (außerhalb der Öffnungszeiten erfährst du an jedem Bankomaten die entsprechende Sperrnotrufnummer). Die dabei entstehenden Kosten musst du selber übernehmen.

Verständige die Bank am nächsten Werktag, um die Sperre aufrecht zu halten.

Der Verlust oder Diebstahl muss auch bei der Polizei angezeigt werden.

 

 

Konto, Kredit, Volljährigkeit

(Stand: November 2010)

 

 

Behinderung

 

Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung haben ein Recht auf besondere Fürsorge und Förderung. Nach Möglichkeit sollen sie im Rahmen ihrer eigenen Familien die nötige Betreuung und Fürsorge erhalten, dabei ist es wichtig ihre Selbstbestimmung und Selbstverantwortung im Lebensalltag zu achten, denn Menschen mit Behinderung sind Experten/Expertinnen in eigener Sache. Menschen mit Behinderung haben das Recht, innerhalb der Gemeinschaft zu leben (Recht auf Integration) und dürfen nicht auf Grund ihrer Behinderung ausgegrenzt werden.

Integration von Menschen mit Behinderung bedeutet, diese in das Leben von Nichtbehinderten einzubeziehen. Verschiedene Modelle der Integration im Kindergarten, in der Schule, im Berufsleben usw. haben das Ziel, dass Menschen mit und ohne Behinderung den Umgang miteinander möglichst früh lernen. Staatliche Fördermittel sollen ein entsprechendes Förderangebot sicherstellen.

 

Pflegegeld

Wenn ein Mensch mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung auf eine ständige Unterstützung durch Betreuungspersonen angewiesen ist, besteht ein Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes hängt dabei von dem Betreuungsaufwand ab, der aufgrund der Behinderung notwendig ist.

 

Die integrative Berufsausbildung

Eine gute Lehrstelle zu finden, ist schwer – und für Jugendliche mit Behinderung noch schwerer. Die integrative Berufsausbildung hilft benachteiligten Menschen bei der besseren Eingliederung in das Berufsleben. Es gibt zwei Arten der integrativen Berufsausbildung:

Die verlängerte Lehrzeit: Jugendliche mit Behinderung haben mehr Zeit für eine Lehrausbildung.

Die Teilqualifikation: Der Lehrberuf wird auf bestimmte Aspekte reduziert und um andere Kenntnisse ergänzt.

 

Ausbildungsbeihilfe

Aufgrund des behinderungsbedingten Mehraufwands bei der Schul- und Berufsausbildung kann vom Bundessozialamt eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden. Die Förderung kann bis zu 627 Euro monatlich betragen, die genaue Höhe der Förderung richtet sich u.a. nach der Höhe des behinderungsbedingten Mehraufwandes.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

alpha nova

*      8020 Graz, Idlhofgasse 63

*       (0316) 722 622

@     office@alphanova.at

www    alpha nova

 

 

atempo

*      8010 Graz, Grazbachgasse 39

*       (0316) 81 47 16

@     atempo.graz@atempo.at

www    atempo

 

 

Die Brücke

*      8010 Graz, Grabenstraße 39a

*       (0316) 67 22 48

@     office@bruecke-graz.com

www    Die Brücke

 

 

Die Bunte Rampe

*      8020 Graz, Kalvariengürtel 62

*       (0316) 68 65 15 -20/25

@     bunte-rampe@mosaik-gmbh.org

www    Die Bunte Rampe

 

 

ISI - Initiative Soziale Integration

*      8020 Graz, Keplerstraße 95 / 3 OG

*       (0316) 76 02 40

@     office@isi-graz.at

www    isi

 

 

Jugend am Werk Steiermark GmbH

*      8010 Graz, Sporgasse 11/2

*       (0) 50 7900 1000

@     gf@jaw.or.at

www    Jugend am Werk

 

Einrichtungen in: Bruck/Mur, Deutschlandsberg, Eisenerz, Gratkorn, Graz, Hartberg, Kapfenberg, Kobenz, Knittelfeld, Liezen, Leoben, Voitsberg, Mureck

 

 

Lebenshilfe Steiermark

*      8010 Graz, Schießstattgasse 6

*       (0316) 81 25 75

@     landesverband@lebenshilfe-stmk.at

www    Lebenshilfe Steiermark

 

Beratungsstellen in: Ausseerland, Bezirk Bruck/Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz, Voitsberg, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Trofaiach

 

 

StBSV - Steiermärkischer Blinden – und Sehbehindertenverband

*      8051 Graz, Augasse 132

*       (0316) 68 22 40

@     office@stbsv.info

www    StBSV

 

 

Familienbeihilfe, Pflegegeld

(Stand: November 2010)

 

 

Beihilfen

 

Unter Beihilfen versteht man verschiedene finanzielle Unterstützungen, die unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Bedürftigkeit...) gewährt werden. Der Antrag auf Beihilfe kann von deinen Eltern oder dir selbst gestellt werden.

 

Hier einige Beispiele:

Beihilfen und Unterstützungen für Schüler/innen (Antragsformulare in der Schule):

SchülerInnenbeihilfe

SchülerInnenfreifahrten

Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zu Schulpraktika

finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an (einer mindestens fünftägigen) Schulveranstaltung.

 

Beihilfen und Förderungen für Lehrlinge:

Freifahrt und Fahrtenbeihilfe (Antrag beim Finanzamt)

Entfernungsbeihilfe

Vorstellungsbeihilfe.

 

Beihilfen und Unterstützungen für Studierende:

Studienbeihilfe

diverse Stipendien (z.B. Leistungsstipendium, Förderungsstipendium, Sprachstipendium, SelbsterhalterInnen-Stipendium, Abschlussstipendium)

Fahrtkostenzuschuss.

 

Beihilfen und Unterstützungen für Eltern:

Familienbeihilfe

Kinderabsetzbetrag (wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt)

Kindergeld

Sondernotstandshilfe.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Fachabteilung 11A – Soziales, Arbeit, Beihilfen

*      8011 Graz, Hofgasse 12

*       (0316) 877- 2744

@     fa11a@stmk.gv.at

www    Fachabteilung 11A

 

 

Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Stipendium

(Stand: November 2010)

 

 

Beruf

 

 

Arbeit ,Ausbildung, Familienbeihilfe, Unterhalt

(Stand: November 2010)

 

 

Berufung

 

Unter einer Berufung (bzw. einem Einspruch) versteht man die Anfechtung einer staatlichen Entscheidung unter Einhaltung der vorgegebenen Frist.

 

In Bezug auf Schule:

Es besteht auch die Möglichkeit, gegen die Nichtberechtigung zum Aufstieg in die nächst höhere Klasse zu berufen. Begründung könnte ein nicht gerechtfertigtes „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis oder eine nicht gerechtfertigte negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung sein. Die Berufung muss schriftlich innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Entscheidung bei der Schule und der Schulbehörde (Bezirksschulrat/Stadtschulrat) eingebracht werden.

Achtung: Wenn du trotz „Nicht genügend“ zum Aufsteigen berechtigt bist, ist keine Berufung möglich!

 

 

Anzeige, Jugendstrafverfahren, Schule

(Stand: November 2010)

 

 

Besuchsbegleitung

 

Wenn es das Wohl des/der Minderjährigen verlangt, kann das Gericht einen Besuchsbegleiter/eine Besuchsbegleiterin bei der Ausübung des Besuchsrechtes zwischen dem Kind und seinem/ihrem nicht mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil bestellen. Dabei handelt es sich um eine fachlich geeignete, neutrale und objektive Person, die während der gesamten Zeit anwesend ist, in der das Kind den Elternteil trifft, der nicht mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Den Antrag auf Besuchsbegleitung kann jeder Elternteil, aber auch der/die Minderjährige über 14 Jahre beim zuständigen Pflegschaftsgericht stellen. In diesem Antrag muss eine für die Besuchsbegleitung geeignete und dafür bereite Person/Stelle genannt werden. Das Gericht entscheidet mit Beschluss.

Bei Problemen mit dem Besuchsrecht bieten verschiedene Institutionen eine Begleitung an. In der Regel treffen sich Eltern und Kinder in der jeweiligen Institution und werden vor Ort von Mitarbeiter/innen betreut. Die Kosten der Besuchsbegleitung muss grundsätzlich der/die Antragsteller/in tragen, es gibt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Förderung.

 

 

Besuchsrecht, Mediation, Obsorge, Scheidung

(Stand: November 2010)

 

 

Besuchsrecht

 

Der Elternteil, der mit seinem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, hat ein Besuchsrecht (und daneben auch ein Recht auf brieflichen, telefonischen und E-Mail-Kontakt). Auch Großeltern steht grundsätzlich ein Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Enkelkind zu. Das gilt allerdings nur, wenn dadurch das Familienleben nicht gestört wird.

 

Einvernehmliche Regelung

Leben deine Eltern getrennt, so hast du das Recht, den Elternteil, bei dem du nicht wohnst, regelmäßig zu besuchen. In erster Linie sollten sich deine Eltern und du über dieses Besuchsrecht einigen. Es ist sinnvoll, das Ausmaß des Besuchsrechtes genau festzulegen und etwa auch Regelungen für die Ferien zu treffen. Solche Regelungen vermeiden späteren Ärger.

 

Gerichtliche Regelung

Können sich deine Eltern nicht einigen, entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Pflegschaftsgericht über das Ausmaß des Besuchsrechts. Dabei wird vorrangig auf deine Bedürfnisse Rücksicht genommen. Falls das Gericht es für nötig hält, wird ein Bericht des Amtes für Jugend und Familie und/oder ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt.

Wenn du über 14 Jahre alt bist, kannst du, wenn du willst, den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil ablehnen. Auch kannst du ab diesem Alter selber einen Antrag bei Gericht stellen.

Bist du über 10 Jahre alt, hört dich der/die Richter/in vor seiner/ihrer Entscheidung ohne Beisein deiner Eltern an. Sag ihm/ihr einfach, wie du dir die Gestaltung des Besuchsrechtes vorstellst. Damit hilfst du ihm/ihr eine Entscheidung zu treffen, die für dich in Ordnung ist. Auch ein Kind unter 10 Jahren kann befragt werden.

 

Nach der Trennung deiner Eltern kann es vorkommen, dass der Elternteil, bei dem du wohnst, den regelmäßigen Kontakt zum anderen Elternteil nicht gut findet. Vielleicht haben dein Vater oder deine Mutter einfach Angst, dass du es beim anderen Elternteil schöner finden könntest. Auch deine Eltern müssen sich erst an die neue Situation gewöhnen. Das Besuchsrecht darf deshalb aber nicht verweigert werden. Deine Eltern müssen die Regelung einhalten, sonst kann eine Strafe verhängt werden. Sollte dir beim Besuchselternteil allerdings ein Schaden drohen, kann das Gericht das Besuchsrecht unterbinden.

 

 

Anhörungsrecht, Besuchsbegleitung, Mediation, Obsorge, Scheidung

(Stand: November 2010)

 

 

Bewährungshilfe

 

Die Aufgabe der Bewährungshilfe ist es, einem/r Verurteilten bei seinem/ihrem Neustart zu helfen, um in Zukunft ein Leben ohne Kriminalität führen zu können. Einen Bewährungshelfer/Eine Bewährungshelferin bekommst du z.B. nach der vorzeitigen Haftentlassung, also wenn dir ein Teil deiner Haftstrafe erlassen wurde. Das Gericht verlangt dann von dir, während eines genau bestimmten Zeitraumes regelmäßig Kontakt zu deinem Bewährungshelfer/deiner Bewährungshelferin zu halten, der/die dir mit Rat und Tat zur Seite steht. Du kannst mit ihm/ihr gemeinsam deine Schwierigkeiten meistern (etwa Probleme in der Schule, Probleme zu Hause, kein Job...). Dein/e Bewährungshelfer/in berichtet dem Gericht regelmäßig über seine/ihre Arbeit mit dir. In der Regel bespricht er/sie den Inhalt dieser Berichte mit dir. Ansonsten ist die Bewährungshilfe in deinem Interesse zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

Neustart Steiermark

*      8020 Graz, Arche Noah 8-10

*       (0316) 82 02 34

@     info@neustart.at

www    Neustart

 

Einrichtungen in: Graz, Leoben, Liezen, Judenburg, Kapfenberg

 

 

Diversion, Jugendstrafverfahren, Sozialarbeiter

(Stand: November 2010)

 

 

Bezirkshauptmannschaft

 

 

Hier findest du die Bezirkshauptmannschaften der Steiermark:

Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur

*      8600 Bruck/Mur, Dr. Th. Körnerstraße 34

*       (03862) 899 -0

@     bhbm@stmk.gv.at

www    BH Bruck/Mur

 

 

Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg

*      8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12

*       (03462) 2606 -0

@     bhdl@stmk.gv.at

www    BH Deutschlandsberg

 

 

Bezirkshauptmannschaft Feldbach

*      8330 Feldbach, Bismarckstraße 11-13

*       (03152) 2511 -200

@     bhfb@stmk.gv.at

www    BH Feldbach

 

 

Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld

*      8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 1

*       (03382) 5025 -0

@     bhff@stmk.gv.at

www    BH Fürstenfeld

 

 

Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung

*      8021 Graz, Bahnhofgürtel 85

*       (0316) 7075 -0

@     bhgu@stmk.gv.at

www    BH Graz-Umgebung

 

 

Bezirkshauptmannschaft Hartberg

*      8230 Hartberg, Rochusplatz

*       (03332) 606 -0

@     bhhb@stmk.gv.at

www    BH Hartberg

 

 

Bezirkshauptmannschaft Judenburg

*      8750 Judenburg, Kapellenweg 11-13

*       (03572) 83 201

@     bhju@stmk.gv.at

www    BH Judenburg

 

 

Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld

*      8720 Knittelfeld, Anton-Regner-Straße 2

*       (03512) 83 141 -0

@     bhkf@stmk.gv.at

www    BH Knittelfeld

 

 

Bezirkshauptmannschaft Leibnitz

*      8430 Leibnitz, Kadagasse 12

*       (03452) 82 911 -0

@     bhlb@stmk.gv.at

www    BH Leibnitz

 

 

Bezirkshauptmannschaft Leoben

*      8700 Leoben, Peter-Tunner-Str. 6

*       (03842) 455 71

@     bhln@stmk.gv.at

www    BH Leoben

 

 

Bezirkshauptmannschaft Liezen

*      8940 Liezen, Hauptplatz 12

*       (03612)2801 -0

@     bhli@stmk.gv.at

www    BH Liezen

 

 

Bezirkshauptmannschaft Murau

*      8850 Murau, Bahnhofviertel 7

*       (03532) 2101 -0

@     bhmu@stmk.gv.at

www    BH Murau

 

 

Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag

*      8680 Mürzzuschlag, DDr. Schachner-Platz 1

*       (03852) 2104 -0

@     bhmz@stmk.gv.at

www    BH Mürzzuschlag

 

 

Bezirkshauptmannschaft Radkersburg

*      8490 Radkersburg, Hauptplatz 34

*       (03476) 4004 -0

@     bhra@stmk.gv.at

www    BH Radkersburg

 

 

Bezirkshauptmannschaft Weiz

*      8160 Weiz, Birkfelderstr. 28

*       (03172) 600 -0

@     bhwz@stmk.gv.at

www    BH Weiz

 

 

Bezirkshauptmannschaft Voitsberg

*      8570 Voitsberg, Schillerstraße 10

*       (03142) 21 520

@     bhvo@stmk.gv.at

www    BH Voitsberg

 

 

Magistrat Graz

*      8010 Graz, Schmiedgasse 26

*       (0316) 872 -5252

@     servicecenter@stadt.graz.at

www    Magistrat Graz

 

 

Verwaltungsbehörden

(Stand: November 2010)

 

 

Bildung

 

 

Ausbildung, Familienbeihilfe

(Stand: November 2010)

 

 

Briefgeheimnis

 

Der Schutz des Briefgeheimnisses ist verfassungsrechtlich abgesichert. Ein Verstoß dagegen stellt ein Strafdelikt dar.

Daher kannst du strafrechtlich verfolgt werden, wenn

du einen Brief öffnest, der nicht für dich bestimmt ist, oder

du ein Behältnis öffnest, in dem sich ein solcher Brief befindet.

Auch deine Eltern müssen deine Privatsphäre respektieren, sie dürfen deine Briefe und Tagebücher weder öffnen noch lesen. Sie machen sich ebenso strafbar, wenn sie zu diesem Zweck eine Lade oder Kassette öffnen.

Ausnahme: Es kann Gründe geben, die ihr Handeln rechtfertigen (z.B. die Vermutung, dass du Drogen nimmst, missbraucht wirst oder auf andere Weise in Gefahr bist)!

 

Ein „Briefchen“, das du in der Schule schreibst, um es einem/einer Freund/in zu schicken, darf der/die Lehrer/in lesen. Das Briefgeheimnis kommt nur bei Briefen in verschlossenen Umschlägen zur Anwendung.

 

 

Privatsphäre

(Stand: November 2010)

 

 

Bundesheer

 

Wehrpflicht

(Stand: November 2010)

 

 

Bürgschaft

 

Unter einer Bürgschaft versteht man die Sicherstellung einer Schuld durch eine/n Dritte/n. Als Bürge/Bürgin stehst du also für die Schulden einer anderen Person gerade. Kann der/die Schuldner/in (das ist derjenige/diejenige, der/die sich Geld geborgt hat und es eigentlich auch zurückzahlen müsste) nicht zahlen, dann musst du als Bürge/Bürgin den vollen Betrag bezahlen (samt Zinsen und Kosten – sofern deine Bürgschaft nicht betragsmäßig oder zeitlich begrenzt war). Du hast dann zwar das Recht, dir dein Geld bei dem/der Schuldner/in zurückzuholen, das wird aber in der Praxis schwer möglich sein.

 

Eine Bürgschaftserklärung muss schriftlich abgegeben werden. Bist du noch nicht volljährig, dürfen deine Lebensbedürfnisse durch die Rückzahlungsverpflichtung nicht gefährdet werden. Deine Verpflichtungen müssen sich daher im Rahmen deines Einkommens bewegen. Bist du zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits volljährig, musst du den Geldbetrag, für den du gebürgt hast, auf jeden Fall bezahlen! Der/die Gläubiger/in (das ist die Person, welcher der Geldbetrag geschuldet wird) kann seine/ihre Geldforderung sogar bei Gericht einklagen und einen Exekutionstitel gegen dich erwirken. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Teil deines Gehaltes oder auch deine Wertgegenstände vom Gericht zu Gunsten des Gläubigers/der Gläubigerin eingezogen und verwertet (also zu Geld gemacht) werden können.

 

Achtung: Eine Bürgschaft zu übernehmen ist finanziell sehr riskant, du solltest dir das in jedem Fall gut überlegen!

 

 

Exekution, Volljährigkeit

(Stand: November 2010)

 

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