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Darlehen
(Stand: November 2010)
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Deliktsfähigkeit
Wenn du fahrlässig oder bewusst gegen ein Gesetz verstößt, begehst du ein sogenanntes „Delikt“. Delikte werden nach der Schwere der Gesetzesverletzung unterschieden in:
wobei Übertretungen die leichtesten und Verbrechen die schwersten Gesetzesverletzungen sind. Unter Deliktfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (das heißt die Gesetzesverletzung zu unterlassen). Deshalb kannst du ab Vorliegen der Deliktfähigkeit für strafbare Handlungen gerichtlich und verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Unmündige (unter 14 Jahre): Unmündige sind nicht deliktfähig und daher auch nicht strafbar, weil sie aufgrund ihres Alters die Rechtswidrigkeit und die Folgen ihrer Handlung nicht erkennen. Die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens trifft den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des/der Unmündigen, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
Jugendliche (14 bis 18 Jahre): Ab dem 14. Geburtstag bist du deliktfähig und kannst somit für begangene Übertretungen, Vergehen und Verbrechen zur Verantwortung gezogen werden. Das Jugendstrafgericht überprüft dann deine Einsichtsfähigkeit. Sollte fehlende Einsichtsfähigkeit festgestellt werden, so liegt bei der betreffenden Person Deliktunfähigkeit vor und der/die Jugendliche ist folglich nicht strafbar. Ab dem 14. Lebensjahr bist du für rechtswidriges Handeln generell schadenersatzpflichtig.
Aufsichtsperson, Schadenersatz, Strafen (Stand: November 2010)
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Demonstration
Eine Demonstration ist eine Versammlung mehrerer Personen, die ihre Meinung zu einem bestimmten Thema in der Öffentlichkeit äußern. Um eine Demonstration durchführen zu dürfen, muss man diese mindestens 24 Stunden vorher bei der entsprechenden Behörde (der Polizei oder Sicherheitsdirektion) anmelden. Es wird geprüft, ob die Demonstration nicht ungesetzlich ist und die Verkehrsverhältnisse dadurch nicht gefährdet werden. Die Polizei schützt die Teilnehmenden einer bewilligten Demonstration vor möglichen Gegnern/Gegnerinnen, die diese Demonstration stören möchten. Grundsätzlich hat jede/r das Recht, eine Demonstration zu organisieren oder an einer Demonstration teilzunehmen, es dürfen dabei jedoch natürlich keine Gesetze verletzt werden!
(Stand: November 2010)
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Disco
Alkohol, Aufsichtsperson, Ausgehzeiten, Ausweis/-pflicht, Jugendcard, Rauchen (Stand: November 2010)
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Diversion
Begehst du eine Straftat, können der Staatsanwalt/die Staatsanwältin oder der/die Richter/in unter bestimmten Umständen von der Verfolgung der strafbaren Handlung absehen bzw. das Strafverfahren vorläufig einstellen. Stattdessen erteilt er/sie dir eine Auflage. Erfüllst du diese, wird das Strafverfahren endgültig eingestellt.
Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung:
Vier Arten der Diversion:
Tatausgleich Ab dem Alter von 14 Jahren bist du strafmündig. Hast du eine Straftat begangen, wird von der Polizei eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einem Strafverfahren gegen dich abgesehen werden und stattdessen ein Tatausgleich erfolgen. Der Tatausgleich ist eine Form der Schadensgutmachung und der Konfliktbereinigung zwischen dir und dem/der Geschädigten. Im Mittelpunkt steht dabei das Gespräch zwischen dir und dem/der Geschädigten. Es wird von geschulten Konfliktreglern geleitet.
Der Ausgleich kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, z.B. durch
Bei erfolgreichem Tatausgleich kommt es
Ein Tatausgleich kann erfolgen, wenn
Bist du an einem Tatausgleich interessiert, so kannst du bzw. können deine Erziehungsberechtigten oder der/die Geschädigte die Zuweisung deiner Anzeige zum Tatausgleich beantragen.
Wo ist die Antragstellung möglich?
Kommt ein Tatausgleich nicht zustande, musst du mit einer Weiterführung des Strafverfahrens rechnen.
Probezeit Für die Dauer einer Probezeit kann das Verfahren gegen dich vorläufig eingestellt werden. Lässt du dir in dieser Zeit nichts zu Schulden kommen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. In der Probezeit können dir bestimmte Pflichten auferlegt werden: Entweder du musst den Schaden wieder gutmachen, Schulungen oder Kurse absolvieren und/oder du wirst durch einen Bewährungshelfer/eine Bewährungshelferin betreut.
Gemeinnützige Leistung Du kannst aufgefordert werden, in deiner Freizeit innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen, z.B. Gartenarbeiten für die Gemeinde, arbeiten im Altersheim oder säubern von Parks. Dadurch kann das Strafverfahren gegen dich vorläufig eingestellt werden. Damit zeigst du dich bereit, für deine Handlungen einzustehen. Darüber hinaus kannst du zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden.
Zahlung eines Geldbetrages Der Staatsanwalt/die Staatsanwältin oder der/die Richter/in können dich zur Zahlung eines Betrages, der dem Staat Österreich zu Gute kommt, verpflichten. Daneben kann dir auch in diesem Fall das Gutmachen des Schadens auferlegt werden.
Allen diesen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Verdächtigten durchgeführt werden können und nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sind. Beim Tatausgleich ist auch das Einverständnis des Opfers einzuholen. Hinweis: Sollte das Strafverfahren aufgrund einer erfolgreichen Diversion endgültig eingestellt werden, kommt es nur zu einer justizinternen Registrierung für die Dauer von zehn Jahren. Du bekommt jedoch keine Vorstrafe!
Jugendstrafverfahren, Strafregisterauszug (Stand: November 2010)
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Downloads
Beim Download werden Dateien über das Internet der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Bei so genannten Tauschbörsen können Musik und Filme heruntergeladen und aus der eigenen Sammlung wiederum Filme oder Musikstücke per „Upload“ anderen zur Verfügung gestellt werden. Achtung: Es kann dabei zu Urheberrechtsverletzungen kommen!
Bei legalen Onlineshops hingegen können deine Dateien nicht ins Internet gestellt werden, man kann nur downloaden. Da du für den Download bezahlst, erwirbst du die Berechtigung und das Urheberrecht wird somit nicht verletzt.
Privatkopien Du darfst von einer Musik-CD zum persönlichen und privaten Gebrauch eine Kopie machen. Sowohl der Kauf als auch der Verkauf von Privatkopien ist aber verboten! Legal erworbene Musikstücke dürfen nicht in Filesharing-Diensten oder auf der eigenen Website zum Download freigegeben werden, weil du nicht das „Zurverfügungstellungsrecht“ erworben hast.
Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen Zivilrechtlich drohen dir u.a. die Unterlassung, die Beseitigung (z.B. Löschung der Dateien) sowie die Zahlung eines Schadenersatzes. Strafrechtlich kann es zu einer Verhängung von (hohen) Geldstrafen und eventuell sogar zu einer Haftstrafe kommen.
Achtung: Beim Filesharing wird immer die IP-Adresse deines PCs übertragen – du bist also nicht anonym!
(Stand: November 2010)
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Drogen
Man kann Drogen nach unterschiedlichen Kriterien unterteilen:
Nicht alle Drogen sind verboten, es gibt legale und illegale Drogen. Zu den legalen Drogen zählen vor allem Alkohol, Nikotin (Zigaretten), Koffein und Medikamente. Medikamente mit psychoaktiver Wirkung (Psychopharmaka) dürfen allerdings nur nach ärztlicher Verordnung eingenommen werden, da ein Missbrauch zur Abhängigkeit führt. Welche Drogen illegal sind, wird genau im Suchtmittelgesetz definiert. Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz, das Überlassen, die Ein- und Ausfuhr sowie der Anbau solcher Suchtmittel ist verboten und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Schule und Drogen: Wenn dein/e Lehrer/in den dringenden Verdacht hat, dass du Drogen nimmst, so kann der/die Schulleiter/in dich zum Schularzt/zur Schulärztin bzw. zum Schulpsychologen/zur Schulpsychologin schicken. Wenn du die Untersuchung verweigerst, wird die Gesundheitsbehörde verständigt. Sowohl du als auch deine Eltern müssen vom Ergebnis der Untersuchung in Kenntnis gesetzt werden. Wenn sich herausstellt, dass du Suchtgift konsumiert hast, entscheidet der Schularzt/die Schulärztin über die Notwendigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen (z.B. Therapie, Beratungsgespräche…). Der/die Schüler/in muss einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen erfüllt worden sind. Wenn du dich dagegen sträubst, wird die Gesundheitsbehörde informiert. Prinzipiell kann der Drogenkonsum zu einem Schulverweis führen.
Weitere Informationen findest du hier: b.a.s. (betrifft Abhängigkeit und Sucht) steirische Gesellschaft für Suchtfragen
@ office@bas.at www b.a.s.
Beratungsstellen in: Graz, Feldbach, Hartberg, Weiz, Leibnitz, Deutschlandsberg, Voitsberg, Liezen, Gröbming, Mürzzuschlag, Kapfenberg, Bad Aussee, Bruck an der Mur
Drogenberatung des Landes Steiermark
@ drogenberatung@stmk.gv.at www Drogenberatung
Alkohol, Jugendschutz, Rauchen (Stand: November 2010) |
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Übertretungen,