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edu.card
Die edu.card ist ein Schülerausweis mit Chip, mit dem ihr euch offiziell als Schüler/innen ausweisen könnt. Auch verfügt die Card über eine Quick-Funktion, durch die das bargeldlose Bezahlen bei Kopierern, Getränkeautomaten etc. möglich ist.
Weitere Informationen findest du hier: CHECKIT.CARD
@ info@checkit.at www LOGO
Jugendcard, SchülerInnenausweis (Stand: November 2010)
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Ehe
Du hast deinen Traummann/deine Traumfrau gefunden und willst heiraten? Voraussetzungen für eine Eheschließung sind die Ehemündigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit. Laut Gesetz besitzt du – unabhängig davon, ob du ein Junge oder ein Mädchen bist – ab deinem 18. Geburtstag (Volljährigkeit) die Ehemündigkeit. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kannst du jedoch bei Gericht einen Antrag stellen, vorzeitig für ehemündig erklärt zu werden, wenn dein zukünftiger Ehepartner/deine zukünftige Ehepartnerin volljährig ist und du für die Ehe reif erscheinst. Die Ehegeschäftsfähigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsfähigkeit. Voll geschäftsfähig bist du erst mit 18 Jahren. Willst du heiraten, solange du noch minderjährig, jedoch mindestens schon 16 Jahre alt bist, dann benötigst du dafür die Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters/deiner gesetzlichen Vertreterin. Das Gericht kann diese Einwilligung auf Antrag ersetzen, wenn man sie dir grundlos verweigert.
Geschäftsfähigkeit, Staatsbürgerschaft, Volljährigkeit (Stand: November 2010)
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Eigentumsvorbehalt
Bezahlst du beim Kauf einer Ware nicht sofort, findest du häufig auf der Rechnung den Vermerk: „Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware in unserem Eigentum.“ Kaufst du etwas unter Eigentumsvorbehalt, dann kannst du die Ware sofort mit nach Hause nehmen und benützen; Eigentümer/in bleibt aber bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (und evt. der Zinsen) die Firma. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung darfst du die Ware:
Kannst du den Kaufpreis nicht bezahlen, musst du letztendlich die Ware zurückgeben.
(Stand: November 2010)
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Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Rechtsschutzmaßnahme. Wenn jemand (z.B. Eltern, Geschwister, Lebensgefährte/Lebensgefährtin), mit dem du zusammenlebst oder in den letzten drei Monaten zusammengelebt hast, dir das weitere Zusammenleben (z.B. durch körperliche Angriffe, Drohungen oder Beleidigungen) unzumutbar macht, kann dein gesetzlicher Vertreter/deine gesetzliche Vertreterin beim Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese gilt grundsätzlich höchstens für sechs Monate bei Gewalt in Wohnungen, ansonsten maximal für ein Jahr. Wird eine Klage eingereicht, kann die einstweilige Verfügung verlängert werden. Durch die einstweilige Verfügung können dem/der Gewaltausübenden verschiedene Dinge verboten werden, z.B.:
Fürchtest du dich in einer Gewaltsituation, dann scheue dich nicht, die Polizei zu rufen. Die Polizei kann den Gewaltausübenden/die Gewaltausübende aus der Wohnung verweisen. Falls es in deiner Familie Probleme mit Gewalt gibt, kannst du dich auch an den für dich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger wenden.
Eltern, Gewalt, Jugendwohlfahrtsbehörde, Wegweiserecht (Stand: November 2010)
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Einwilligung in medizinische Behandlungen
(Stand: November 2010)
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Eltern
Eltern (oder auch der allein erziehende Elternteil) haben grundsätzlich für ihr minderjähriges Kind die Obsorge, das heißt, sie sind verantwortlich für:
Die Jugendwohlfahrtsbehörde muss Vorkehrungen zum Schutz des Kindes treffen, wenn die Eltern:
In einem solchen Fall kann den Eltern die Obsorge auch ganz oder teilweise entzogen und z.B. dem Jugendamt übertragen werden.
Ausbildung, Familienbeihilfe, Fremdunterbringung, Jugendwohlfahrtsbehörde, Minderjährigkeit, Obsorge, Sozialarbeiter, Unterhalt, Volljährigkeit (Stand: November 2010)
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Empfängnisverhütung
Es gibt viele verschiedene Verhütungsmethoden, wie z.B. Verhütungscremes, das Kondom, das Diaphragma, Temperaturmethode, die Antibaby-Pille, usw.. Die Entscheidung, welche Verhütungsmethode du verwenden möchtest, solltest du gemeinsam mit deinem/deiner Partner/in fällen. Um die richtige Verhütungsmethode für dich zu finden, solltest du ein ausführliches Beratungsgespräch mit deinem Gynäkologen/deiner Gynäkologin führen. Was du mit deinem Arzt/deiner Ärztin über die Empfängnisverhütung besprichst, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Wichtig! Vor Geschlechtskrankheiten schützt nur das Kondom!
(Stand: November 2010)
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Erbe
Der Erbe/die Erbin erwirbt das Vermögen (oder einen Teil davon) des/der Verstorbenen. Beim Erbe kann es sich jedoch auch um Schulden handeln! Das Erbrecht regelt die Verlassenschaft des/der Verstorbenen. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens gibst du vor Gericht oder vor einem Notar/einer Notarin eine Erbantrittserklärung ab. Du erklärst damit, ob bzw. in welchem Umfang du die Erbschaft annehmen willst.
Erbe wirst du durch:
Gibt es kein Testament, so erben die „gesetzlichen Erben“ des/der Verstorbenen. Das sind jene Personen, mit denen er/sie verwandt war, sowie der Ehegatte/die Ehegattin.
Gibt es ein Testament, so erben die Personen, die laut Testament den Nachlass erhalten sollen. Den nächsten Angehörigen steht jedoch ein Mindestanteil am Wert des Nachlasses – der so genannte Pflichtteil – zu. Kindern und dem Ehegatten/der Ehegattin gebührt als Pflichtteil jeweils die Hälfte von dem, was ihnen als gesetzlicher Erbteil zustünde. Pflichtteilsberechtigte Personen können jedoch enterbt werden (Enterbung = Entziehung des Pflichtteils). Enterbungsgründe sind z.B.:
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kannst du selbst ein Testament verfassen und damit bestimmen, wer dich im Falle deines Todes beerben soll. Zwischen 14 und 18 kannst du mündlich vor Gericht oder vor einem Notar/einer Notarin testieren.
Ein Testament kann unterschiedlich verfasst werden: Du kannst es selbst schreiben und unterschreiben (= eigenhändiges Testament) oder von einer anderen Person unter Beisein von Zeugen/Zeuginnen schreiben lassen und selbst unterschreiben (= fremdhändiges Testament) oder im Notfall ein mündliches Testament ablegen.
Gesetzliche Erbfolge
Die Verwandtschaft wird in Linien (in so genannte Parentelen) eingeteilt. Die Parentelen kommen nacheinander zum Zug, d.h. nähere schließen entferntere Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge aus. Erst wenn in einer Parentel keine Angehörigen mehr vorhanden sind, fällt die Verlassenschaft (der Nachlass) an die nächste Parentel.
Für Ehegatten/Ehegattinnen gilt: Wird die 1. Parentele verfolgt, so erhalten sie 1/3 des Nachlasses, bei allen anderen Parentelen 2/3. Die Ehegattin eines Erblassers erhält also neben seinen Nachkommen 1/3, neben den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen sowie den Großeltern 2/3 des Erbes.
Innerhalb einer Parentel wird genau gleich geteilt. Hatte der Erblasser also vier Kinder, so erhält jedes Kind 1/4 des Nachlasses. Fällt jedoch einem Erben die Verlassenschaft nicht an (z.B. weil er/sie bereits vor dem Erblasser/der Erblasserin gestorben oder erbunwürdig ist), dann erhalten dessen Nachkommen diesen Anteil.
Beispiel 1: Erblasser E hinterlässt 4 Kinder (A, B, C, D). Sohn C ist vor E gestorben, hatte jedoch seinerseits zwei Kinder (X und Y). A, B, und D erhalten je 1/4 der Erbschaft. X und Y repräsentieren C und erben dessen Viertel, also bekommen X und Y je 1/8.
Beispiel 2: Erblasser E hinterlässt zwei Kinder (A und B) und die Ehegattin F. A, B und F erhalten jeweils 1/3.
(Stand: November 2010)
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Erziehung
Ausbildung, Eltern, Fremdunterbringung, Gewalt, Heim, Volljährigkeit (Stand: November 2010)
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Essstörungen
Es kann passieren, dass das gesunde Essverhalten und auch das natürliche Hungergefühl verlernt werden. Von Essstörungen sind hauptsächlich Mädchen und junge Frauen, zunehmend aber auch Burschen betroffen. Ein Hinweis auf das Vorliegen einer Essstörung könnte beispielsweise sein, dass die Kontrolle über das Essverhalten nicht mehr gegeben ist, dass dabei kein Genuss mehr empfunden wird oder dass das Thema „Essen“ gefühls- und gedankenbestimmend wird. Auslöser für eine Essstörung gibt es viele, wie z.B. Stress und Leistungsdruck, persönliche Krisen oder ein überzogenes Schlankheitsideal. Generell unterscheidet man drei Arten von Essstörungen:
Du darfst die körperlichen und gesundheitlichen Folgen von Essstörungen nicht unterschätzen und musst unbedingt Hilfe suchen! Gerade an Magersucht erkrankte Personen erkennen oft nicht, dass sie an einer Essstörung leiden. Hier sind es häufig Freunde/Freundinnen oder Familienangehörige, die darauf drängen müssen, dass Hilfsmaßnahmen ergriffen werden.
Weitere Informationen findest du hier: b.a.s. (betrifft Abhängigkeit und Sucht)
@ office@bas.at www b.a.s.
Beratungsstellen in: Graz, Feldbach, Hartberg, Weiz, Leibnitz, Deutschlandsberg, Voitsberg, Liezen, Gröbming, Mürzzuschlag, Kapfenberg, Bad Aussee, Bruck an der Mur
Drogenberatung des Landes Steiermark
@ drogenberatung@stmk.gv.at www Drogenberatung
(Stand: November 2010)
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Exekution
Unter „Exekution“ versteht man die Durchsetzung von Rechten wie z.B. die zwangsweise Eintreibung von Schulden oder die Räumung einer Wohnung durch das Gericht.
(Stand: November 2010) |
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