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Familienbeihilfe

 

Die Familienbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für die Eltern bzw. den Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt pflegt, erzieht und versorgt.

 

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für alle minderjährigen Kinder bis zu ihrem 18. Geburtstag (Volljährigkeit). Eigene Einkünfte der Kinder (z.B. Lehrlingsentschädigung, Gehalt als Praktikant/in oder für einen Ferialjob) bleiben dabei unberücksichtigt.

 

Ältere Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung bekommen die Familienbeihilfe bis zum Alter bis zum 24. Lebensjahr (unter Vorlage von Studienerfolgsnachweisen). Für Studenten/Studentinnen kann die Familienbeihilfe bezogen werden, wenn

sie den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolviert haben,

vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben,

am 26. Geburtstag schwanger sind oder

eine erhebliche Behinderung vorliegt.

Auch wird die Beihilfe für die Zeit bis zu drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung und für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- bzw. Zivildienstes bis zum frühestmöglichen Beginn der Berufsausbildung ausbezahlt.

 

Bis zum 21. Geburtstag bekommst du die Familienbeihilfe, wenn du

bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices als arbeitssuchend gemeldet bist,

keine Leistungsansprüche nach dem AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder dem AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) hast oder

weder Präsenz- noch Zivildienst leistest.

 

Für Kinder mit Behinderung, die sich den Unterhalt voraussichtlich dauernd nicht selbst beschaffen können, ist der Anspruch auf Kinderbeihilfe zeitliche unbegrenzt. Erheblich behinderte Kinder haben Anspruch auf eine monatlich um € 138,30 erhöhte Familienbeihilfe. Diese wird ohne Altersgrenze gewährt.

 

 

Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes.

Weitere Informationen gibt das zuständige Finanzamt.

 

 

Ausziehen, Behinderung, Volljährigkeit

(Stand: November 2010)

 

 

Ferialjob

 

Arbeit

(Stand: November 2010)

 

 

Ferien

 

 

Ferialjob, Urlaubsanspruch

(Stand: November 2010)

 

 

Feuerwerkskörper

 

Der Gebrauch von Feuerwerkskörpern wird durch das Pyrotechnikgesetz geregelt. Die Pyrotechnik handelt von der Herstellung und vom Gebrauch von Feuerwerkskörpern.

 

Es gibt vier verschiedene Klassen von pyrotechnischen Gegenständen:

Klasse 1: Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren (z.B. Tischbomben, Scherzkorken, Spinnen...): Diese Gegenstände gelten als ungefährlich. Sie machen kaum Lärm, ihre Verwendung ist auch in geschlossenen Räumen möglich und unterliegt keiner gesetzlichen Beschränkung. Sie dürfen von Kindern und Jugendlichen ohne Altersbeschränkung verwendet werden.

Klasse 2: Kleinfeuerwerke: Zu dieser Gruppe zählen Knallkörper (z.B. Schweizer Kracher und Raketen). Feuerwerkskörper dieser Art dürfen weder im Ortsgebiet noch in geschlossenen Räumen verwendet werden. Besitz, Kauf und Zündung dieser Feuerwerksartikel ist dir erst ab 18 Jahren erlaubt.

Klasse 3: Mittelfeuerwerke: Deren Einsatz ist nur mit besonderer Bewilligung erlaubt. Beantragen kannst du diese, wenn du älter als 18 Jahre bist, du sie nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwendest und es dir die Behörde (nach Begutachtung von Ort und Zeit) bewilligt.

Klasse 4: Großfeuerwerke und Böller: Der Einsatz von Großfeuerwerkskörpern sowie das Böllerschießen zu bestimmten festlichen Anlässen ist nur Personen mit besonderer Bewilligung und speziellen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Pyrotechnik und nach Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft bzw. Bundespolizeidirektion gestattet.

 

Achtung: Bist du unter 15 Jahre, darfst du reiz- und raucherzeugende Artikel für technische Zwecke weder besitzen noch verwenden. In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Alters- oder Erholungsheimen gilt absolutes Lärmverbot!

 

 

Anzeige, Lärmbelästigung

(Stand: November 2010)

 

 

Freizeit

 

 

Inlineskating, Jugendzentrum, Radfahren, Reiten, Skateboard, Spielplatz, Sport

(Stand: November 2010

 

 

Fremdunterbringung

 

Unter Fremdunterbringung versteht man die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie (z.B. in einer Pflegefamilie, einem Heim oder einer Wohngemeinschaft).

 

Voraussetzungen dafür:

Du bist durch den weiteren Aufenthalt in deiner Familie gefährdet (z.B. durch Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch).

Deine Unterbringung bei Verwandten oder anderen dir nahe stehenden Personen ist nicht möglich.

Eine Fremdunterbringung veranlasst immer das Jugendamt. Der/die betreuende Sozialarbeiter/in versucht für dich in dieser Frage eine gute Lösung zu finden.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

Pflegeelternverein Stmk.

*      8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 2/4

*       (0316) 829 – 633

@     office@pflegefamilie.at

www    Pflegeelternverein Stmk.

 

 

Eltern, Heim, Jugendwohlfahrtsbehörde, Obsorge, Sozialarbeiter

(Stand: November 2010)

 

 

Fristen

 

Achte in deinem eigenen Interesse auf die Einhaltung einer Frist, die dir eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht setzt. Versäumst du diese Frist, kannst du daraus entstehende Folgen – wenn überhaupt – nur mehr sehr schwer rückgängig machen. Ohne fristgerechten Einspruch deinerseits wird beispielsweise eine Entscheidung rechtskräftig und du musst deine Strafe bezahlen.

 

Achtung: Das Gesetz ist in dieser Hinsicht sehr streng. Die Frist beginnt prinzipiell mit der Zustellung zu laufen. Bist du zum Zeitpunkt der Zustellung nicht zu Hause und wird das Schriftstück bei der Post hinterlegt, so beginnt die Frist mit dem Tag der Hinterlegung zu laufen (nicht erst mit dem Tag der Abholung), wenn der/die Zusteller/in annehmen konnte, dass du dich regelmäßig an der angegebenen Adresse aufhältst. Hole darum deine Post so bald wie möglich ab.

 

Auch solltest du Fristen für die Bezahlung deiner Rechnungen einhalten, da sonst Mahngebühren entstehen können!

 

 

Anzeige, Zahlungsbefehl, Zustellung

(Stand: November 2010)

 

 

Führerschein

 

Grundsätzlich darfst du frühestens sechs Monate vor deinem 18. Geburtstag mit der Vor- und Grundschulung für die Lenkerberechtigung der Klasse B in einer Fahrschule beginnen.

 

Neben dem normalen Besuch der Fahrschule hast du jedoch auch die Möglichkeit, die so genannte vorgezogene Lenkerberechtigung (L 17) für die Klasse B zu machen. Diese kannst du ab deinem 16. Geburtstag bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. der Bundespolizeidirektion beantragen. Gleichzeitig musst du eine oder zwei Personen nennen, welche mit dir Ausbildungsfahrten unternehmen. Handelt es sich dabei nicht um deine Eltern, brauchst du deren schriftliche Zustimmung. Nach Abschluss einer theoretischen und praktischen Grundausbildung in einer Fahrschule muss deine Begleitperson die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen.

Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht deiner Begleitperson durchgeführt werden. Diese muss den Bewilligungsbescheid und ihren Führerschein mitführen, du einen amtlichen Lichtbildausweis. Das verwendete KFZ muss bei den Ausbildungsfahrten entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Es gilt für dich als Lenker/in und für deinen Begleiter/deine Begleiterin:

Alkoholverbot (Limit 0,1 Promille)

Führung eines Fahrtenprotokolls über die Ausbildungsfahrten

Nach jeweils 1.000 gefahrenen Kilometern musst du gemeinsam mit dem Begleiter/der Begleiterin eine Schulung mit Schulfahrt in der Fahrschule besuchen.

 

Zur Fahrprüfung wirst du zugelassen, wenn du

3.000 gefahrene Kilometer nachweisen kannst,

eine Perfektionsschulung in der Fahrschule absolviert hast und

das 17. Lebensjahr vollendet hast.

Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung wird dir die vorgezogene Lenkerberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Jeder neue Führerschein ist in den ersten zwei Jahren ein Probeführerschein. In der Zeit bist du – wie alle anderen Führerscheinbesitzer/innen – berechtigt, im Ausland mit dem Auto zu fahren. Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille. Wird dagegen verstoßen oder ein sonstiges Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Vorrangverletzung, Geschwindigkeitsübertretung) begangen, kann von der Behörde eine Nachschulung angeordnet werden. Dann verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

 

Vormerksystem (Punkteführerschein)

Seit 01.07.2005 gibt es in Österreich ein Führerschein-Vormerksystem. Es ergänzt das bestehende Straf- und Führerscheinentzugssystem und ist eine Maßnahme gegen Risikolenker/innen. Wer nicht aufpasst, muss nach mehreren Fehltritten den Führerschein abgeben; wer mittelschwere Delikte begeht, kann sich nicht einfach durch das Bezahlen der Strafe „freikaufen“, verliert aber auch nicht gleich den Führerschein.

Erst wenn du trotz Vormerkung und Nachschulung innerhalb von zwei Jahren dreimal gegen die Verkehrsordnung verstößt wird dir der Führerschein abgenommen.

Wenn du andere massiv gefährdest, kann es auch sein, dass dir schon bei einem der Vormerkdelikte ohne Verwarnung der Führerschein sofort entzogen wird.

 

 

Mopedausweis, Bezirkshauptmannschaft

(Stand: November 2010)

 

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