J
|
Jugendcard
„checkit“ - die steirische Jugendcard für zwölf bis 20-Jährige! Seit November 1998 gibt es in der Steiermark das Jugendschutzgesetz. Die steiermärkische Landesregierung hat in diesem Zusammenhang „checkit“ ins Leben gerufen. Diese kostenlose Jugendcard dient
„checkit“ bietet steiermarkweit:
So kommst du zur „checkit“-Jugendcard: CHECKIT.CARD
@ info@checkit.at www LOGO
(Stand: November 2010)
|
Jugendschutz
Die Jugendschutzgesetze sollen Jugendliche in ihrer Entwicklung vor Gefahren schützen. Sie regeln z.B.:
Jedes Bundesland hat eigene Jugendschutzregelungen. Sie gelten für alle Personen, die sich im jeweiligen Bundesland aufhalten. Auch im Ausland musst du dich an die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen halten. Informiere dich daher vor Antritt der Reise über die in deinem Ferienland geltenden Bestimmungen.
Alkohol, Ausgehzeiten, Aufsichtsperson, Auswärts übernachten, Autostoppen, Drogen, Glücksspiele, Jugendcard, Rauchen (Stand: November 2010)
|
Jugendstrafverfahren
Ab deinem 14. Geburtstag bist du strafmündig, d.h. du kannst gerichtlich bestraft werden. Bis zu deinem 18. Geburtstag fällst du unter das Jugendstrafrecht. Für die Strafmündigkeit der 18- bis 21-Jährigen gibt es Sonderbestimmungen. Abhängig von der Straftat, die dir zur Last gelegt wird, verhandelt man deinen Fall vor dem Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Strafsachen.
1. Vernehmung bei der Polizei Die erste Befragung führt die Polizei durch. Du hast alle Rechte eines/einer Beschuldigten, du darfst also auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Polizei nimmt danach Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf, um abzuklären, ob Haftgründe für eine gerichtliche Untersuchungshaft vorliegen. Bei Jugendlichen kommt eine Untersuchungshaft selten vor. Ein Tipp: Hast du einen Schaden (z.B. eine Sachbeschädigung) angerichtet, dann bring ihn so schnell wie möglich in Ordnung!
2. Einleitung des Ermittlungsverfahrens bzw. Vorgehen des Staatsanwaltes/der Staatsanwältin Danach wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Die Befragungen werden aber meistens wieder von der Polizei durchgeführt. Es gibt hier jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei. Die Polizei stellt danach auch einen Antrag an die Staatsanwaltschaft und diese entscheidet, ob das Verfahren eingestellt oder ob eine Anklage erhoben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren auch vorläufig eingestellt werden – etwa, wenn dir Weisungen erteilt werden. Bei Nichterfüllung der Weisungen wird das vorläufig eingestellte Strafverfahren wieder aufgenommen. Erfüllst du die Weisungen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Wird Anklage erhoben, erhältst du eine Anklageschrift (Schöffen- oder Geschworenenverfahren) bzw. einen Strafantrag (Einzelrichterverfahren). Hier führt der Staatsanwalt/die Staatsanwältin aus, welcher strafbaren Handlungen du beschuldigt wirst. Die Anklageschrift/der Strafantrag bildet die Grundlage für die Hauptverhandlung. Gegen die Anklageschrift (nicht aber gegen den Strafantrag) kannst du innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch erheben. Wird der Einspruch abgelehnt und der Anklage Folge gegeben, kommt es zur Hauptverhandlung.
3. Die Hauptverhandlung Meistens finden Jugendstrafverfahren vor dem/der Einzelrichter/in statt. Es sind außer dir nur der/die Richter/in und der Staatsanwalt/die Staatsanwältin anwesend.
Beim Schöffenverfahren sind folgende Personen anwesend:
Beim Geschworenenverfahren sind diese Personen anwesend:
Bei allen Verfahren müssen bzw. können diese Personen zusätzlich anwesend sein:
Zu Beginn der Verhandlung werden die persönlichen Daten aller Personen, die zur Hauptverhandlung geladen wurden, aufgenommen. Danach wirst du als Beschuldigte/r vernommen. Als nächstes findet das so genannte Beweisverfahren statt, in dem die Zeugen/Zeuginnen ihre Aussagen machen. Am Ende der Verhandlung verkündet der/die Richter/in das Urteil. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen werden, jedoch niemals bei der Urteilsverkündung. Bist du mit dem Urteil nicht einverstanden (weil du die Tat vielleicht gar nicht begangen hast oder dir die Strafe zu streng erscheint), hast du bzw. hat dein gesetzlicher Vertreter/deine gesetzliche Vertreterin das Recht, dagegen zu berufen. Eine Berufung muss innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gericht angemeldet werden. Binnen vier Wochen nach dieser Anmeldung muss dann eine Ausführung der Beschwerdegründe überreicht werden.
4. Bestrafung von jugendlichen Straftätern/Straftäterinnen Als jugendlicher Straftäter/jugendliche Straftäterin giltst du von deinem 14. bis zu deinem 18. Geburtstag. Damit kommen für dich die Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur Anwendung. Laut JGG wird meist das Höchstmaß der Freiheits- und Geldstrafen um die Hälfte verringert, du bekommst also nur mehr maximal die Hälfte der bei Erwachsenen verhängten Strafe. Für die Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen, diese zählen zu den jungen Erwachsenen, gibt es ebenfalls Sonderbestimmungen.
5. Mögliche Gerichtsentscheidungen
Anzeige, Aussage, Tatausgleich, Bewährungshilfe, Diversion, Gericht, Haft/U-Haft, Rechtfertigungsgründe, Polizei, Schadenersatz/Schmerzensgeld, Strafen, Vertrauensperson, Zeuge, Zustellung (Stand: November 2010)
|
Jugendwohlfahrt (Jugendamt)
Die Jugendwohlfahrt (das Jugendamt) hilft, informiert und berät in allen Angelegenheiten, welche Pflege, Erziehung und Rechtsansprüche von Kindern und Jugendlichen betreffen. Das Jugendamt
Eine Jugendwohlfahrt bzw. ein Jugendamt gibt es in allen Bezirkshauptmannschaften und beim Magistrat. Dort sind auch Sozialarbeiter/innen tätig. Du kannst dich bei Schwierigkeiten an die Jugendwohlfahrt bzw. an das Jugendamt wenden. Die rechtliche Basis stellt das Jugendwohlfahrtsgesetz dar, es gilt das, des jeweiligen Bundeslandes in dem sich dein Wohnsitz befindet.
einstweilige Verfügung, Eltern, Fremdunterbringung, Heim, Obsorge, Sozialarbeiter (Stand: November 2010)
|
Jugendwohlfahrtsgesetz
Hier findest du das steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz.
|
Jugendzentrum
Ein Jugendzentrum (oder Jugendhaus, Jugendcafé, Jugendtreff, Jugendclub oder Kinderfreizeitheim) ist
Manche Jugendzentren bieten auch Beratung für Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenssituationen und bei Problemen an.
(Stand: November 2010) |
|
|
|
|
|


als Altersnachweis und 