J

 

 

Jugendcard

 

„checkit“ - die steirische Jugendcard für zwölf bis 20-Jährige!

Seit November 1998 gibt es in der Steiermark das Jugendschutzgesetz. Die steiermärkische Landesregierung hat in diesem Zusammenhang „checkit“ ins Leben gerufen.

Diese kostenlose Jugendcard dient

als Altersnachweis und

als Informations- und Servicecard.

 

„checkit“ bietet steiermarkweit:

Ermäßigungen für Schüler/innen, Studenten/Studentinnen und Lehrlinge bei Events, Kino und Sport

Vergünstigungen bei „checkit“-Partnern/Partnerinnen

Infos zu Arbeit, Bildung und Freizeit

spezial events

„checkit.magazin“ vier Mal im Jahr

Event-guide.

 

So kommst du zur „checkit“-Jugendcard:

CHECKIT.CARD

*      8010 Graz, Karmeliterplatz 2

*       (0316) 90 370- 222

@     info@checkit.at

www    LOGO

 

 

Ausweispflicht, Jugendschutz

(Stand: November 2010)

 

 

Jugendschutz

 

Die Jugendschutzgesetze sollen Jugendliche in ihrer Entwicklung vor Gefahren schützen.

Sie regeln z.B.:

Ausgehzeiten und Aufenthaltsverbote

Umgang mit Rauchen und Alkohol

Altersgrenzen beim Autostoppen oder Auswärtsübernachten

Umgang mit Glücks- oder Unterhaltungsspielen.

 

Jedes Bundesland hat eigene Jugendschutzregelungen. Sie gelten für alle Personen, die sich im jeweiligen Bundesland aufhalten. Auch im Ausland musst du dich an die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen halten. Informiere dich daher vor Antritt der Reise über die in deinem Ferienland geltenden Bestimmungen.

 

 

Alkohol, Ausgehzeiten, Aufsichtsperson, Auswärts übernachten, Autostoppen, Drogen, Glücksspiele, Jugendcard, Rauchen

(Stand: November 2010)

 

 

Jugendstrafverfahren

 

Ab deinem 14. Geburtstag bist du strafmündig, d.h. du kannst gerichtlich bestraft werden. Bis zu deinem 18. Geburtstag fällst du unter das Jugendstrafrecht. Für die Strafmündigkeit der 18- bis 21-Jährigen gibt es Sonderbestimmungen.

Abhängig von der Straftat, die dir zur Last gelegt wird, verhandelt man deinen Fall vor dem Bezirksgericht oder dem Landesgericht für Strafsachen.

 

1.         Vernehmung bei der Polizei

Die erste Befragung führt die Polizei durch. Du hast alle Rechte eines/einer Beschuldigten, du darfst also auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Polizei nimmt danach Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf, um abzuklären, ob Haftgründe für eine gerichtliche Untersuchungshaft vorliegen. Bei Jugendlichen kommt eine Untersuchungshaft selten vor. Ein Tipp: Hast du einen Schaden (z.B. eine Sachbeschädigung) angerichtet, dann bring ihn so schnell wie möglich in Ordnung!

 

2.         Einleitung des Ermittlungsverfahrens bzw. Vorgehen des Staatsanwaltes/der Staatsanwältin

Danach wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Die Befragungen werden aber meistens wieder von der Polizei durchgeführt. Es gibt hier jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei.

Die Polizei stellt danach auch einen Antrag an die Staatsanwaltschaft und diese entscheidet, ob das Verfahren eingestellt oder ob eine Anklage erhoben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren auch vorläufig eingestellt werden – etwa, wenn dir Weisungen erteilt werden. Bei Nichterfüllung der Weisungen wird das vorläufig eingestellte Strafverfahren wieder aufgenommen. Erfüllst du die Weisungen, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Wird Anklage erhoben, erhältst du eine Anklageschrift (Schöffen- oder Geschworenenverfahren) bzw. einen Strafantrag (Einzelrichterverfahren). Hier führt der Staatsanwalt/die Staatsanwältin aus, welcher strafbaren Handlungen du beschuldigt wirst. Die Anklageschrift/der Strafantrag bildet die Grundlage für die Hauptverhandlung. Gegen die Anklageschrift (nicht aber gegen den Strafantrag) kannst du innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch erheben. Wird der Einspruch abgelehnt und der Anklage Folge gegeben, kommt es zur Hauptverhandlung.

 

3.         Die Hauptverhandlung

Meistens finden Jugendstrafverfahren vor dem/der Einzelrichter/in statt. Es sind außer dir nur der/die Richter/in und der Staatsanwalt/die Staatsanwältin anwesend.

 

Beim Schöffenverfahren sind folgende Personen anwesend:

Ein/e Berufsrichter/in als Vorsitzender/Vorsitzende

Zwei Schöffen/Schöffinnen (Laienrichter/innen).

 

Beim Geschworenenverfahren sind diese Personen anwesend:

Drei Berufsrichter/innen

Geschworenenbank mit acht Laienrichter/innen.

 

Bei allen Verfahren müssen bzw. können diese Personen zusätzlich anwesend sein:

Staatsanwalt/die Staatsanwältin,

Beschuldigte/r

Verteidiger/in

Gesetzlichen Vertreter

Bestellte Bewährungshelfer/in

Zeugen/Zeuginnen

Eventuell ein/e Sachverständiger/Sachverständige

Privatbeteiligtenvertreter/in (die Rechtsvertretung der Person, die du verletzt bzw. geschädigt hast).

 

Zu Beginn der Verhandlung werden die persönlichen Daten aller Personen, die zur Hauptverhandlung geladen wurden, aufgenommen. Danach wirst du als Beschuldigte/r vernommen. Als nächstes findet das so genannte Beweisverfahren statt, in dem die Zeugen/Zeuginnen ihre Aussagen machen. Am Ende der Verhandlung verkündet der/die Richter/in das Urteil. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen werden, jedoch niemals bei der Urteilsverkündung.

Bist du mit dem Urteil nicht einverstanden (weil du die Tat vielleicht gar nicht begangen hast oder dir die Strafe zu streng erscheint), hast du bzw. hat dein gesetzlicher Vertreter/deine gesetzliche Vertreterin das Recht, dagegen zu berufen. Eine Berufung muss innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gericht angemeldet werden. Binnen vier Wochen nach dieser Anmeldung muss dann eine Ausführung der Beschwerdegründe überreicht werden.

 

4.         Bestrafung von jugendlichen Straftätern/Straftäterinnen

Als jugendlicher Straftäter/jugendliche Straftäterin giltst du von deinem 14. bis zu deinem 18. Geburtstag. Damit kommen für dich die Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur Anwendung. Laut JGG wird meist das Höchstmaß der Freiheits- und Geldstrafen um die Hälfte verringert, du bekommst also nur mehr maximal die Hälfte der bei Erwachsenen verhängten Strafe. Für die Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen, diese zählen zu den jungen Erwachsenen, gibt es ebenfalls Sonderbestimmungen.

 

5.         Mögliche Gerichtsentscheidungen

Freispruch: Für Freisprüche gibt es verschiedene Gründe, z.B.: du hast die Tat nicht begangen oder es liegen Gründe vor, die die Strafbarkeit der Tat aufheben (du bist z.B. noch nicht reif genug, um das Unrecht der Tat einzusehen).

Schuldspruch ohne Strafe: Du wirst zwar schuldig gesprochen, es wird aber keine Strafe verhängt, weil der/die Richter/in überzeugt ist, dass ein Schuldspruch allein dich von weiteren strafbaren Handlungen abhalten wird.

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe: Du wirst schuldig gesprochen, eine Strafe wird für eine Probezeit von ein bis drei Jahren aber vorläufig nicht verhängt. Nach Ablauf dieser Probezeit wird auf die Verhängung der Strafe endgültig verzichtet. Begehst du in der Probezeit jedoch erneut eine Straftat, kann sowohl für die erste als auch für die zweite Tat eine Strafe verhängt werden. Das Gericht kann dir in diesem Zusammenhang auch Weisungen erteilen (z.B. eine Arbeit suchen, ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Orte verhängen, die Betreuung durch einen/eine Bewährungshelfer/in anordnen...). Befolgst du diese Weisungen nicht, kann dies dazu führen, dass das Gericht nachträglich eine Strafe ausspricht.

Bedingte Strafnachsicht: Du wirst zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt, diese wird dir allerdings bedingt nachgesehen (z.B. für eine Probezeit von drei Jahren). Während dieser Probezeit darfst du dir nichts zu Schulden kommen lassen. Begehst du während dieser Zeit neuerlich eine Straftat, kann dies dazu führen, dass deine Strafe vollzogen wird.

Teilbedingte Strafe: Ein Teil der Strafe wird sofort vollzogen. Du musst in diesem Fall z.B. einen Teil deiner Geldstrafe sofort bezahlen, den anderen Teil nur dann, wenn du in der Probezeit erneut etwas anstellst.

 

 

Anzeige, Aussage, Tatausgleich, Bewährungshilfe, Diversion, Gericht, Haft/U-Haft, Rechtfertigungsgründe, Polizei, Schadenersatz/Schmerzensgeld, Strafen, Vertrauensperson, Zeuge, Zustellung

(Stand: November 2010)

 

 

Jugendwohlfahrt (Jugendamt)

 

Die Jugendwohlfahrt (das Jugendamt) hilft, informiert und berät in allen Angelegenheiten, welche Pflege, Erziehung und Rechtsansprüche von Kindern und Jugendlichen betreffen. Das Jugendamt

unterstützt Eltern bzw. Erziehungsberechtigte in Angelegenheiten der Obsorge und in schwierigen Erziehungsfragen ihrer Kinder (Pflege und Erziehung, gesetzliche Vertretung, Vermögensverwaltung etc.)

bietet durch verschiedene soziale Dienste Information, Beratung und konkrete Hilfe für Eltern, Kinder, Jugendliche bzw. Familien (z.B. Erziehungshilfe, sozialpädagogische Familienbetreuung etc.)

setzt Schutzmaßnahmen bei Gefahr für Kinder und Jugendliche (z.B. Unterbringung außerhalb der Familie, Beantragung einer einstweiligen Verfügung).

 

Eine Jugendwohlfahrt bzw. ein Jugendamt gibt es in allen Bezirkshauptmannschaften und beim Magistrat. Dort sind auch Sozialarbeiter/innen tätig. Du kannst dich bei Schwierigkeiten an die Jugendwohlfahrt bzw. an das Jugendamt wenden.

Die rechtliche Basis stellt das Jugendwohlfahrtsgesetz dar, es gilt das, des jeweiligen Bundeslandes in dem sich dein Wohnsitz befindet.

 

 

einstweilige Verfügung, Eltern, Fremdunterbringung, Heim, Obsorge, Sozialarbeiter

(Stand: November 2010)

 

 

Jugendwohlfahrtsgesetz

 

 

Hier findest du das steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz.

 

 

Jugendzentrum

 

Ein Jugendzentrum (oder Jugendhaus, Jugendcafé, Jugendtreff, Jugendclub oder Kinderfreizeitheim) ist

ein Treffpunkt für Jugendliche in einer Gemeinde,

um sich mit Gleichaltrigen auszutauschen,

etwas zu planen oder

einfach nur die Zeit miteinander zu verbringen.

Manche Jugendzentren bieten auch Beratung für Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenssituationen und bei Problemen an.

 

 

Freizeit

(Stand: November 2010)

 

nach oben ^^