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Kinder- und Jugendanwaltschaft

 

Jedes österreichische Bundesland hat eine Kinder- und Jugendanwaltschaft. Diese versteht sich als unabhängige Ombudsstelle für alle Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Sie hat Akteneinsichts- und Informationsrechte gegenüber den Landesbehörden.

 

Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaften:

Kinder und Jugendliche über ihre Rechte zu informieren

Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte in allen Angelegenheiten und Fragen, die sie betreffen, zu beraten

Bei Konflikten zwischen Erziehungsberechtigten und Kindern oder Jugendlichen einerseits und Behörden und Ämtern andererseits zu vermitteln

Bei Meinungsverschiedenheiten und Problemen zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und Kindern und Jugendlichen zu helfen und zu vermitteln

Die Öffentlichkeit über Angelegenheiten, die für Kinder und Jugendliche von besonderer Bedeutung sind, zu informieren

Konkrete Anregungen zu geben, um die Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche zu verbessern

Bestehende und künftige Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsvorschriften auf ihre Kinderverträglichkeit hin zu überprüfen.

 

Die Beratungen in der Kinder- und Jugendanwaltschaft erfolgen vertraulich, kostenlos und auf Wunsch anonym.

 

 

(Stand: November 2010)

 

 

Kinderarbeit

 

In Österreich ist Kinderarbeit verboten, bis zum 15. Lebensjahr darfst du grundsätzlich nicht arbeiten. Nicht als Kinderarbeit gilt jedoch die Beschäftigung von Kindern zum Zwecke der Erziehung und des Unterrichts oder die Mithilfe im Haushalt.

 

 

Arbeit

(Stand: November 2010)

 

 

Kinderbetreuungsgeld

 

Kinderbetreuungsgeld steht generell allen Eltern (auch Adoptiv- und Pflegeeltern) zu, die ein Kind  betreuen, sofern folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:

Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind,

Anspruch auf Familienbeihilfe,

Lebensmittelpunkt und regelmäßiger Aufenthalt in Österreich,

Durchführung und Nachweis der Mutter-Kind-Untersuchungen und

Nichtüberschreiten der Zuverdienstgrenze.

 

Höhe und Bezugsdauer

Höhe und Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes sind davon abhängig, welche der möglichen Bezugsvarianten die Eltern auswählen, wobei für Geburten nach dem 01.01.2010 aufgrund einer Gesetzesänderung fünf, für davor geborene Kinder nur drei Varianten zur Auswahl stehen:

 

1. Die mit 01.01.2010 in Kraft getretene Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldes gilt grundsätzlich für Geburten nach dem 01. Jänner 2010 und sieht zwei Systeme mit insgesamt fünf Bezugsvarianten vor, aus denen die Eltern wählen können:

a) Das einkommensunabhängige Kinderbetreuungsgeld:

Variante 30 plus 6: Bis max. zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Die Bezugsdauer erhöht sich darüber hinaus um max. sechs weitere Monate, wenn der andere Elternteil die Kinderbetreuung übernimmt.

Variante 20 plus 4: Bis max. zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Die Bezugsdauer erhöht sich darüber hinaus um max. vier weitere Monate für den zweiten Elternteil.

Variante 15 plus 3: Bis max. zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Die Bezugsdauer erhöht sich darüber hinaus um max. drei weitere Monate für den zweiten Elternteil.

Variante 12 plus 2: Bis max. zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Die Bezugsdauer erhöht sich darüber hinaus um max. zwei weitere Monate für den zweiten Elternteil.

 

b) Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld:

Bis max. zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 80 % der Letzteinkünfte, max. jedoch 66 Euro am Tag. Die Bezugsdauer erhöht sich darüber hinaus um max. zwei weitere Monate, wenn der andere Elternteil die Kinderbetreuung übernimmt.

 

 

2. Für zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2009 geborene Kinder gibt es nur die drei oben genannten Bezugsvarianten (Variante 30 plus 6, Variante 20 plus 4 sowie Variante 15 plus 3).

 

 

Die Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes durch beide Eltern gilt für alle Bezugsvarianten. Ein zweimaliger Wechsel beim Bezug zwischen den Elternteilen ist möglich, allerdings muss jeder „Betreuungsblock“ mindestens zwei Monate dauern.

 

Achtung: Sowohl nach alter als auch nach neuer Gesetzeslage ist ein späterer Umstieg auf eine der anderen Zahlungsvarianten nicht möglich, weshalb vor der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes genau erwogen werden sollte, welche Variante die individuell günstigste ist!

 

 

Familienbeihilfe, Schwangerschaft

(Stand: November 2010)

 

 

Kinderheim

 

Fremdunterbringung, Heim

(Stand: November 2010)

 

 

Kinderrechte

 

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein internationales Vertragswerk. In 54 Artikeln werden grundlegende Menschenrechte festgelegt, die für alle Kinder (Personen unter 18 Jahren) auf der ganzen Welt gelten sollen.

Die UN-Kinderrechtskonvention definiert:

Die Rechte des Kindes sowie

die Aufgaben und Verpflichtungen der Familie, der Gesellschaft und des Staates Kindern gegenüber, damit diese ein „kindgerechtes Leben“ führen können.

Die Kinderrechtskonvention wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung einstimmig angenommen und mittlerweile von fast allen Staaten der Welt unterzeichnet. Nur die USA und Somalia haben dies nicht getan.

Österreich hat die Konvention 1992 unterschrieben. Damit verpflichtet sich Österreich zu allen nötigen Maßnahmen, um die in der Konvention festgeschriebenen Rechte auch in Österreich gültig werden zu lassen. Alle fünf Jahre soll ein Regierungsbericht den Stand der Umsetzung der Kinderrechte in Österreich dokumentieren. Leider jedoch wurden die Kinderrechte bis heute nicht in die österreichische Bundesverfassung aufgenommen.

 

Als völkerrechtsverbindliches Übereinkommen sichert diese UN-Konvention den Kindern politische, soziale, ökonomische, kulturelle und bürgerliche Rechte.

Drei Ziele stehen dabei im Vordergrund:

„Der Schutz der Kinder“, das heißt die Sicherung ihres Überlebens („protection“),

„die Versorgung der Kinder“, das heißt Bereitstellen von Ressourcen für Kinder („provision“) und

„die Beteiligung von Kindern“, das heißt Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte für Kinder („participation“).

 

 

UN-Kinderrechtskonvention

(Stand: November 2010)

 

 

Kindesentziehung

 

Kindesentziehung bedeutet:

Ein Kind unter 16 Jahren vor dessen Eltern zu verbergen

Ein Kind zu verleiten, nicht nach Hause zurückzukehren

Einem Kind dabei zu helfen, sich zu verstecken

Ein Kind zu entführen.

 

Ein Beispiel: Bist du unter 16 Jahren und ziehst gegen den Willen deiner Eltern zu deinem/deiner (schon volljährigen) Freund/in, könnte er/sie sich unter Umständen der Kindesentziehung schuldig machen. Dies gilt auch für den nicht obsorgeberechtigten Elternteil, der sein Kind nach einem Besuchstag nicht nach Hause zurückbringt.

Kindesentziehung hat strafrechtliche Folgen, außer der/die Täter/in hat Grund zur Annahme, dass ohne sein/ihr Handeln das körperliche oder seelische Wohl der Person unter 16 Jahren ernstlich gefährdet wäre. Der Aufenthalt muss außerdem den Erziehungsberechtigten, der Sicherheitsbehörde oder der Jugendwohlfahrtsbehörde sofort bekannt gegeben werden.

 

 

Ausziehen, Jugendwohlfahrtsbehörde

(Stand: November 2010)

 

 

Kino

 

Die Jugendfilmkommission entscheidet, welcher Film ab welchem Alter geeignet ist. Weiters kann die Landesregierung mittels Bescheid die Aufführung von Filmen untersagen, die Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden könnten. Vor der Entscheidung ist ein eigener Jugendbeirat zu hören, außer ein Gutachten der Jugendfilmkommission des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst liegt vor. Bei allen Ankündigungen der Filme ist dann anzuführen, für welche Altersstufen die gezeigten Filme geeignet bzw. untersagt sind (z.B. bis zum sechsten, zehnten, 14. oder 16. Lebensjahr). Du musst also darauf achten, dass der Film, den du anschauen möchtest, deinem Alter entspricht.

Der/Die Kinobetreiber/in hat für die Einhaltung dieser Bestimmung zu sorgen. Er/Sie ist berechtigt und verpflichtet, von dir das Vorzeigen eines Lichtbildausweises zu verlangen, um dein Alter festzustellen. Das gilt auch, wenn du in Begleitung deiner Eltern ins Kino gehst. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung droht dem/der Kinobetreiber/in eine Strafe.

 

 

Ausgehzeiten, Ausweispflicht, Jugendcard, Jugendschutz

(Stand: November 2010)

 

 

Konsumentenschutz/Konsumentinnenschutz

 

Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sollen Konsumenten/Konsumentinnen (Verbraucher/innen oder Käufer/innen) vor unüberlegten und nachteiligen Rechtsgeschäften schützen.

Schließt du als Verbraucher/in mit einem Unternehmen einen Vertrag (du abonnierst z.B. eine Zeitung), so kannst du unter folgenden Voraussetzungen von diesem Vertrag zurücktreten:

Wenn im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass du innerhalb einer gewissen Zeit zurücktreten darfst.

Wenn vereinbart ist, dass du den Vertrag entweder einhältst oder unter der Voraussetzung der Bezahlung einer Stornogebühr zurücktreten kannst.

Wenn du ein Rücktrittsrecht nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) hast.

 

Das KSchG schützt dich vor allem vor so genannten Haustürgeschäften. Das sind Geschäfte, die weder in den Räumen eines Unternehmens noch bei einem Markt- oder Messestand abgeschlossen wurden (z.B. wenn du auf der Straße von Mitarbeiter/innen einer Organisation überredet wirst, laufend einen bestimmten Betrag von deinem Konto als Spende zu überweisen, oder wenn du auf der Straße angesprochen wirst, um ein Zeitungsabonnement abzuschließen).

In solchen Fällen kannst du, falls du nicht selbst auf Vertragsabschluss gedrängt hast, innerhalb einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beginnt zu laufen, sobald du eine Bestätigung überreicht oder zugesandt bekommst.

 

Du kannst nur schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Dabei genügt es, dass für den/die Unternehmer/in erkennbar ist, dass du den Vertrag nicht eingehen möchtest. Um deinen rechtzeitigen Rücktritt auch beweisen zu können, solltest du dein Rücktrittsschreiben eingeschrieben bei der Post aufgeben.

Achtung: Rücktrittserklärung unbedingt innerhalb einer Woche abschicken!

 

 

Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit

(Stand: November 2010)

 

 

Konto

 

Ein Konto dient der einfacheren Abwicklung von Zahlungen. Ab deinem 14. Geburtstag kannst du ein Girokonto (Gehaltskonto) ohne Zustimmung deiner Eltern eröffnen, wenn du über ein eigenes Einkommen (z.B. Lehrlingsentschädigung) verfügst oder dir eigene Mittel zur freien Verfügung überlassen werden (z.B. Taschengeld).

Die Kontoführung kostet Geld. Einzelne Geldinstitute bieten spezielle Jugendkonten ohne Kontoführungsgebühren an. Erkundige dich nach allfälligen Zusatzangeboten deiner Bank und vergleiche sie mit denen anderer Geldinstitute.

Hast du ein Konto, so achte darauf, es nicht zu überziehen, also nicht mehr Geld zu verbrauchen als du am Konto zur Verfügung hast. Alles geborgte Geld muss nämlich samt (hoher) Zinsen zurückbezahlt werden. Dem kannst du auch entgegenwirken, indem du den Überziehungsrahmen auf null stellen lässt, sodass es gar nicht möglich ist, mehr Geld zu überweisen oder mittels Bankomatkarte zu beheben, als auf dem Konto ruht.

Wichtig: Verschaffe dir mit Kontoauszügen regelmäßig einen genauen Überblick über dein Konto und allfällige Kontobewegungen!

 

 

Bankomatkarte, Eigentumsvorbehalt, Geschäftsfähigkeit, Kredit, Volljährigkeit

(Stand: November 2010)

 

 

Körperverletzung

 

 

Gewalt

(Stand: November 2010)

 

 

Krankheit

 

Einwilligung in medizinische Behandlung, Arztbesuch, AIDS

(Stand: November 2010)

 

 

Kredit

 

Wenn du über 14 Jahre bist und ein eigenes Einkommen beziehst, kannst du grundsätzlich auch einen Kredit aufnehmen, das bedeutet, sich Geld auszuborgen. Als Schuldner/in triffst du mit deinem/deiner Gläubiger/in (das ist die Person, von der du dir Geld borgst) eine Vereinbarung darüber, dass du Geld in Anspruch nehmen kannst. Auch das Überziehen deines Kontos ist ein Kredit.

Wann immer du dir eine Sache auf Kredit anschaffen möchtest, bedenke die genauen Kosten: Beim Zurückzahlen deines Kredites bezahlst du nämlich nicht nur den geborgten Geldbetrag, sondern auch Zinsen. Tipp: Vergleiche vor der Kreditaufnahme unbedingt die Zinsen der einzelnen Geldinstitute.

 

Voraussetzungen für die Aufnahme eines Kredits:

Eigenes Einkommen

Kreditbelastungen dürfen die Bestreitung deiner Lebensbedürfnisse nicht beeinträchtigen

Rückzahlungsraten dürfen grundsätzlich nicht mehr als 15 % des Monatseinkommens (bloßer Richtwert!) ausmachen.

 

In der Regel wird jedoch die Bank, bevor sie dir einen Kredit gewährt, die Zustimmung deines/deiner gesetzlichen Vertreters/Vertreterin verlangen. Dennoch bist nur du für die Rückzahlung verantwortlich und nicht deine Eltern. Die Bank verlangt meist weitere Sicherheiten (z.B. die Verpfändung deiner Gehaltsansprüche oder eine Bürgschaft). Bei Zahlungsrückstand kann die Bank dann direkt von deinem/deiner Dienstgeber/in einen Teil deines Gehaltes einfordern oder das Geld vom Bürgen/von der Bürgin verlangen.

 

Auch Versandhausbestellkarten verlocken zum Bestellen auf Kredit. Mach dich dabei niemals älter als du bist, um einen Kredit zu bekommen, ansonsten riskierst du eine Verurteilung wegen Betruges bzw. Urkundenfälschung.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bürgschaft, Geschäftsfähigkeit, Inkassobüro, Konsumentenschutz, Leasing, Volljährigkeit, Zahlungsbefehl

(Stand: November 2010)

 

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