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Pflegegeld

 

Das Pflegegeld ist für Menschen, die z.B. aufgrund einer Behinderung oder einer (altersbedingten) Krankheit zusätzliche Hilfe oder Leistungen benötigen.

 

Unter folgenden Voraussetzungen kann Pflegegeld bezogen werden:

Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder

ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 50 Stunden im Monat und

gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (bzw. unter bestimmten Voraussetzungen im EWR-Raum).

 

Wie viel Pflege eine Person benötigt, wird mit Hilfe einer siebenstufigen Skala berechnet. Nach dieser Skala richtet sich dann die Höhe des Pflegegeldes. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, wird das Pflegegeld gewährt, egal wie groß das Vermögen der Eltern bzw. der pflegenden Angehörigen ist.

 

Weitere Informationen erhältst du beim Bundessozialamt und bei der Fachabteilung 11A der Steiermärkischen Landesregierung.

 

 

Behinderung

(Stand: November 2010)

 

 

Piercing

 

Wenn du noch nicht 14 Jahre alt bist, brauchst du die Zustimmung deiner Eltern, um dir ein Piercing stechen zu lassen. Bist du älter als 14 Jahre, brauchst du von deinen Eltern nur dann eine Zustimmung, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle nicht innerhalb von 24 Tagen heilt (z.B. Zunge). Vor dem Piercing musst du über die sachgerechte Nachbehandlung und mögliche Risiken wie Allergien, Entzündungen und Narbenbildungen informiert werden. Durch eine schriftliche Bestätigung muss nachgewiesen werden, dass dieses verpflichtende Informationsgespräch auch tatsächlich stattgefunden hat. Bei bestimmten Krankheiten (z.B. Diabetes, HIV) ist das Piercen verboten.

 

Es gibt bestimmte fachliche Voraussetzungen, die Piercer/innen erfüllen müssen: Ein eigener Lehrgang muss absolviert sowie eine Befähigungsprüfung abgelegt werden.

 

Checkliste

Achte darauf, dass der/die Piercer/in einen professionellen und seriösen Eindruck macht. Die Piercingkabine muss abgetrennt und sauber sein. Alle Materialien müssen steril verpackt sein; es müssen Einwegmaterialien verwendet werden. Der Schmuck muss in einem Gerät sterilisiert werden und der/die Piercer/in muss Einweghandschuhe tragen. Du solltest vor dem Piercen in jedem Fall gut aufgeklärt worden sein.

 

Gesundheitliche Risiken

Beim Piercen können die unterschiedlichsten Nebenwirkungen auftreten. Lass dich daher vorher gut beraten! Es besteht z.B. die Gefahr, dass dein Körper das Piercing abstößt und es herauswächst. In diesem Fall solltest du das Piercing sofort entfernen, um eine Narbenbildung zu vermeiden. Beim Brustpiercing können bei der Frau die Milchausflussgänge geschädigt werden, beim Nabelpiercing ist möglicherweise eine Laparoskopie (Bauchspiegelung – Operation durch den Nabel) nicht mehr durchführbar und bei Piercings im Genitalbereich werden Eintrittspforten für HIV geschaffen. Ein Piercing führt bei Missachtung der Hygienevorschriften zu einer Infektionsanfälligkeit.

In der Tränenflüssigkeit von gepiercten Personen wurden Nickel und Kobalt festgestellt – dadurch ist eine Beeinträchtigung des Augenlichts nicht auszuschließen. Da Nickel und Kobalt zudem allergische Reaktionen auslösen können, sollte lieber auf billigen Piercing-Schmuck verzichtet werden.

 

Piercing und Schule

Grundsätzlich ist das Tragen von Piercings u.a. im Sport- und Kochunterricht verboten. Entweder musst du das Piercing während dieser Stunden entfernen oder z.B. abkleben.

 

Wichtig: Es ist strikt davon abzuraten, sich von einem/einer Freund/in unter unhygienischen Bedingungen ein Piercing stechen zu lassen. Neben einer erhöhten Infektionsgefahr besteht beispielsweise auch das Risiko, einen wichtigen Nerv zu durchstechen.

 

 

Tattoo

(Stand: November 2010)

 

 

Politik

 

Unter Politik versteht man das Einflussnehmen auf und Mitgestalten von öffentlichen Angelegenheiten. In einer Demokratie hat grundsätzlich jede/r das Recht, sich aktiv politisch zu beteiligen. So hast du beispielsweise ab Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit, zu wählen. Daneben gibt es viele Möglichkeiten, deine Meinung zu äußern, z.B. im Zuge von

Projekten (Jugendtreff, Schule, Trendsportanlagen, Spielplatzgestaltung...)

Jugendbefragungen (Gemeindeentwicklung, Bauvorhaben, Dorfplatz, Verkehrsplanung...)

Engagement beim Jugendgemeinderat und Jugend- bzw. Kinderparlament

Jugendentwicklungskonzepten der Gemeinde.

 

 

Wahlrecht

(Stand: November 2010)

 

 

Polizei

 

Die wichtigsten Aufgaben der Polizei sind der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie das Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Du kannst die Polizei rufen, wenn du selbst in Gefahr bist und Hilfe brauchst bzw. wenn du beobachtest, dass andere Hilfe brauchen.

 

Bist du selbst von einer Polizeimaßnahme (z.B. Festnahme, Personendurchsuchung etc.) betroffen, hast du folgende Rechte:

Du hast ein Recht zu erfahren, wer der/die einschreitende Beamte/Beamtin ist. Diese/r muss dir auf dein Verlangen seine/ihre Dienstnummer bekannt geben. Er/Sie ist aber nicht verpflichtet, dir den Namen zu nennen.

Es steht dir zu, über Anlass und Zweck des polizeilichen Einschreitens informiert zu werden. Im Fall einer Einvernahme muss dir gesagt werden, ob du als Beschuldigte/r oder als Zeuge/Zeugin vernommen wirst:

In jedem Fall hast du das Recht, dass bei deiner Einvernahme eine Person deines Vertrauens anwesend ist bzw. davon informiert wird.

Ebenso muss es dir möglich gemacht werden, einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beizuziehen.

Du hast ein Recht, dass deine Aussagen protokolliert werden.

Bist du noch keine 14 Jahre alt, musst du von besonders geschulten Beamten/Beamtinnen vernommen werden.

Du darfst nur von einem Polizeiorgan gleichen Geschlechts durchsucht werden, außer die Durchsuchung muss sofort erfolgen, weil sonst z.B. Beweismaterial beiseite geschafft werden könnte.

Eine Festnahme darf im Allgemeinen nur aufgrund eines gerichtlichen Haftbefehls erfolgen. Ansonsten kannst du nicht länger als 48 Stunden festgehalten werden. Die Polizei ist verpflichtet, alles, was gegen dich vorliegt, an das zuständige Jugendamt zu melden. Eine Meldung an deine Schule oder deinen Lehrherrn/deine Lehrfrau ist nur zulässig, wenn du zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden bist.

Du kannst jederzeit bei der Polizei nachfragen, welche personenbezogenen Daten gegen dich vorliegen. Achtung: Ein Strafregisterauszug ist jedoch gebührenpflichtig!

Verweigert dir die Polizei oben genannte Rechte bzw. überschreitet sie ihre Befugnisse, kannst du deswegen Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat deines Bundeslandes erheben.

 

Die Sicherheitsorgane (Polizist/in) sind stets berechtigt, deine Personalien zu überprüfen. Hast du keine österreichische Staatsbürgerschaft, so bist du verpflichtet, deine Ausweispapiere bei dir zu tragen.

 

Achtung: Wenn du dich gegen eine rechtmäßige Maßnahme der Polizei mit körperlicher Gewalt wehrst, so kannst du dafür bestraft werden. Außerdem ist jede Körperverletzung eines Polizisten/einer Polizistin automatisch eine schwere Körperverletzung.

 

 

Aussage, Gericht, Haft/U-Haft, Jugendstrafverfahren, Vernehmung, Vertrauensperson, Vorstrafe

(Stand: November 2010)

 

 

Pornographie

 

Pornographie ist die Darstellung (in Form von Bild, Film, Druckwerken...) geschlechtlicher Handlungen, die sexuell erregen sollen.

Unter harter Pornographie versteht man u.a. die Darstellung von sexuellen Gewalttätigkeiten oder Kinderpornographie.

 

Strafbar macht sich, wer harte Pornographie in gewinnsüchtiger Absicht:

herstellt

verbreitet

bekannt gibt, wo es sie zu erwerben gibt

befördert und lagert bzw. ein- oder ausführt.

 

Noch weiter geht das Verbot der pornographischen Darstellung Minderjähriger: Hier sind nicht nur  Herstellung oder Verbreitung strafbar, sondern auch Besitz und Konsum pornographischer Darstellungen mit Jugendlichen unter 18 Jahren („Kinderpornographie“). Daher ist auch der bloße Zugriff auf kinderpornographisches Material im Internet mit Strafe bedroht. Dabei genügt es schon, wenn die Fotos oder Filme beim Betrachtenden den Eindruck erwecken, dass es bei ihrer Herstellung zu geschlechtlichen Handlungen mit Minderjährigen gekommen ist. Kam es tatsächlich dazu, können sich die Täter/innen unter Umständen auch wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Unmündigen oder sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar machen.

 

 

Sexualität, sexuelle Gewalt

(Stand: November 2010)

 

 

Praktikum

 

Arbeit

(Stand: November 2010)

 

 

Privatsphäre

 

Die Privatsphäre einer Person bezeichnet jenen Bereich, der nicht öffentlich ist (und auch nicht öffentlich gemacht werden sollte) und nur die Person selbst bzw. enge Vertraute oder Verwandte etwas angeht. Die Privatsphäre ist ein gesetzlich besonders geschütztes Menschenrecht und muss von allen anderen (Mitmenschen, Behörden) geachtet werden.

 

Strafrechtlich verboten sind daher:

Öffnen bzw. Zurückhalten von fremden Briefen (= Verletzung des Briefgeheimnisses)

Abhören von Telefongesprächen (= Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses)

Verwendung von Abhörgeräten (= Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten)

Aufnehmen von fremden Gesprächen (= Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten)

Gewaltsame Eindringen in ein Haus oder eine Wohnung (= Hausfriedensbruch).

 

Es hat seinen Grund, warum die Privatsphäre rechtlich geschützt ist. Du solltest daher gut überlegen, wem du höchstpersönliche Informationen preisgibst, und sie nicht (z.B. über facebook) leichtfertig verbreiten, da sich für dich daraus Nachteile ergeben könnten. Themenbereiche, die du nicht jedem zugänglich machen solltest, sind u.a.:

Religionszugehörigkeit

Krankheiten

Suchtproblematik

familiäre Probleme, z.B. Scheidung, uneheliche Kinder

politische Vergangenheit

sexuelle Vorlieben

getilgte, verbüßte und verjährte Straftaten

Vermögen oder Schulden.

 

 

Briefgeheimnis

(Stand: November 2010)

 

 

Prostitution

 

Prostitution ist sexuelle Handlung gegen Geld. Die Ausübung der Prostitution durch erwachsene Personen ist in Österreich grundsätzlich legal. Kunden/Kundinnen von Prostituierten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, machen sich jedoch wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar.

 

Strafbar sind außerdem:

Die entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen

Das Zuführen zur Prostitution

Die Förderung von Prostitution und pornographischen Darbietungen Minderjähriger

Die Zuhälterei

Der grenzüberschreitende Prostitutionshandel.

 

Die Prostitution ist in Österreich in Bundes- und Landesgesetzen geregelt und unterliegt zahlreichen Einschränkungen. Prostituierte müssen gewisse gesetzliche Pflichten erfüllen, sie müssen sich wöchentlichen Gesundheitsuntersuchungen unterziehen, sich registrieren lassen, ihr Einkommen versteuern und sich an die Landesgesetze der Prostitution halten. Rechte hingegen haben Prostituierte kaum. Die Tätigkeit gilt als sittenwidrig, Verträge über ihre Dienstleistungen sind ungültig und ihr Honorar ist nicht einklagbar.

 

 

Pornographie, Sexualität, Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

(Stand: November 2010)

 

 

Prozessbegleitung

 

Wenn du Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt geworden bist und eine Anzeige gegen den/die Täter/in erstatten möchtest oder bereits eine Anzeige erfolgt ist, hast du die Möglichkeit, dir neben einer juristischen Prozessbegleitung (Opferanwaltschaft) Unterstützung, Information und Beratung durch eine kostenlose „psychosoziale Prozessbegleitung“ zu holen. Als Opfer musst du spätestens vor deiner ersten Befragung (z.B. mittels Informationsbroschüre) über das Angebot der Prozessbegleitung informiert werden.

 

Psychosoziale Prozessbegleitung

Die Hauptaufgaben der psychosozialen Prozessbegleitung liegen

in der seelischen Vorbereitung auf die Belastungen des Verfahrens,

in der Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren sowie

generell in der Unterstützung des Opfers bei der seelischen Aufarbeitung von Ängsten und Gefühlen.

 

Juristische Prozessbegleitung

Diese umfasst die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin und dient dazu, dass die Rechte und Interessen des Opfers vor Gericht gut vertreten werden. Auch die juristische Prozessbegleitung ist für Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt kostenlos. Als Opfer bist du von einer etwaigen Einstellung des Verfahrens oder der Freilassung des/der Beschuldigten vor Urteilsfällung unverzüglich von Amts wegen zu verständigen.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

Gewaltschutzzentrum Steiermark

*      8020 Graz, Granatengasse 4/2. Stock

*       (0316) 77 41 99

@     office@gewaltschutzzentrum.at

www    Gewaltschutzzentrum

 

Zentren in: Graz, Feldbach, Leoben, Leibnitz, Hartberg, Kapfenberg

 

 

Gewalt, Opferschutz, sexuelle Gewalt, Vernehmung (kontradiktorische)

(Stand: November 2010)

 

 

Prozessfähigkeit

 

Prozessfähigkeit bedeutet:

Bei einem Gerichtsverfahren handeln zu können, also Erklärungen abzugeben

Anträge zu stellen

Rechtsmittel einzubringen.

 

Volljährige Personen sind grundsätzlich voll prozessfähig.

 

Für minderjährige Personen gilt:

Unter 14 Jahren: Du bist nicht prozessfähig.

Über 14 Jahren: Soweit du eigenmächtig Rechtsgeschäfte abschließen kannst, wird dir grundsätzlich auch die Fähigkeit zugestanden, die von dir selbständig begründeten Rechte im Prozess durchzusetzen bzw. dich bei einer Verletzung der von dir übernommenen Pflichten vor Gericht zu verantworten.  Führt eines deiner Rechtsgeschäfte dazu, dass du z.B. auf Einhaltung deiner Verpflichtungen geklagt wirst oder dass umgekehrt du deinen Vertragspartner/deine Vertragspartnerin klagen willst, kannst du selbst der/die Kläger/in oder der/die Beklagte sein. Es steht dir aber frei, dich von deinem gesetzlichen Vertreter/deiner gesetzlichen Vertreterin oder einer anderen Person vertreten zu lassen. Hast du jedoch einen Schaden verursacht und wirst du aus diesem Grund geklagt, müssen dich deine Eltern als deine gesetzliche Vertretung im Prozess vertreten.

 

 

Deliktfähigkeit, Gerichte, Geschäftsfähigkeit, Verfahrenshilfe

(Stand: November 2010)

 

 

Psychotherapie

 

Unter Psychotherapie versteht man die Behandlung von Menschen mit seelischen (oder auch körperlichen) Problemen durch professionell ausgebildete Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen. Dabei werden keine Medikamente für die Heilung eingesetzt. Stattdessen wird z.B. durch Gespräche oder das gezielte Ändern des eigenen Verhaltens und Denkens versucht, die Probleme zu lösen, die den Menschen belasten und sich in verschiedenen Störungen (z.B. in Ängsten, Depressionen...) äußern können.

 

Es gibt Situationen im Leben, mit denen man selbst nicht mehr fertig werden kann, wo es scheinbar keinen Ausweg gibt. Wenn du das Gefühl hast, dass in deinem Leben etwas schief läuft, oder etwas passiert ist, mit dem du allein nicht zurecht kommst (z.B. Sucht, Ängste, Depressionen, Essstörungen...), dann solltest du dir Hilfe suchen. In psychotherapeutischen Sitzungen lernst du, besser mit deinen Gefühlen, deiner Umgebung und deinen Beziehungen umzugehen.

Die Kosten für eine Therapie übernimmt zu einem Teil die Krankenkasse, den anderen Teil musst du selbst bezahlen. Bei bedürftigen Patienten/Patientinnen werden die Kosten einer Therapie meist vollständig übernommen.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

OMEGA

*      8020 Graz, Albert-Schweitzer-Gasse 22

*       (0316) 77 35 54 -0

@     office@omega-graz.at

www    OMEGA

 

 

SMZ – Sozialmedizinisches Zentrum Liebenau

*      8041 Graz, Liebenauer Hauptstraße 102-104a

*       (0316) 46 23 40

@     smz@smz.at

www    SMZ

 

 

Steirischer Landesverband für Psychotherapie

*      8010 Graz, Elisabethstraße 38

*       (0316) 37 25 00

@     office@stlp.at

www    Psychotherapie

 

 

(Stand: November 2010)

 

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