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Radfahren

 

Grundsätzlich musst du auf öffentlichen Straßen als Lenker/in eines Fahrrades zwölf Jahre alt sein. Unter zwölf Jahren darfst du ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person oder mit behördlicher Bewilligung (Fahrradausweis) lenken.

 

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung:

Antrag deiner Eltern

Erfolgreich abgelegte Radfahrprüfung (möglich ab dem zehnten Geburtstag).

Wenn du sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung bestanden hast, darfst du schon vor deinem zwölften Geburtstag ohne Aufsicht Radfahren.

Willst du andere Personen auf deinem Rad mitführen, musst du 16 Jahre alt sein. Dann kannst du Kinder bis zu deren achten Geburtstag auf einem Kindersitz mitnehmen. Der Kindersitz darf nach den neuen Bestimmungen nur noch hinter dem/der Fahrer/in angebracht werden. Du darfst andere Personen auf dem Gepäckträger nicht mitnehmen.

 

Mindestkriterien für die Radausrüstung:

Zwei voneinander unabhängige Bremsen

Klingel oder Hupe

Vorderlicht mit einem hell leuchtenden, weißen oder hellgelben ruhenden Lichtkegel

Rotes Rücklicht (dieses darf auch ein Blinklicht sein)

Weißer, nach vorne wirkender und roter, nach hinten wirkender Rückstrahler

Gelbe Pedalrückstrahler

Vier gelbe Speichenreflektoren.

 

Beachte: Die aktive Beleuchtungseinrichtung (also Vorder- und Rücklicht) darf bei allen Rädern (z.B. auch Rennrädern und Mountain-Bikes), die bei Tag und guter Sicht benützt werden, entfallen. Du solltest aber die Beleuchtungseinrichtungen (und das nötige Werkzeug) immer mitführen, damit du bei plötzlicher Wetterverschlechterung oder einer unerwarteten Verzögerung auch nach Hereinbrechen der Dunkelheit weiterfahren kannst.

 

Möchtest du richtig Mountainbiken, musst du dich an relativ strenge Regeln halten. Forststraßen und Waldflächen (querfeldein) darfst du nur mit Zustimmung des Wald- oder Wegeigentümers/der Wald- oder Wegeigentümerin befahren. Das freie „Wegerecht“ im Wald gilt nämlich nur für Fußgänger/innen, nicht aber für Radfahrer/innen.

 

Weiters wichtig zu beachten:

Auch beim Fahrradfahren gibt es eine Alkoholgrenze von 0,8 Promille!

Es besteht derzeit keine Helmpflicht, dennoch ist es ratsam, sich durch einen Helm vor Kopfverletzungen zu schützen.

Auf Gehsteigen oder Gehwegen ist das Radfahren verboten.

Gibt es einen Radweg bzw. einen Geh- und Radweg, dann musst du diesen auch benützen, wenn du mit dem Rad unterwegs bist.

Das Nebeneinanderfahren ist ausschließlich auf Radwegen, in Wohnstraßen und bei Trainingsfahrten mit Rennrädern auf öffentlichen Straßen erlaubt.

 

 

Inlineskating

(Stand: November 2010)

 

 

Rauchen

 

Nach dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz gilt für Jugendliche unter 16 Jahren ein absolutes Rauchverbot. Das gilt sowohl in der Öffentlichkeit als auch im privaten Bereich bei dir zu Hause. Solange du unter 16 Jahren bist darfst du auch nicht Zigaretten für deine Eltern oder ältere Freunde/Freundinnen kaufen.

 

 

Alkohol, Drogen, Jugendschutz

(Stand: November 2010)

 

 

Reisen

 

Um als Minderjährige/r zu verreisen, brauchst du die Zustimmung deiner Erziehungsberechtigten, denn diese haben das Recht, deinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Fährst du ohne Erlaubnis deiner Eltern oder Erziehungsberechtigten von zu Hause fort, haben diese das Recht, dich zurückzuholen (sogar mit Hilfe der Polizei). In der Steiermark darfst du – mit Zustimmung deiner Eltern – bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson in Hotels, Jugendherbergen oder auf Campingplätzen übernachten; in den anderen Bundesländern gelten teilweise andere Bestimmungen.

 

Deine Eltern bestimmen auch, inwieweit du über Reisedokumente, die auf deinen Namen ausgestellt sind (Reisepass oder Personalausweis), selbst verfügen darfst. Seit dem 15. Juni 2009 ist eine Miteintragung eines Kindes im Reisepass seiner Eltern nicht mehr möglich. Es muss daher für jedes Kind ein eigener Reisepass beantragt werden. Bestehende Miteintragungen bleiben bis längstens 15. Juni 2012 gültig. Ab einem Alter von 14 Jahren kannst du, mit Zustimmung deiner Eltern, selbst einen Pass beantragen.

Im Rahmen deiner Geschäftsfähigkeit kannst du als mündige/r Minderjährige/r (also über 14 Jahre) mit eigenem Einkommen bei einem Reisebüro eine Reise buchen. Dabei dürfen durch deine Zahlungsverpflichtungen deine Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden. Üblicherweise verlangen Reisebüros von jugendlichen Kunden/Kundinnen die Angabe ihres Geburtsdatums sowie eine Zustimmungserklärung der Eltern.

 

Kannst du eine gebuchte Reise aus Gründen, die in deinem Bereich liegen, nicht antreten, musst du Stornogebühren bezahlen. Die Höhe ist davon abhängig, wie kurzfristig du die Reise stornierst.

Es ist sinnvoll, auf Auslandsreisen außerhalb der EU einen Urlaubskrankenschein mitzunehmen. Ansonsten ist die e-card ausreichend. Auf der Rückseite der e-card ist nämlich die Europäische Krankenversicherungskarte zu finden.

Achtung: Im Ausland musst du dich an die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen halten!

 

 

AGB-Allgemeine Geschäftsbedingungen, Minderjährigkeit

(Stand: November 2010)

 

 

Reiten

 

Reiten darf man überall dort, wo es nicht durch das Gesetz oder durch Hinweisschilder verboten ist. Auf öffentlichen Straßen ist Reiten erlaubt, wenn du über 16 Jahre bist, reiten kannst und gesundheitlich dazu in der Lage bist. Unter 16 Jahren darfst du nur in Begleitung einer erwachsenen Person reiten. Reiter/innen müssen die rechte Fahrbahn benützen und wenn es dunkel ist, auf der linken Seite eine hell leuchtende Lampe angebracht haben. Als Reiter/in bist du an die Verkehrsregeln gebunden. Insgesamt müssen Pferd und Ausrüstung verkehrssicher sein.

 

Das Reiten im Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist bereits ab deinem zwölften Geburtstag erlaubt. In einem Reitstall kannst du schon früher reiten.

Achtung: Im Wald ist das Reiten grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Waldeigentümers/der Waldeigentümerin erlaubt!

 

 

(Stand: November 2010)

 

 

Religion

 

Das Recht auf Glaubensfreiheit ist ein Menschenrecht. Deine Eltern können grundsätzlich bis zu deinem vollendeten 14. Lebensjahr deine religiöse Erziehung bestimmen. Hast du das zwölfte Lebensjahr allerdings schon vollendet, dann kannst du nicht mehr gegen deinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bist du religionsmündig. Dann kannst du selbst bestimmen, welcher Religion du angehören oder ob du konfessionslos sein möchtest. Daher hast du auch das Recht, selbst über deine Teilnahme am Religionsunterricht zu entscheiden. Wählst du ein anderes Religionsbekenntnis als das deiner Eltern oder beschließt du, konfessionslos zu sein, so müssen deine Eltern deine Entscheidung akzeptieren und dich gegebenenfalls auch in der Ausübung deiner Religion unterstützen. Dies gilt für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften und für religiöse Bekenntnisgemeinschaften akzeptierte Gruppierungen.

 

 

Für alle Schüler/innen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den Schulen. Schüler/innen unter 14 Jahren können von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres vom Religionsunterricht abgemeldet werden. Schüler/innen über 14 Jahren können eine solche Abmeldung selbst vornehmen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Schulen, an denen die Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtend ist.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

Beratungsstelle für Sekten- und Weltanschauungsfragen

*      8010 Graz, Kaiser Josef Platz 9

*       (0316) 81 10 25

 

 

Steirischer Familienbund

*      8010 Graz, Mondscheingasse 8/II/5

*       (0316) 83 03 18

@     office@familieninfo.at

www    Steirischer Familienbund

 

Beratungsstellen in: Feldbach, Fürstenfeld, St. Stefan/Rosental, Graz, Deutschlandsberg

 

 

Menschenrechte, Sekten

(Stand: November 2010)

 

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