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Schadenersatz/Schmerzensgeld

 

Eine Straftat (Delikt) ist eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Handlung oder Unterlassung.

 

Zivilrechtliche Folgen

Bist du unter 14 Jahre alt, kannst du grundsätzlich nicht für den Ersatz eines Schadens herangezogen werden. Es kann dir noch kein Verschulden zur Last gelegt werden, weil du laut Gesetz noch nicht deliktfähig bist. Stattdessen werden deine Aufsichtspflichtigen (das sind jene Personen, die gerade in der konkreten Situation die Aufsicht über dich hatten) zur Verantwortung gezogen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben.

 

Unter 14 Jahren kannst du ausnahmsweise zum Schadenersatz herangezogen werden:

Wenn von deinen Aufsichtspflichtigen kein Ersatz verlangt werden kann, weil sie entweder ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und daher nicht haften oder weil sie kein ausreichendes Vermögen besitzen.

Wenn du entweder das Unrecht deiner Handlung in der konkreten Situation einsehen konntest (z.B. wenn du als Elfjährige/r U-Hakerl schießt und dabei jemanden verletzt oder wenn du als Zwölfjährige/r einen Mitschüler/eine Mitschülerin gegen den gerade abfahrenden Autobus stößt).

Wenn du (nicht deine Eltern!) ein eigenes Vermögen, das du z.B. geerbt hast, besitzt. Auch eine Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen dar. In diesem Fall bekommt der/die Geschädigte das Geld von deiner Versicherung gezahlt.

 

Über 14 Jahre musst du für den von dir verursachten und verschuldeten Schaden ersetzen!

Deine Eltern haften nur dann für den von dir verursachten Schaden, wenn sie schuldhaft ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Aber da du schon über 14 Jahre bist, werden deine Eltern keine besonders strenge Überwachungspflicht mehr haben. Wirst du auf Schadenersatz geklagt oder willst du selbst klagen, bist du in Schadenersatzprozessen nicht prozessfähig. Deine Erziehungsberechtigten müssen dich vertreten.

 

Schmerzensgeld/Ersatz des Sachschadens

Bist du von jemandem verletzt worden, hast du unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Schmerzensgeld. Genauso kannst du Ersatz verlangen, wenn jemand deine Sachen beschädigt/zerstört hat. Aber auch umkehrt musst du Ersatz leisten, wenn du eine andere Person verletzt oder deren Eigentum beschädigt hast.

 

Entstandener Schaden

Bist du durch eine Straftat verletzt oder ist durch eine Straftat eine Sache, die dir gehört, zerstört worden, wirst du über diese Tat als Zeuge/Zeugin vernommen. Du kannst schon bei der Polizei, jedoch auch in der Hauptverhandlung erklären, dass du dich wegen deiner Ansprüche auf Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz „dem Strafverfahren anschließen“ willst. Durch dieses Anschlussverfahren kommst du schneller und billiger zu deinem Recht. Du wirst dadurch ein so genannter Privatbeteiligter/eine so genannte Privatbeteiligte und hast als solche/r besondere Rechte im Strafverfahren. Du kannst in der Hauptverhandlung deine Schadenersatzansprüche bzw. Schmerzensgeldforderungen geltend machen. Dazu gibst du dem Richter/der Richterin alle Beweismittel, die deine Ansprüche begründen können.

 

Bist du Opfer einer Misshandlung oder eines sexuellen Missbrauches geworden, kann das Jugendamt oder die Kinder- und Jugendanwaltschaft für dich einen Opferanwalt/eine Opferanwältin bei der Rechtsanwaltskammer anfordern, der/die dich im Verfahren als Privatbeteiligtenvertreter/in unterstützen wird.

 

Wird der/die Schädiger/in schuldig gesprochen, so entscheidet das Gericht, über deinen Anspruch. Wenn dir das Gericht Recht gibt bekommst du den von dir geforderten Geldbetrag. Wird der/die Schädiger/in freigesprochen, wirst du auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Höhe des Ersatzes für deinen Sachschaden hängt vom Ausmaß des Verschuldens des Schädigers/der Schädigerin ab. Unter Umständen bekommst du für eine Sache einen höheren Ersatzbetrag, wenn der/die Schädiger/in diese wissentlich oder willentlich zerstört hat. Die Höhe des Schmerzensgeldanspruches ist abhängig von der Schwere der Verletzung und der Dauer der Heilung.

Du kannst dich als Geschädigte/r statt an ein Gericht auch an die Geschäftsstelle des Tatausgleiches Graz wenden. Man bietet dir vertrauliche Beratung und Hilfe bei der Konfliktbewältigung mit der Person, die dich verletzt bzw. geschädigt hat.

 

 

Tatausgleich, Deliktfähigkeit, Jugendstrafverfahren, Prozessfähigkeit

(Stand: November 2010)

 

 

Scheidung

 

Unter einer Scheidung versteht man die Auflösung einer Ehe durch gerichtliche Entscheidung. Wenn sich deine Eltern scheiden lassen, gibt es zwei Möglichkeiten: die einvernehmliche oder die streitige Scheidung.

 

Für die einvernehmliche Scheidung müssen die Ehepartner bei Gericht einen gemeinsamen Antrag stellen und sie müssen sich einig sein über die Aufteilung des Vermögens (oder der Schulden), den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder (und ev. den anderen Ehegatten), über Obsorge und Aufenthalt der Kinder sowie das Besuchsrecht. Bei einer streitigen Scheidung muss ein Ehepartner eine Klage bei Gericht einbringen.

 

 

Anhörungsrecht, Besuchsbegleitung, Besuchsrecht, Mediation, Obsorge, Unterhalt

(Stand: November 2010)

 

 

SchülerInnenausweis

 

Mit einem SchülerInnenausweis kannst du dich offiziell als Schüler/in ausweisen.

 

Achtung: Einen SchülerInnenausweis zu fälschen ist strafbar. Wer seinen SchülerInnenausweis fälscht, indem z.B. das Geburtsdatum geändert wird, begeht eine Urkundenfälschung und macht sich damit strafbar. Außerdem strafbar ist es, wenn du einen Ausweis, der z.B. für deinen Freund/deine Freundin ausgestellt ist, als deinen eigenen ausgibst oder ihm/ihr deinen Ausweis zur Benutzung überlässt.

 

edu.card, Jugendcard

(Stand: November 2010)

 

 

SchülerInnenvertretung

 

Durch die SchülerInnenvertretung sollen die Interessen der Schüler/innen vertreten und in einem gewissen Rahmen das Schulleben mitgestaltet werden. SchülerInnenvertretungen werden an allen Schulen mit Ausnahme der Grundstufen der Volks- und Sonderschule von den Schülern/Schülerinnen gewählt.

 

Folgende Rechte stehen den Vertretern/Vertreterinnen unter anderem zu:

Sie müssen über alle Angelegenheiten, die Schüler/innen allgemein betreffen, informiert werden.

Sie können Vorschlägen und Stellungnahmen abgeben.

Sie dürfen an LehrerInnenkonferenzen teilnehmen (Ausnahmen: Beurteilungskonferenzen, Konferenzen über dienstrechtliche Fragen der Lehrer/innen).

Sie haben ein Mitspracherecht bei der Gestaltung des Unterrichtes.

 

Ab der neunten Schulstufe erweitern sich die Rechte der Vertreter/innen zu.

 

Vertreter/innen sind:

Klassensprecher/innen (werden von den Schülern/Schülerinnen einer Klasse gewählt)

Vertreter/innen der Klassensprecher/innen (werden von den Klassensprechern/Klassensprecherinnen einer Schule, an der AHS von den Klassensprechern/Klassensprecherinnen der Unterstufe gewählt)

Abteilungssprecher/in (wird von allen Schülern/Schülerinnen an Schulen mit Fachabteilungen gewählt)

Tagessprecher/in (wird an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche von den Schülern/Schülerinnen dieses Schultages gewählt)

Schulsprecher/in (er/sie wird von den Schülern/Schülerinnen einer Schule gewählt)

Die Gesamtheit der Vertreter/innen einer Schule bildet die Versammlung der Schülervertretung.

 

Ihre Aufgaben sind:

Die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler/innen und der Mitgestaltung des Schullebens (soweit von allgemeiner Bedeutung)

Die Information der Schülervertretung durch den/die Schulsprecher/in, den/die Vertreter/in der Klassensprecher/innen und den/die Abteilungssprecher/in.

 

Überschulische SchülerInnenvertretung:

LandesschülerInnenvertretung im Landesschulrat

BundesschülerInnenvertretung im BMUK (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur)

Zentrallehranstalten-SchülerInnenvertretung.

 

Die Aufgaben der überschulischen Vertreter/innen sind:

Vertretung der Schüler/innen gegenüber Schulbehörden und gesetzgebenden Körperschaften

Beratung in Angelegenheiten der SchülerInnenzeitung

Beratung in Angelegenheiten der SchülerInnenmitverwaltung.

 

 

Schule

(Stand: November 2010)

 

 

Schulden

 

Kontoüberzug, Kredit, ausgeborgtes Geld, unbezahlte Rechnungen... - das alles sind Schulden. Gewisse Ereignisse (wie z.B. eine schwere Krankheit) oder das permanente Leben über die eigenen Verhältnisse können dazu führen, dass du mit deinem Einkommen nicht mehr auskommst. In solchen Fällen solltest du dir Hilfe bei einer Schuldenberatungsstelle suchen.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

Schuldnerberatung Steiermark GmbH

*      8020 Graz, Annenstraße 47

*      (0316) 37 25 07

@     office@schuldnerInnenberatung.at

www    Schuldnerberatung

 

Beratungsstellen in: Graz, Kapfenberg

 

 

Bankomatkarte, Bürgschaft, Exekution, Kredit, Geschäftsfähigkeit, Leasing, Zahlungsbefehl

(Stand: November 2010)

 

 

Schule

 

Überblick:

Allgemeines zur Schule und Schulpflicht

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Erziehungsmittel der Lehrer/innen

Leistungsfeststellung und Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

Formen der Leistungsfeststellung:

Für die Beurteilung aller schriftlichen Überprüfungen und Schularbeiten gilt

Berufung

Frühwarnung (“Mahnung“)

Aufsteigen mit „Nicht genügend“

Wiederholungsprüfung

Feststellungsprüfung, Nachtragsprüfung

 

 

Das Schulrecht ist auf sehr viele Gesetze aufgeteilt und ziemlich kompliziert. Bei speziellen Schulrechtsfragen bzw. -problemen hilft der Landesschulrat.

 

 

Allgemeines zu Schule und Schulpflicht

 

Alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, sind mit dem auf die Vollendung ihres sechsten Lebensjahres folgenden 01. September schulpflichtig. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre und ist in Österreich dreigliedrig:

1. - 4. Schuljahr: Volksschule (Grundschule) oder Sonderschule.

5. - 8. Schuljahr: Besuch einer Hauptschule, einer allgemeinbildenden höheren Schule, einer Volksschuloberstufe oder einer Sonderschule.

Ab dem 9. Schuljahr: Besuch der polytechnischen Schule, weiterführender Besuch einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder Besuch einer mittleren bzw. höheren Schule.

 

Hinweis: Kinder können auch häuslichen, privaten Unterricht (einzeln oder in organisierten Gruppen) bekommen.

 

Du bist verpflichtet, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ausnahmen sind unter anderem natürlich wenn du krank bist oder es treten außergewöhnliche Ereignisse ein.

 

Im Falle einer Schwangerschaft darfst du den Unterricht weiterhin uneingeschränkt besuchen. Wenn du aufgrund der Schwangerschaft vom Unterricht fernbleibst gilt das als gerechtfertigte Verhinderung.

 

Wichtig zu beachten:

Als Schüler/in bist du verpflichtet, dich einmal jährlich einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Du bist verpflichtet, sämtliche Einrichtungen der Schule schonend zu behandeln. Dies gilt auch für zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel.

Gegenstände, welche die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, darfst du nicht in die Schule mitnehmen. Dein/e Lehrer/in darf dir einen solchen Gegenstand abnehmen und an deine Eltern übergeben.

Rauchen und der Konsum von Alkohol sind am Schulgelände und im Schulgebäude nicht gestattet!

 

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Im Rahmen von Freigegenständen (Leistungen werden hier mit Noten beurteilt, diese haben aber keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe) und unverbindlichen Übungen (keine Leistungsbeurteilung) stellen Schulen ein Zusatzangebot zum regulären Unterricht bereit. Du musst dich für die Fächer, die du besuchen möchtest, innerhalb einer von der Schule bekannt gegebenen Frist anmelden. Die Anzahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, die Schüler/innen pro Schuljahr besuchen dürfen, ist je nach Schulstufe und Schulart beschränkt.

Grundsätzlich bist du verpflichtet, alle Pflichtgegenstände und sämtliche verbindliche und unverbindliche Übungen sowie Freigegenstände, für die du dich angemeldet hast, das gesamte Schuljahr lang regelmäßig zu besuchen. Dies gilt auch für verpflichtend vorgeschriebene Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, für die du dich angemeldet hast. Im Laufe des Unterrichtsjahres kann die Klassenkonferenz jedoch die Teilnahme an Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen untersagen, wenn ein negativer Abschluss der Schulstufe oder des betreffenden Gegenstandes zu befürchten ist. Aus denselben Gründen können sich Schüler/innen auch selbst abmelden.

 

Erziehungsmittel der Lehrer/innen

Erziehungsmittel für Fehlverhalten der Schüler/innen sind:

Aufforderung

Zurechtweisung

Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten

Beratendes und belehrendes Gespräch mit dem/der Schüler/in und/oder den Eltern

Verwarnung.

Außer den genannten Erziehungsmitteln dürfen keine weiteren eingesetzt werden.

 

 

Leistungsfeststellung und Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

 

Formen der Leistungsfeststellung:

Mitarbeit der Schüler/innen im Unterricht (umfasst z.B. auch die Hausübungen)

Mündliche Prüfungen

Mündliche Übungen (Referate, Redeübungen usw.)

Schularbeiten

Schriftliche Überprüfungen

Praktische Leistungsfeststellungen (z.B. Zeichnungen, Leistungen in Leibesübungen)

Grafische Leistungsfeststellungen (z.B. im Fach „Darstellende Geometrie“).

 

Für die Beurteilung aller schriftlichen Überprüfungen und Schularbeiten gilt:

Identische Rechtschreib- und Formfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal und Folgefehler gar nicht zu werten. Tritt ein Denkfehler bei einer Schularbeit in Mathematik oder Darstellender Geometrie mehrmals auf, so ist dieser nur einmal zu werten. Dies gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.

 

Berufung

Die Möglichkeit einer Berufung steht dir beispielsweise offen, wenn du wegen Fehlverhaltens aus der Schule ausgeschlossen werden sollst. Auch die nicht erteilte Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe aufgrund eines oder mehrerer „Nicht genügend“ kann mit Berufung angefochten werden, wenn du der Meinung bist, dass

eines oder mehrere der „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis nicht gerechtfertigt sind,

die Nichtberechtigung des Aufsteigens mit einem „Nicht genügend“ ungerechtfertigt ist oder

die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung ungerecht war.

Eine Berufung ist schriftlich binnen fünf Tagen nachdem du die Klassenkonferenz-Entscheidung erhalten hast bei der Schule einzubringen und an den Bezirksschulrat bzw. Landesschulrat für AHS/BHS zu adressieren.

Wichtig: Eine Berufung ist unzulässig, wenn du trotz „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt bist! Auch wenn du einfach nur mit einer Note unzufrieden bist, weil du dich in diesem Fach ungerecht beurteilt fühlst, kannst du keine Berufung, sondern nur eine formlose Aufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Schulbehörde (Bezirksschulrat bzw. Landesschulrat für AHS/BHS) einbringen. Dadurch wird die Note allerdings nicht angefochten!

 

Frühwarnung („Mahnung“)

Ist zu erwarten, dass der/die Schüler/in am Ende des ersten oder zweiten Semesters in einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ abschließen wird, ist dies den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand/von der Klassenvorständin unverzüglich mitzuteilen. Außerdem hat der/die beurteilende Lehrer/in oder der Klassenvorstand/die Klassenvorständin dem/der Schüler/in und seinen/ihren Eltern die Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. In diesem Gespräch sollen leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung der negativen Beurteilung erarbeitet werden.

 

Aufsteigen mit „Nicht genügend“

Enthält das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand ein „Nicht genügend“, kannst du dennoch in die nächsthöhere Klasse aufsteigen. Voraussetzung:

Wenn das vorangegangene Jahreszeugnis nicht im selben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalten hat.

Wenn der betreffende Pflichtgegenstand in der höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist (ausgenommen in Berufsschulen).

Wenn die Klassenkonferenz feststellt, dass du aufgrund deiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erfüllst.

Wichtig: Schüler/innen, die von einer AHS in die Hauptschule wechseln, ersparen sich unter Umständen die Wiederholung der Schulstufe. Wenn du beispielsweise mit einem „Nicht genügend“ in Mathematik, Deutsch bzw. Englisch in die Hauptschule wechselst, wirst du in diesen Fächern in die zweite Leistungsgruppe eingestuft und kannst in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen.

 

Wiederholungsprüfung

Hast du ein Schuljahr negativ abgeschlossen, so darfst du zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Diese Prüfung ist je nach Gegenstand schriftlich und mündlich (in Schularbeitsgegenständen), nur mündlich oder praktisch (z.B. in Bildnerischer Erziehung) abzulegen. Inhalt der Wiederholungsprüfung ist der gesamte Lehrstoff des Schuljahres, in dem du mit „Nicht genügend“ beurteilt wurdest. Bei Schulwechsel darf die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule abgelegt werden. Voraussetzung:

Wenn damit ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist.

Wenn es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungsqualität handelt.

Wenn der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt.

 

Feststellungsprüfung, Nachtragsprüfung

Kannst du in einem Unterrichtsgegenstand aufgrund längeren Fernbleibens für die ganze Schulstufe nicht beurteilt werden, hast du die Möglichkeit, eine Feststellungsprüfung abzulegen. Dein/e Lehrer/in muss dich zwei Wochen vor der Prüfung davon in Kenntnis setzen, dass eine Feststellungsprüfung erforderlich sein wird. Den konkreten Prüfungstermin muss er/sie spätestens eine Woche vorher bekannt geben. Kannst du die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen (z.B. wegen einer Krankheit) nicht zum vereinbarten Termin ablegen, muss ein neuer Termin vereinbart werden. Bleibst du allerdings ohne Grund von der Prüfung fern, kannst du nicht beurteilt werden. Gegenstand der Feststellungsprüfung ist grundsätzlich der versäumte Unterrichtsstoff. In die Beurteilung dieser Prüfung muss dein/e Lehrer/in auch die Beurteilungen einbeziehen, die du während des laufenden Schuljahres bekommen hast.

Hast du ohne eigenes Verschulden so viele Unterrichtsstunden versäumt, dass der positive Ausgang der Feststellungsprüfung nicht erwartet werden kann, so kann sie von dir im Herbst abgelegt werden und heißt dann Nachtragsprüfung (umgangssprachlich: Nachzapf, Nachprüfung). Solltest du diese Nachtragsprüfung nicht bestehen, kannst du sie nach zwei Wochen wiederholen. Du musst allerdings innerhalb von drei Tagen einen entsprechenden Antrag stellen.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

SAB – Schul- und Ausbildungsberatung

*      8010 Graz, Grillparzerstraße 26

*      (0316) 68 93 10

@     sab@ausbildungsberatung.at

www    SAB

 

 

Religion, Zustellung, Beihilfen

(Stand: November 2010)

 

 

Schwangerschaft

 

Für (werdende) Mütter gibt es verschiedene gesetzliche Schutzbestimmungen und finanzielle Unterstützungen.

 

Schutzfrist und Wochengeld

Schutzfrist heißt die Zeit vor und nach der Geburt, in der eine Mutter keinesfalls beschäftigt werden darf. Grundsätzlich beginnt der Mutterschutz acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Geburt auf mindestens zwölf Wochen, höchstens jedoch auf 16 Wochen. Während der Schutzfrist besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wochengeld. Erkundige dich bei deiner Krankenkasse über die Details.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

Familienberatungsstelle Graz

Landeskrankenhaus Graz – Geburtshilflich Gynäkologische Universitätsklinik

*      8036 Graz, Auenbruggerplatz 14

*      (0316) 385 -2888

@     internet@klinikum-graz.at

www    Familienberatungsstelle Graz

 

 

Beratungszentrum für Schwangere Graz

*      8010 Graz, Leonhardstraße 114

*      (0316)80 15 400

@     schwangerenberatung@caritas-steiermark.at

www    Beratungszentrum für Schwangere Graz

 

 

Abtreibung, Arztbesuch, Einwilligung in medizinische Behandlungen, Geschäftsfähigkeit, Kinderbetreuungsgeld

(Stand: November 2010)

 

 

Sekten

 

Ursprünglich war Sekte ein wertneutraler Begriff, der philosophische, religiöse oder politische Gruppierungen beschrieb, die im Konflikt mit der herrschenden Überzeugung standen. Heutzutage hat das Wort „Sekte“ eine negative Bedeutung und wird bisweilen durch neutralere Bezeichnungen wie „religiöse Sondergemeinschaft“ oder „neureligiöse Gemeinschaft“ ersetzt.

Solche sind oftmals:

Gemeinschaften, die einem/einer religiösen Führer/in bedingungslos folgen.

Gruppen, die sich von der Mutterreligion abgespaltet haben.

Sekten sind vom Staat nicht anerkannte Religionsgemeinschaften. Sie sind überwiegend als Vereine organisiert. Gerade das macht es diesen Gruppen auch so leicht, ihre eigentlichen wirtschaftlichen Interessen zu verschleiern.

 

Religiöse Sondergemeinschaften haben spezielle Methoden der Mitgliederwerbung:

Verteilen von Flugblättern und Zeitschriften

Zeitungsinserate

Postwurfsendungen

Werbung auf der Straße

Werbung im Internet.

 

Oft werden bekannte Personen des öffentlichen Lebens als Befürworter/innen der jeweiligen Organisation angeführt. Achtung: Vor allem (labile) Menschen in Krisensituationen sind für die Versprechen religiöser Sondergemeinschaften sehr empfänglich. Die „neuen Mitglieder“ glauben zunächst, alles gefunden zu haben, wonach sie sich sehnten:

Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft

Freundschaft und Geborgenheit

Stärkung des Selbstbewusstseins

Gefühl des Auserwähltseins

Zufrieden stellende Weltdeutung.

Zugehörigkeit zu religiösen Sondergemeinschaften bedeutet letztendlich jedoch häufig Verhaltens-, Gedanken-, Gefühls- und Milieukontrolle. Für die Betroffenen ist es sehr schwer, aus der Gruppe auszubrechen und sich wieder in ihren ehemaligen Freundes- und Familienkreis einzuordnen.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

Beratungsstelle für Sekten- und Weltanschauungsfragen

*      8010 Graz, Kaiser Josef Platz 9

*      (0316) 81 10 25

 

 

Steirischer Familienbund

*      8010 Graz, Mondscheingasse 8/II/5

*      (0316) 83 03 18

@     office@familieninfo.at

www    Steirischer Familienbund

 

Beratungsstellen in: Feldbach, Fürstenfeld, St. Stefan/Rosental, Graz, Deutschlandsberg

 

 

Religion

(Stand: November 2010)

 

 

Selbsterhaltung

 

Eltern müssen ihren Kindern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhalt leisten. Generell sind Jugendliche nach Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig, also wenn sie für ihre eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen können.

 

 

Unterhalt

(Stand: November 2010)

 

 

Sexualität

 

Sexualität hat viele Ausdrucksformen: Wie, wann und mit wem du Sexualität erfahren möchtest, ist grundsätzlich deine Entscheidung. Ob eine sexuelle Beziehung erlaubt ist oder nicht, hängt im Wesentlichen vom Alter des Partners/der Partnerin ab. Hetero- und homosexuelle Paare werden vom Strafgesetzbuch (StGB) gleich behandelt.

 

Was ist strafbar?

Vergewaltigungen und alle Formen sexuellen Missbrauchs unabhängig vom Alter

Jegliche Ausnutzung eines Autoritätsverhältnisses. Für Autoritätspersonen (z.B. Eltern, Wahleltern, Stiefeltern, Lehrer/innen, Arbeitgeber/innen, Aufsichtspersonen) ist jede Form des sexuellen Kontakts mit minderjährigen Personen (das sind Jugendliche unter 18 Jahren) strafbar.

Sexuelle Handlungen mit Mädchen oder Burschen unter 18 Jahren, wenn der Sexualkontakt gegen Bezahlung erfolgt. Der Sexualkontakt mit jugendlichen Prostituierten ist daher für den bezahlenden Teil strafbar.

Sexuelle Handlungen mit Mädchen oder Burschen unter 16 Jahren, wenn

der/die ältere Partner/in dabei eine entwicklungsbedingte, individuelle Unreife der Person unter 16 Jahren sowie seine/ihre eigene altersbedingte Überlegenheit ausnützt;

der/die Täter/in dabei eine Zwangslage der Person unter 16 Jahren (z.B. Drogenabhängigkeit, illegaler Aufenthalt, Obdachlosigkeit) ausnützt.

Sexuelle Beziehungen, wenn ein/e Partner/in unter 14 ist und nicht einer der unten genannten straffreien Fälle in Betracht kommt.

 

Was ist nicht strafbar?

Sexuelle Beziehungen, wenn beide Partner unter 14 Jahre alt sind.

Sexuelle Beziehungen, wenn beide Partner über 14 Jahre alt sind und keiner der oben genannten strafbaren Fälle in Betracht kommt.

Geschlechtsverkehr, wenn der/die jüngere Partner/in zumindest 13 Jahre alt ist und der/die ältere um maximal drei Jahre älter ist (Beispiele: Anja ist 13 Jahre und Georg ist 16 Jahre = erlaubt; Denise ist zwölf Jahre und Thomas ist 16 Jahre = nicht erlaubt; Daniel ist 13 Jahre und Nora 17 Jahre = nicht erlaubt).

Zärtlichkeiten ohne Geschlechtsverkehr, wie z.B. Petting, wenn der/die jüngere Partner/in zumindest zwölf Jahre alt ist und der/die ältere um maximal vier Jahre älter ist (Beispiel: Eva ist zwölf Jahre und Robert 16 Jahre = erlaubt).

 

Alles, was gegen deinen Willen mit dir und deinem Körper geschieht, ist ein Übergriff, gegen den du dich zur Wehr setzen sollst. Vertraue dich bei solchen Übergriffen einer Vertrauensperson (Eltern, Freunden...) an.

 

 

Autoritätsverhältnis, Homosexualität, Pornographie, Schwangerschaft, Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

(Stand: November 2010)

 

 

Sexuelle Gewalt

 

Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen kommt leider sehr häufig vor. Ungefähr jedes vierte Mädchen und jeder achte Bub zwischen dem ersten und 16. Lebensjahr werden einmal oder über einen längeren Zeitraum hinweg missbraucht. Erwachsene oder Jugendliche berühren dabei Mädchen/Buben an ihren intimen Stellen (z.B. Brust, Vagina, Klitoris, Po, After, Penis) oder veranlassen die Mädchen/Buben, sie zu berühren. Sie versuchen Mädchen/Buben auf verführerische Weise zu küssen oder zeigen ihnen ihre Geschlechtsteile.

 

Missbrauch ist auch:

Reiben des Penis am Körper des Kindes

Zeigen pornographischer Abbildungen und Pornovideos

Eindringen in die Scheide eines Mädchens mit Finger, Penis oder Fremdkörpern

Eindringen in den After eines Mädchens/Buben mit Finger, Penis oder Fremdkörpern.

 

Jede sexuelle Handlung eines Erwachsenen mit einem Kind ist sexueller Missbrauch. Auch dann, wenn das Kind dieser Handlung scheinbar zustimmt!

 

Wenn auch du Opfer eines sexuellen Missbrauches bist, denke daran: Alles, was gegen deinen Willen mit dir und deinem Körper geschieht, ist ein Übergriff, gegen den du dich zur Wehr setzen musst. Vertraue dich bei solchen Übergriffen einer Vertrauensperson (z.B. Eltern, Freunden oder Freundinnen...) an. Sollte eine Anzeige oder ein Strafverfahren gegen den/die Tatverdächtige/n erforderlich sein, müssen im Verfahren deine Gefühle so weit wie möglich geschützt werden. Du hast das Recht auf eine schonende Vernehmung und auf Beistand durch einen Opferanwalt/eine Opferanwältin, den die Kinder- und Jugendanwaltschaft oder das zuständige Jugendamt für dich bei der Rechtsanwaltskammer beantragen kann.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

Beratungsstelle TARA

*      8010 Graz, Geidorfgürtel 34/2

*       (0316) 31 80 77

@     office@taraweb.at

www    TARA

 

 

Frauenhaus Graz

*      8018 Graz, Postfach 30

*       (0316) 42 99 00

@     graz@frauenhaeuser.at

www    Frauenhaus Graz

 

Frauenhäuser in: Graz, Kapfenberg

 

 

Gewaltschutzzentrum Steiermark

*      8020 Graz, Granatengasse 4/2. Stock

*       (0316) 77 41 99

@     office@gewaltschutzzentrum.at

www    Gewaltschutzzentrum

 

Zentren in: Graz, Feldbach, Leoben, Leibnitz, Hartberg, Kapfenberg

 

 

hazissa

*      8010 Graz, Karmeliterplatz 2

*       (0316) 90 370 -160

@     office@hazissa.at

www    hazissa

 

 

mafalda

*      8010 Graz, Glacisstraße 9

*       (0316) 33 73 00

@     office@mafalda.at

www    mafalda

 

 

Männerberatung

*      8010 Graz, Dietrichsteinplatz 15/8. Stock

*       (0316) 83 14 14

@     info@maennerberatung.at

www    Männerberatung

 

Beratungsstellen in: Graz, Leoben

 

 

Autoritätsverhältnis, Sexualität, Opferschutz, Prozessbegleitung, Vernehmung (kontradiktorische), Vertrauensperson, Zeuge

(Stand: November 2010)

 

 

Softgun

 

Softguns sind Waffenimitate, die von echten Schusswaffen kaum zu unterscheiden sind. Mit ihnen werden kleine Kunststoffkugeln mit enormer Geschwindigkeit abgefeuert.

Je nach Schussenergie gibt es unterschiedliche Rechtslagen: Bis zu einer Bewegungsenergie von 0,08 Joule gelten diese nicht als Schusswaffen und dürfen daher schon von 14-Jährigen gekauft werden. Weisen die Geschosse jedoch eine mittlere Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule auf, dürfen sie erst ab einem Alter von 18 Jahren frei erworben und getragen werden. Verkäufer/innen benötigen außerdem eine Bewilligung zur Ausübung des Waffengewerbes, um diese verkaufen zu dürfen.

Achtung: Die Gefährlichkeit dieser Spielzeugwaffen solltest du nicht unterschätzen. Es kann im wahrsten Sinne des Wortes ins Auge gehen!

 

 

Waffenbesitz

(Stand: November 2010)

 

 

Sozialarbeiter/in

 

Sozialarbeit verfolgt das Ziel, Menschen zu helfen, die in sozialer Not sind oder aus anderen Gründen auf fremde Hilfe angewiesen sind (z.B. alte, behinderte, obdachlose oder straffällige Personen).

Wenn du mit dem Jugendamt in Kontakt bist, wirst du dort auch von einem/einer Sozialarbeiter/in betreut.

 

 

Jugendwohlfahrt (Jugendamt)

(Stand: November 2010)

 

 

Spielapparate

 

Ab 15 Jahren darfst du mit Unterhaltungsspielapparaten (das sind z.B. Computerspiele, Flipper oder Drehfußball) spielen. Auch der Aufenthalt in Spielhallen oder Räumen, in denen Unterhaltungsspielapparate betrieben werden, ist dir – mit Ausnahme von Räumen, die zu einem Gastgewerbebetrieb gehören – erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres erlaubt.

Ab 18 Jahren darfst du mit Geldspielapparaten spielen und an Glücksspielen jeder Art teilnehmen. Ebenfalls erst ab 18 Jahren ist dir der Aufenthalt in solchen Spielhallen gestattet, in denen Geldspielapparate betrieben werden.

 

 

Ausgehzeiten, Ausweispflicht, Glücksspiele, Jugendcard, Jugendschutz

(Stand: November 2010)

 

 

Spielplatz

 

Suche zum Spielen und Toben bitte immer dafür vorgesehene öffentliche oder private Spiel- oder Sportplätze auf. Auf Straßen sind Spiele jeder Art grundsätzlich verboten, außer es handelt sich um Wohnstraßen. Habt ihr in eurem Hof eine Spielfläche, so dürfen eure Mitbewohner/innen euch das Spielen nicht verbieten, sofern es sich um eine von der Hausverwaltung genehmigte Spielfläche handelt. Natürlich müssen die Regeln der Hausordnung eingehalten werden. Häufig kommt es vor, dass eure (Schul-)Freunde/Freundinnen am hauseigenen Spielplatz nicht geduldet werden. Versucht in diesem Fall mit den Hausbewohnern/Hausbewohnerinnen zu sprechen. Denn grundsätzlich trifft diese die Verkehrssicherungspflicht, wenn sie fremde Kinder auf dem hauseigenen Spielplatz dulden. Sie könnten dann unter bestimmten Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden, falls einem/einer Freund/in etwas passiert.

 

Spielplatz und Hunde

Grundsätzlich müssen Hunde an öffentlichen Orten (auf Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen) entweder einen Maulkorb tragen oder sie sind so an der Leine zu führen, dass der/die Halter/in das Tier jederzeit im Griff hat. In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde an der Leine geführt werden, außer es handelt sich um eine gekennzeichnete und eingezäunte Hundewiese.

Es gibt oft Benützungsordnungen für Parkanlagen und Spielplätze, die das Betreten gewisser Parkbereiche mit Hunden überhaupt untersagen. Verstöße können zur Anzeige gebracht werden und sind als Verwaltungsübertretungen strafbar.

 

 

Anzeige, Aufsichtspflicht, Freizeit, Lärmbelästigung

(Stand: November 2010)

 

 

Springmesser

 

Springmesser (in Österreich auch „Springer“ genannt) sind spezielle Messer, bei denen die Klinge mittels Feder- oder Wurfkraft aus dem Griff herausspringt und verriegelt wird. Sie zählen zu den Einhandmessern, weil du sie problemlos einhändig öffnen kannst. Springmesser fallen unter den Waffenbegriff des Waffengesetztes. Daher ist ihr Besitz Minderjährigen (d.h. Jugendlichen unter 18 Jahren) verboten.

 

 

Softgun, Springmesser, Messer, Waffenbesitz

(Stand: November 2010)

 

 

Stalking

 

Stalking heißt zu Deutsch jemanden nachstellen. Seit dem Jahr 2006 wurde Stalking in das Strafgesetzbuch unter dem Begriff der „beharrlichen Verfolgung“ aufgenommen. Somit ist Stalking in Österreich strafbar.

Im Sprachgebrauch versteht man unter Stalking, wenn du in deiner gewohnten Lebensweise durch bestimmte Handlungen einer Person auf längere Zeit beeinträchtigt wirst. Solche Handlungen können unter anderem sein:

Täglich mehrmaliges Anrufen

Ständiges Hinterlassen von Nachrichten, Liebesbriefe und Geschenke

Verfolgung nach Hause, zur Schule oder zur Arbeit

Drohungen jeglicher Art

In die Wohnung einbrechen.

Wichtig: Wenn du von jemandem nur einen Tag lang mit Nachrichten, SMS, usw. bombardiert wirst, sprechen wir noch nicht von Stalking. Stalking ist es erst, wenn die Handlungen über einen längeren Zeitraum geschehen und auch nach Aufforderung nicht aufhören. Wenn du dich in deiner Privatsphäre eingeschränkt oder belästigt  fühlst, wende dich an eine Vertrauensperson.

 

 

Mobbing

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Sterilisation

 

Eine Sterilisation ist ein medizinischer Eingriff, der einen Menschen unfruchtbar macht. Sie stellt damit eine Methode zur Empfängnisverhütung dar. Beim Mann werden im Zuge einer Sterilisation beide Samenleiter durchtrennt (Vasektomie), bei der Frau wird ein Stück der Eileiter entfernt. Seit 01.07.2001 ist die Sterilisation Minderjähriger generell verboten.

Wichtig: Eine Sterilisation schützt nicht vor Geschlechtskrankheiten!

 

 

Aids, Einwilligung in Medizinische Behandlung, Empfängnisverhütung

(Stand: November 2010)

 

 

Stipendium

 

Ein Stipendium dient dazu, leistungswilligen und leistungsfähigen jungen Menschen den Zugang zu einem Studium zu ermöglichen. Über die Voraussetzungen eines Stipendiums erkundige dich bitte bei der Studienbeihilfenbehörde.

 

 

Studium

(Stand: November 2010)

 

 

Strafen

 

Eine Strafe ist eine gesetzliche Sanktion gegen eine Person, die schuldhaft eine strafbare Handlung begangen hat. Man unterscheidet zwischen Strafen nach dem Strafrecht (Geld- oder Freiheitsstrafen) einerseits und solchen nach dem Zivilrecht (Vertragsstrafen, Stornogebühren etc.) andererseits. Bei der Bestrafung von Jugendlichen gibt es Sonderbestimmungen.

 

 

Jugendstrafverfahren, Auszüge aus dem Strafgesetzbuch

(Stand: November 2010)

 

 

Strafmündigkeit

 

In Österreich können Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr bestraft werden, davor gilt man als schuldunfähig. Das heißt vor deinem 14. Geburtstag müssen deine Eltern die Strafe für dich tragen.

 

 

Anzeige, Deliktfähigkeit, Diversion, Jugendstrafverfahren, Kurzfassung der UN-Kinderrechtskonvention

(Stand: November 2010)

 

 

Strafprozess

 

Ein Strafprozess ist ein gerichtliches Verfahren, in dem geklärt wird, ob ein/e Täter/in eine Straftat begangen hat oder nicht. Weiters wird entschieden wie er/sie zu bestrafen ist.

 

 

Anzeige, Diversion, Gerichte, Jugendstrafverfahren

(Stand: November 2010)

 

 

Strafregister

 

Das Strafregister ist ein zentrales, von der Bundespolizeidirektion Wien geführtes Register, in dem (grundsätzlich) alle strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen werden. Die Strafregisterbescheinigung, auch Leumunds- bzw. Führungszeugnis genannt, gibt Auskunft über die eingetragenen Verurteilungen. Manchmal musst du bevor du einen Beruf oder Tätigkeit ausüben kannst diese Bescheinigung vorlegen.  Du erhältst einen Strafregisterauszug bei der Bundespolizeidirektion bzw. im Gemeindeamt deiner Wohnsitzgemeinde. Achtung: Ein Strafregisterauszug ist gebührenpflichtig!

 

Eingetragene Verurteilungen werden nach einer bestimmten Zeit auch wieder gelöscht (getilgt); ausgenommen sind lebenslange Freiheitsstrafen.

 

Im Strafregisterauszug scheinen nicht auf:

Verurteilungen zu höchstens drei Monaten Freiheitsstrafe

Verurteilungen mit Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe nach dem JGG

Verurteilungen nur wegen Jugendstraftaten zu höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe

Maßnahmen der Diversion.

 

Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren haben keine Vorstrafen zur Folge.

 

 

Anzeige, Diversion, Gerichte, Jugendstrafverfahren, Polizei

(Stand: November 2010)

 

 

Strafverfügung

 

Eine Strafverfügung wird bei einer Verwaltungsübertretung (z.B. wegen unerlaubten Parkens) ausgestellt. Die zuständige Behörde darf ohne weitere Verfahren eine Geldstrafe verhängen. Du kannst aber bei der Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch erheben, wenn du der Meinung bist, die Strafverfügung sei zu Unrecht ausgestellt worden.

 

 

Verwaltungsstrafe

(Stand: November 2010)

 

 

Streetwork

 

Neben den Beratungsstellen und Behörden, die für Kinder und Jugendliche da sind, gibt es auch Leute, die dorthin kommen, wo sich Jugendliche häufig aufhalten (z.B. Parks, bestimmte In-Lokale), und die dir zuhören und dir dabei helfen können, Probleme (z.B. Jobverlust, Sucht etc.) zu lösen. Das nennt sich mobile Jugendarbeit – oder auch Streetwork. Streetworker können dich beraten und auch mit dir zu Behörden gehen.

 

 

(Stand: November 2010)

 

 

Studium

 

Um ein Studium beginnen zu können, brauchst du als Voraussetzung entweder die Reifeprüfung (Matura) oder eine Studienberechtigungsprüfung. In machen Studienrichtungen gibt es zudem Zugangsbeschränkungen, ansonsten kannst du, wenn du die Matura bzw. die Studienberechtigungsprüfung bestanden hast, für jedes Studium immatrikulieren.

Wenn du ein Studium abschließt, erhältst du einen akademischen Titel. In Österreich gibt es derzeit folgende akademischer Titel:

          Bachelor/Bakkalaureat

          Master

          Ph.D.

          Magister

          Doktor.

 

 

(Stand: November 2010)

 

 

Sucht

 

Sucht ist eine psychische Abhängigkeit und stellte ein zwanghaftes Verhalten dar. Sucht ist eine Krankheit, die sich auf den gesamten Menschen, also Körper und Seele auswirkt. Es können dabei legale oder illegale Mittel suchtartig gebraucht, aber auch bestimmte Tätigkeiten suchtartig ausgeübt werden (z.B. Einkaufen, Spielen, Essen...).

Sucht entsteht nicht spontan, sondern entwickelt sich. Viele Faktoren tragen zum Entstehen von Süchten bei, wie z.B.: Persönlichkeit, Erziehung, Umwelt und Gesellschaft, momentane Lebenssituation etc.

 

Suchtmerkmale:

Zwang: Du hast das Gefühl, du musst die Substanz, von der du abhängig bist, zu dir nehmen bzw. die Tätigkeit, nach der du süchtig bist, ausüben.

Dosis-Steigerung: Du brauchst immer mehr von einem Mittel oder Verhalten, um denselben Genuss zu verspüren.

Kontrollverlust: Du merkst nicht mehr, wie viel einer Substanz du zu dir nimmst oder wie intensiv du eine Tätigkeit ausübst.

Entzugserscheinungen: Wenn du das Mittel nicht hast bzw. die Tätigkeit nicht ausüben kannst, geht dir etwas ab und du spürst die Abhängigkeit.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

b.a.s. (betrifft Abhängigkeit und Sucht)

*      8020 Graz, Dreihackengasse 1

*       (0316) 82 11 99

@     office@bas.at

www    b.a.s.

 

Beratungsstellen in: Graz, Feldbach, Hartberg, Weiz, Leibnitz, Deutschlandsberg, Voitsberg, Liezen, Gröbming, Mürzzuschlag, Kapfenberg, Bad Aussee, Bruck an der Mur

 

 

Drogenberatung des Landes Steiermark

*      8010 Graz, Friedrichgasse 7

*       (0316) 32 60 44

@     drogenberatung@stmk.gv.at

www    Drogenberatung

 

 

Grüner Kreis

*      8020 Graz, Sterngasse 12

*       (0316) 76 01 96

@     ambulanz.graz@gruenerkreis.at

www    Grüner Kreis

 

stationäre Einrichtung in: Johnsdorf (Fehring)

 

 

V!VID

*      8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13/1

*       (0316) 82 33 00

@     info@vivid.at

www    V!VID

 

 

Drogen

(Stand: November 2010)

 

 

Suizid (Selbstmord)

 

Unter Suizid versteht man Selbstmord, Selbsttötung oder Freitod. Suizid bedeutet, dass man sich freiwillig und wissentlich das Leben nimmt.

Viele Menschen kündigen ihren Selbstmord vorher indirekt an. Sie sprechen über den Tod und machen sich Gedanken über das Sterben. Oft behaupten Angehörige im Nachhinein, dass der/die Verstorbene gerade in der präsuizidalen Phase noch einmal ein Hoch erlebt hätte und besonders ausgeglichen wirkte, obwohl sie vorher eher gedrückt und depressiv waren. Das kann passieren, wenn der/die Selbstmörder/in für sich bereits den Entschluss gefasst hat, sich das Leben zu nehmen.

Wichtig: Wenn du mit Suizidgedanken spielst, wende dich an eine Vertrauensperson und suche Hilfe. Es gibt immer eine Lösung! Kein Problem ist es wert dafür zu sterben.

 

 

Weitere Informationen findest du hier:

WEIL – weiter im Leben

*      8010 Graz, Sparbersbachggasse 41

*       0664 35 86 786

@     office@weil-graz.org

www    WEIL

 

 

(Stand: Dezember 2010)

 

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