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UN-Kinderrechtskonvention

 

Eine Gesamtfassung der UN-Kinderrechtskonvention findest auf unserer Homepage unter „Kinder- und Jugendrecht“.

 

 

Kinderrechte, Menschenrechte

(Stand: November 2010)

 

 

Unterhalt

 

Unter „Unterhalt“ versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Unter bestimmten Voraussetzungen haben z.B. Kinder, Eltern oder auch Ehepartner/innen einen Anspruch darauf. Man unterscheidet zwischen Naturalunterhalt (Wohnung, Nahrung, Kleidung) und Geldunterhalt (Alimente). Deine Eltern haben bis zu deiner Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig zu deinem Unterhalt beizutragen, wobei der Elternteil, der den Haushalt führt, durch die Haushaltsführung und durch deine Betreuung seinen Unterhaltsbeitrag leistet. Leben deine Eltern zusammen und wohnst du zu Hause, erhältst du deinen Unterhalt in Form des so genannten Naturalunterhalts. Das heißt, deine Eltern stellen dir alles Notwendige für dein tägliches Leben zur Verfügung. Leben deine Eltern getrennt, muss der Elternteil, mit dem du nicht zusammenlebst, monatlich einen Geldbetrag (Geldunterhalt) leisten.

 

Die Auszahlung des Geldunterhalts an dich kannst du verlangen:

Wenn du über 18 Jahre bist.

Wenn du nicht mehr zu Hause lebst.

Wenn du einen eigenen Haushalt führst.

Ansonsten wird der Unterhalt an den Elternteil, bei dem du wohnst, ausbezahlt.

 

Die Höhe deines Unterhaltsanspruchs ist von zwei Kriterien abhängig:

Leistungsfähigkeit deiner Eltern (Einkommen, Vermögen, Arbeitsfähigkeit, Ausbildung etc.)

Deinem Bedarf (Alter, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten).

 

Die Unterhaltsbemessung erfolgt grundsätzlich nach bestimmten Prozentsätzen von den Einkünften deiner Eltern.

 

Die Prozentsätze sind jedoch nicht zwingend, vor allem bei besonderes niedrigem Einkommen oder bei vermehrter Sorgepflicht des/der Unterhaltspflichtigen werden sie nicht voll ausgeschöpft. Sie sollen lediglich als Orientierungshilfe und zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle dienen.

 

Eigene Einkünfte aus Arbeitseinkommen (z.B. Lehrlingsentschädigung) oder Vermögen (z.B. Zinsen aus Sparguthaben) mindern deinen Unterhaltsanspruch gegenüber deinen Eltern. Die Einkünfte sind jedoch nicht voll anzurechnen, sondern es soll dir ein Teil zur freien Verfügung bleiben. Kosten, die direkt mit der Berufsausbildung in Zusammenhang stehen, sind ebenso zu berücksichtigen und von der Lehrlingsentschädigung abzuziehen.

Folgende Einkünfte zählen nicht zum eigenen Einkommen:

Schülerbeihilfe

Studienbeihilfe

Kinderbetreuungsgeld

Familienbeihilfe

Verdienste aus einer Ferialtätigkeit.

 

Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen. Es kann aber zu einer Verminderung der Geldunterhaltsverpflichtung des getrennt lebenden Elternteiles führen.

 

Die Unterhaltspflicht deiner Eltern besteht grundsätzlich bis zu deiner Selbsterhaltungsfähigkeit. Das heißt, du musst in der Lage sein, mit deinen Einkünften all deine Bedürfnisse auch außerhalb des elterlichen Haushalts abzudecken. Bei der Beurteilung der Frage, ob du selbsterhaltungsfähig bist, ist sowohl auf deine als auch auf die Lebensverhältnisse deiner Eltern Bedacht zu nehmen. Der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist weder vom Erreichen eines bestimmten Alters (z.B. Volljährigkeit) noch von einer bestimmten Einkommenshöhe abhängig.

 

Verfügst du über eine abgeschlossene Berufsausbildung (z.B. Lehrabschluss, Handelsschule), dann bist du grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Allerdings wird dir nach Ausbildungsabschluss noch ein angemessener Zeitraum zur Arbeitssuche zugestanden; während dieser Zeit bleibst du unterhaltsberechtigt. Du verlierst deinen Unterhaltsanspruch jedoch, wenn du die Aufnahme einer dir zumutbaren Erwerbstätigkeit unterlässt.

 

Hast du erfolgreich die Matura an einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden höheren Schule abgelegt, dann wird deine Selbsterhaltungsfähigkeit durch den Beginn eines Studiums hinausgeschoben. Deine Eltern sind nämlich, wenn sie es sich finanziell leisten können und du die nötigen Fähigkeiten dafür besitzt, grundsätzlich verpflichtet, dir ein Studium zu finanzieren. Das gilt aber nur, wenn du erfolgreich studierst. Das heißt, du musst dein Studium zielstrebig und mit mindestens durchschnittlichem Studienerfolg betreiben. Als Beurteilungsrahmen wird die Durchschnittsdauer des jeweiligen Studiums herangezogen. Ein Studienwechsel ist dann zu tolerieren, wenn er bald nach Studienbeginn erfolgt und das neue Studium sofort mit entsprechendem Einsatz begonnen wird. Studienbeihilfe, die du während deiner Ausbildungszeit beziehst, gilt nicht als Einkommen und mindert deinen Unterhaltsanspruch daher nicht.

 

Während des Wehr- und Zivildienstes giltst du als selbsterhaltungsfähig. Während dieser Zeit hast du also keinen Anspruch auf Unterhalt. Dein Unterhaltsanspruch lebt allerdings wieder auf, wenn du nach Ableistung deines Wehr- oder Zivildienstes mit einer Ausbildung beginnst. Dein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht aber auch während des Präsenz- oder Zivildienstes, sofern du das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hast.

 

 

Weitere Informationen findest du unter: http://www.help.gv.at.

 

 

Familienbeihilfe, Volljährigkeit

(Stand: November 2010)

 

 

Untersuchungshaft

 

Die Untersuchungshaft (oder auch „U-Haft“ genannt) ist eine Inhaftierung eines/einer Beschuldigten. Sie darf nur von einem Richter/einer Richterin auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängt werden. Es ist eine vorläufige Haft, im Sinne der Sicherheit. Sie endet mit der Urteilsverkündung bzw. spätestens 14 Tage nach der Festnahme, wenn nicht in einer Haftverhandlung festgestellt wird, dass die Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

 

 

Haft, Jugendstrafverfahren, Polizei

(Stand: November 2010)

 

 

Urlaubsanspruch

 

Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis hat jede/r Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (also fünf Wochen). Im ersten Halbjahr des ersten Arbeitsjahres hast du anteilsmäßigen Anspruch auf Urlaub (aliquoter Urlaubsanspruch – zwei Tage pro Monat). Nach sechs Monaten Dienstzeit entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch in voller Höhe mit dem ersten Tag des jeweiligen Arbeitsjahres.

 

 

Arbeit

(Stand: November 2010)

 

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