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Waffenbesitz

 

Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Personen unter 18 Jahren verboten!

Um genehmigungspflichtige Schusswaffen (Repetierer, Repetierflinten und Faustfeuerwaffen) erwerben oder besitzen zu dürfen, braucht man eine Genehmigung der Behörde (Waffenbesitzkarte). Das Bei-sich-Tragen von genehmigungspflichtigen Waffen setzt zusätzlich einen Waffenpass voraus. Um eine Waffenbesitzkarte bzw. einen Waffenpass erwerben zu können, musst du das 21. Lebensjahr vollendet haben und es muss einen Grund für die Notwendigkeit des Besitzes dieser Waffen geben (wie z.B. die Betätigung als Jäger/in, Sportschütze/Sportschützin, Wachmann/Wachfrau). Bei der Antragstellung brauchst du neben dem Nachweis für den notwendigen Besitz von bzw. Umgang mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen:

Ein psychologisches Gutachten, das bestätigt, dass du  beim Besitz von Waffen verlässlich bist

Einen Schulungsnachweis, den du beim Waffenhändler/bei der Waffenhändlerin erhältst.

Für die Selbstverteidigung ist eine Feuerwaffe eher unangebracht. Pfefferspray oder Tränengasspray sind die bessere Alternative, denn du brauchst dafür keine behördliche Bewilligung. Dennoch musst du beim Erwerb mindestens 18 Jahre alt sein.

 

 

Softgun, Springmesser, Messer

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Wahlrecht

 

Man unterscheidet zwischen dem aktiven (das Recht zu wählen) und dem passiven Wahlrecht (das Recht gewählt zu werden).

Aktiv wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger/innen (bzw. bei Wahlen auf Gemeinde- und Europaebene alle EU-Staatsbürger/innen), die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (das wären z.B. Personen, die zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden) und die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Das passive Wahlrecht steht dir zu, wenn du spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hast und du die übrigen für das aktive Wahlrecht genannten Kriterien erfüllst. Nur um zum Bundespräsidenten/zur Bundespräsidentin gewählt werden zu können, musst du spätestens am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Waisenpension

 

Nach dem Tod eines oder beider Elternteile hast du Anspruch auf Voll- bzw. Halbwaisenpension. Diese soll hinterbliebenen Kindern eine soziale Absicherung gewährleisten.

Die Basis für die Berechnung ist eine 60-prozentige Witwer-/Witwenpension. Von dieser erhältst du beim Tod eines Elternteils 40, beim Tod beider Eltern 60 Prozent.

 

Anspruch auf Waisenpension hast du grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird dir die Waisenpension ausgezahlt, wenn du ein Studium bzw. eine Schul- und Berufsausbildung zielstrebig und ernsthaft betreibst. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet bezogen werden.

 

 

Erbe

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Wegweiserecht

 

Scheue dich bei unmittelbar drohender Gefahr für dein Leben, deine Gesundheit oder deine Freiheit nicht, die Polizei zu rufen. Diese kann die/den Gewaltausübende/n aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung wegweisen und ein Betretungsverbot für maximal zwei Wochen verhängen.

Innerhalb dieser Frist können gefährdete oder misshandelte Personen (im Fall von Minderjährigen die gesetzliche Vertretung, unter Umständen auch die Jugendwohlfahrtsbehörde) einen Antrag auf Verhängung einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen stellen. Das Betretungsverbot gilt, bis der/die Antragsgegner/in die Entscheidung über die einstweilige Verfügung vom Gericht zugestellt bekommt, längstens jedoch für vier Wochen

 

Wichtig: Während das Betretungsverbot gilt, darf die Person, von der die Gefahr ausgeht, die Wohnung auch dann nicht alleine betreten, wenn sie etwas braucht. Zu deinem Schutz muss sie sich dabei von der Polizei begleiten lassen.

 

 

einstweilige Verfügung, Gewalt, Jugendwohlfahrtsbehörde, Vernehmung (kontradiktorisch), Vertrauensperson, Zeuge

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Wehrdienst

 

Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Die Wehrpflicht besteht ab deinem 17. Geburtstag und dauert grundsätzlich bis zum 50. Lebensjahr. Innerhalb deines 18. Lebensjahres musst du zur Stellung, wo deine Tauglichkeit überprüft wird. Bist du untauglich, wirst du weder zum Wehrdienst noch zum Zivildienst einberufen. Alle tauglichen Wehrdienstpflichtigen müssen nach Ablauf von sechs Monaten nach der Stellung mit der Einberufung zum Wehrdienst rechnen, sofern nicht rechtzeitig eine Zivildiensterklärung abgegeben wurde.

 

Der Wehrdienst umfasst den Grundwehrdienst (Präsenzdienst) und unter Umständen auch Milizübungen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Darüber hinaus kannst du dich freiwillig zu Milizübungen melden. Diese dienen der Heranbildung für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefungen der erworbenen Fähigkeiten. Sollten sich nicht genügend Freiwillige melden, besteht die Möglichkeit, dass du zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet wirst.

 

Wirst du als Berufstätiger zum Präsenz- oder Zivildienst einberufen, musst du dies deinem/deiner Arbeitgeber/in sofort nach der Zustellung deines Einberufungsbefehles bzw. deines Zuweisungsbescheides mitteilen. Durch diese Mitteilung wird der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz wirksam. Absolvierst du gerade eine Lehre, so bleibt das Lehrverhältnis während der Zeit deines Präsenz- oder Zivildienstes aufrecht. Der Fortlauf der Weiterverwendungszeit wird gehemmt.

 

Seit 1997 können auch Frauen den Wehrdienst absolvieren. Sie sind dabei grundsätzlich den Männern gleichgestellt, die Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit sind allerdings auf Frauen abgestimmt.

 

Aufschub des Grundwehrdienstes

Wenn keine wichtigen militärischen Interessen dagegen sprechen, kannst du den Antritt des Grundwehrdienstes aufschieben:

Wenn du nicht innerhalb eines Jahres ab Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst tatsächlich zum Präsenzdienst einberufen wurdest und du durch die Unterbrechung einer laufenden Schulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen erheblichen Nachteil erleiden würdest.

Wenn du vor Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen hast, deren Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

 

Nähre Informationen zum Wehrdienst findest du im Internet unter help.gv.at oder auf der Seite des Bundesheeres www.bundesheer.at.

 

 

Zivildienst

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Werkvertrag

 

In einem Werkvertrag verpflichtest du dich, für jemanden ein bestimmtes Werk herzustellen (z.B. ein Buch oder ein Computerprogramm zu schreiben, ein Zimmer auszumalen oder einen Zaun zu streichen).

Der/die Werkunternehmer/in (das ist die Person, die sich zur Herstellung des Werkes verpflichtet) ist nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Das Werk kann also auch von jemand anderem – allerdings unter der persönlichen Verantwortung des Werkunternehmers/der Werkunternehmerin – hergestellt werden, sofern nicht höchstpersönliche Herstellung vereinbart wurde.

 

Grundsätzlich arbeitest du als Werkunternehmer/in nach eigenem Plan, allerdings sind die individuellen Wünsche des Werkbestellers/der Werkbestellerin zu berücksichtigen. Du bist nicht in die Organisation des Auftraggebers/der Auftraggeberin (z.B. in seinen/ihren Betrieb) eingegliedert, benutzt deine eigenen Arbeitsmittel (z.B. den eigenen Computer) und bist alleine für die rechtzeitige und vereinbarungsgemäße Herstellung des Werkes verantwortlich.

Normalerweise wird bei Übergabe des Werkes bezahlt. Du hast folglich keinen Anspruch auf Bezahlung der Arbeitsleistung, solange das Werk noch nicht fertig ist.

 

 

Arbeit

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Wohnung

 

 

Ausziehen

(Stand: Dezember 2010)

 

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