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Zahlungsbefehl

 

Forderungen bis zu einer Höhe von 75.000 Euro werden beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen eingeklagt, welches daraufhin einen Zahlungsbefehl erlässt. Dabei prüft es zunächst nicht die vom/von der Gläubiger/in gemachten Angaben auf ihre Rechtmäßigkeit. Dieser Zahlungsbefehl wird rechtskräftig, wenn innerhalb der vier wöchigen Frist ab Zustellung des blauen Briefes kein Einspruch erhoben wird. Er bildet dann einen Exekutionstitel, das heißt, dass der/die Gläubiger/in die ausstehende Forderung jederzeit gerichtlich einziehen lassen kann.

Erhältst du einen Zahlungsbefehl, reagiere sofort! Du kannst ihn nur bekämpfen, wenn du rechtzeitig dagegen Einspruch erhebst. Kannst du nicht bezahlen, versuche noch einmal mit deinem/deiner Gläubiger/in Kontakt aufzunehmen.

 

 

AGB-Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fristen, Gericht, Kredit, Inkassobüro, Mahnung, Schulden, Zustellung

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Zeuge/Zeugin

 

Wenn du ein Ereignis, wie z.B. einen Autounfall, beobachtest wirst du zum Zeugen/zur Zeugin. Als Zeuge/Zeugin kannst du also  über vergangene Geschehnisse oder Tatsachen aussagen.

Wenn du eine Zeugenladung zu einem Gerichtstermin erhältst, musst du pünktlich bei Gericht erscheinen, da deine Aussage für das Gericht sehr wichtig ist. Unentschuldigtes Fernbleiben kann eine polizeiliche Vorführung oder eine Ordnungsstrafe nach sich ziehen. Als Zeuge/Zeugin musst du unbedingt die Wahrheit sagen, andernfalls kannst du wegen falscher Aussage bestraft werden.

 

Rechte bei einer Zeugeneinvernahme:

Recht auf die Anwesenheit einer Vertrauensperson

Recht auf kontradiktorische bzw. schonende Vernehmung

Zeugnisentschlagungsrecht: Das bedeutet, dass du aus bestimmten Gründen nicht aussagen musst. Dieses Recht steht dir zu:

Wenn dich deine Aussage selbst belasten würde.

Wenn du mit dem/der Beschuldigten verwandt bist.

Wenn du durch die strafbare Handlung in deiner Geschlechtssphäre verletzt und bereits schonend vernommen wurdest.

Wenn du unter 14 Jahre bist, durch eine sonstige strafbare Handlung verletzt und bereits schonend vernommen wurdest.

 

 

Opferschutz/Opferanwalt, Vernehmung (kontradiktorisch), Vertrauensperson

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Zivildienst

 

Der Zivildienst betrifft männliche österreichische Staatsbürger. In Ausnahmefällen kannst du statt des Wehrdienstes einen Ersatzdienst (den so genannten Zivildienst) ableisten, weil du beispielsweise Waffengewalt gegen Menschen ablehnst. Der Zivildienst dauert insgesamt neun Monate. Innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt deiner ersten Tauglichkeitsbescheinigung kannst du eine Zivildiensterklärung bei dem für dein Bundesland zuständigen Militärkommando abgeben. Du musst nicht begründen, warum du einen Zivildienst anstelle des Wehrdienstes vorziehst. In der Zivildiensterklärung kann man auch Wünsche bezüglich der Dienstleistungssparte, in welcher du deinen Zivildienst leistet willst, angeben. Diese werden bei der Zuweisung nach Möglichkeit berücksichtigt. Es wird empfohlen, eine Kopie der Zivildiensterklärung anzufertigen und das Original eingeschrieben einzusenden. Gegen einen ablehnenden Bescheid wegen Fristversäumnis gibt es keine Berufungsmöglichkeit

 

 

Mit Erhalt eines Feststellungsbescheides, in dem die Zivildiensterklärung anerkannt wird, wird der Antragsteller zivildienstpflichtig. Mit der Zivildienstfeststellung ist zugleich ein bis zu 15-jähriges Waffenverbot verbunden.

 

Mögliche Bereiche für die Ableistung des Zivildienstes:

Krankenanstalten

Rettungswesen

Sozialeinrichtungen

Justizanstalten

Jugendarbeit

Umweltschutz

Katastrophenhilfe

usw.

 

 

Wehrdienst

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Zivilverfahren

 

 

Gerichte

(Stand: Dezember 2010)

 

 

Zustellung

 

Wenn dir ein behördliches Schreiben (z.B. ein Brief vom Gericht) geschickt wird, öffne es, um den Inhalt des Schreibens zu erfahren. Ein behördliches Schriftstück ruft erst dann Rechte und Pflichten hervor, wenn es dem/der Betroffenen zugestellt wurde.

Ein RSb-Brief (weiß) kann an jede erwachsene Person, die bei derselben Adresse wohnt, zugestellt werden. Einen RSa-Brief (blau) musst du selbst in Empfang nehmen oder persönlich beim Postamt abholen. Wenn du bei der Briefzustellung nicht zu Hause bist und du holst du den Brief nicht oder erst später ab, gilt er trotzdem als zugestellt und entfaltet seine Rechtswirkungen. Gleichzeitig mit der Zustellung beginnt eine eventuelle Rechtsmittelfrist (Einspruchsfrist) zu laufen. Deshalb solltest du nicht (zu lange) mit der Abholung des Briefes zuwarten!

 

 

Fristen

(Stand: Dezember 2010)

 

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