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Geburt

 

Vor der Geburt

Schwangere haben als Arbeitnehmerinnen bestimmte Rechte und Pflichten:

Sofort nach Bekanntwerden ist der voraussichtlichen Geburtstermin dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen.

Der/Die Arbeitgeber/in muss auf eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft hingewiesen werden.

Sobald der/die Arbeitgeber/in von der Schwangerschaft Kenntnis hat gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes und es besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Innerhalb der vierten Woche vor Beginn der Schutzfrist (diese beträgt in der Regel acht Wochen vor der Geburt, den Tag der Geburt selbst und acht Wochen nach der Geburt) muss der/die Arbeitgeber/in auf die Schutzfrist aufmerksam gemacht werden.

Für die Zeit der Schutzfrist bekommt man Wochengeld. Das Wochengeld ist so hoch wie der Durchschnittsnettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate.

 

Der Mutter-Kind-Pass ist kostenlos. Ein Mutter-Kind-Pass ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll. Die vorgesehenen Untersuchungen sind wichtige Vorsorgen für Mutter und Kind. Schwangere erhalten den Pass beim Arzt/bei der Ärztin. Der Mutter-Kind-Pass ist die Grundlage für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ab dem 21. Lebensmonat des Kindes.

 

Nach der Geburt

Beratung:

Mutter-/Elternberatungsstellen bieten Eltern und Betreuungspersonen von Säuglingen und Kleinkindern Hilfe und Unterstützung. Beinahe in allen Gemeinden des Landes werden Elternberatungsstunden angeboten.

 

Meldungen:

Anzeige der Geburt beim Standesamt (wird bei Krankenanstalten von diesen gemacht).

Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim  Standesamt erfolgen. Ansonsten muss spätestens drei Tage nach der Rückkehr aus der Geburtsstation angemeldet werden.

Meldung bei der Sozialversicherung muss von dem oder der Versicherten, d.h. entweder dem Vater oder der Mutter, gemacht werden. Das Kind bekommt dann automatisch eine eigene E-Card zugeschickt.

 

Finanzielles:

Familienbeihilfe: Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben Anspruch auf Familienbeihilfe (auch "Kinderbeihilfe" genannt)

Kinderabsetzbetrag: Dieser Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und ist nicht gesondert zu beantragen

Mehrkindzuschlag: Für jedes dritte und weitere Kind, abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom zu versteuernden Familieneinkommen

Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag: Dieser ist beim/bei der Arbeitgeber/in geltend zu machen.

Absetzbeträge werden automatisch berücksichtigt und direkt von dem/der Arbeitgeber/in ausbezahlt.

Familienpass: vielfältige Familienförderungen und Vergünstigungen für Freizeitaktivitäten.

 

Surftipp:

http://www.help.gv.at/

http://www.arbeiterkammer.at/online/page.php?P=3

 

Name, Vaterschaft, Eltern, Schwangerschaft, Beilhilfen

 

 

Gemeinsame Obsorge

 

Obsorge

 

 

Gericht

 

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Gerichten:

 

1. Strafgerichte

für strafrechtliche Angelegenheit (z.B. Anklage wegen Körperverletzung)

 

Bezirksgerichte entscheiden über die meisten Strafsachen, für die eine Strafdrohung von maximal ein Jahr Freiheitsstrafe besteht.

Landesgerichte sind für alle nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Sachen zuständig und entscheiden über Berufungen etc.

 

Entscheidungen können

von einem/einer Einzelrichter/in getroffen werden,

aber auch von einem Schöffengericht (zusammengesetzt aus zwei Richtern/Richterinnen und zwei Laien) oder

in besonders schweren Fällen (z.B. bei Mord) von einem Geschworenengericht (drei Richter/innen und acht Geschworene).

 

Bei Jugendlichen richtet sich die örtliche Gerichtszuständigkeit im Strafverfahren nach dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt. Bei Straftaten die durch Erwachsene, also ab dem 18. Lebensjahr begangen werden, jedoch nach dem Tatort.

 

2. Zivilgerichte

für zivilrechtliche Streitigkeit für die Durchsetzung privater Rechte (z.B. eine Klage wegen eines Kaufvertrags).

 

Vor Zivilgerichten stehen sich Kläger/in und Beklagte/r gegenüber.

Es gibt Bezirksgerichte, Landesgerichte und Oberlandesgerichte, je nach Verfahren und Höhe des Streitwertes.

Für familienrechtliche Angelegenheiten gibt es beim Zivilgericht ein „Pflegschaftsgericht“, auch Familiengericht genannt. Es führt Verfahren im „außerstreitigen Verfahren“ durch.

Wichtig: Das Pflegschaftsgericht ist kein eigenes Gericht, sondern meint gehört den Bezirksgerichten an.

 

An jedem Bezirksgericht gibt es jeden Dienstag von 8 bis 12 Uhr einen Amtstag, bei dem du dich kostenlos bei den Richtern/Richterinnen über rechtliche Fragen informieren kannst und auch mündlich Anträge stellen kannst.

 

Surftipp:

Gerichte: www.bmj.gv.at

www.richtervereinigung.at

www.help.gv.at

 

Diversion, Strafverfahren, Jugendstrafverfahren, Schadenersatz, Strafen, Strafregister, Verfahrenshilfe, Zeuge/Zeugin

 

 

Geschäftsfähigkeit

 

Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass jemand eigenständig rechtlich handeln kann und damit Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann (z.B.: Ein Auto kaufen, eine Wohnung mieten oder ein Bankkonto eröffnen, also Verträge unterschreiben).

Die volle Geschäftsfähigkeit erlangst du mit 18 Jahren.

 

Unter 18 Jahren bist du eigentlich nicht geschäftsfähig.

Es gibt aber Ausnahmen:

Kinder bis zum 7. Lebensjahr können kleine Anschaffungen des täglichen Lebens mit ihrem Taschengeld kaufen (z.B. Eine Schokolade kaufen).

 

Zwischen 7 und 14 Jahren bist du zum Teil geschäftsfähig. Du kannst kleine Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Wurstsemmel, Kinokarte, SchülerInnenzeitung) abschließen und außerdem auch Geschenke annehmen. Wenn du andere Geschäfte abschließen willst, muss dein gesetzlicher Vertreter/deine gesetzliche Vertreterin dies entweder für dich tun oder zumindest diesem Geschäft (z.B. Kauf eines CD-Players) zustimmen.

 

Von 14 bis 18 Jahren kannst du auch ohne Zustimmung deiner Eltern schon einige Rechtsgeschäfte abschließen:

Du kannst über Sachen verfügen, die dir zur freien Verfügung überlassen worden sind, nicht aber über Sachen, die dir nur zum Gebrauch überlassen wurden. Z.B.: Du darfst das Skateboard, das dir deine Oma zum Geburtstag geschenkt hat deinem/deiner Freund/in verkaufen. Aber du darfst nicht deine Schreibtischlampe deinem/deiner Freund/in schenken.

Du kannst über dein Taschengeld und dein eigenes Einkommen verfügen. Du musst aber dafür Sorge tragen, dass deine Lebensbedürfnisse nicht gefährdet sind, das heißt dass dir genügend Geld fürs tägliche Leben bleibt. Z.B.: Es ist kein Problem, wenn du dir einen CD-Player um € 100,-- oder einen Pullover um € 75,-kaufen willst. Beim Kauf eines Mopeds in deinem Alter geht man aber davon aus, dass dadurch die Befriedigung deines Lebensunterhaltes gefährdet wird und deshalb ist ein solches Geschäft ungültig. Du müsstest das Moped zurückbringen und der/die Verkäufer/in hat dir den Kaufpreis zurückzuerstatten, auch wenn du es von deinen Ersparnissen gekauft hast. Sind jedoch deine Eltern damit einverstanden, dass du dir ein Moped kaufen willst und sie begleiten dich beim Kauf oder unterschreiben am Bestellschein (auch nachträglich), dann ist das Geschäft trotz deines Alters gültig.

Bei Ratengeschäften und Kreditzahlungen sind bei größerem Umfang ebenfalls von der Zustimmung der Eltern (deiner gesetzlichen Vertretung) abhängig. Es gilt die Faustregel: Die monatliche Rate sollte nicht höher als maximal 10 % des regelmäßigen Einkommens sein.

Außerdem kannst du Dienstverträge (z.B. für einen Ferialjob) abschließen.

 

Hinweis: Besondere Regeln gelten aber für einen Lehrvertrag.

 

Surftipp:

http://www.help.gv.at/Content.Node/38/Seite.380500.html

 

 

Geschlechtskrankheiten

 

Geschlechtskrankheiten sind sexuell übertragene Krankheiten, die vor allem die Haut und die Schleimhäute der Geschlechtsorgane befallen. Bei ungewöhnlichen Schmerzen, Ausfluss, Ausschlägen usw. an den Geschlechtsorganen solltest du auf jeden Fall ein Arzt/eine Ärztin aufsuchen!

 

Gonorrhö

Gonorrhö, auch Tripper genannt, ist häufig. Wenn das Bakterium in den Körper gelangt, dauert es ein bis drei Tage, bis die Krankheit ausbricht. Die Symptome sind relativ deutlich. Beim Mann kann Gonorrhö brennen beim Wasserlassen und eitrigen Ausfluss beim Glied verursachen. Die Frauen spüren oft länger dauernde Unterbauchschmerzen und einen Ausfluss aus der Scheide. Diese Ausflüsse können je nach Sexualpraktik auch im Mund-Rachenraum oder im Darm vorkommen. Ärztliche Behandlung sollte möglichst rasch erfolgen. Eine Partnerbehandlung ist wichtig, da meistens beide Partner angesteckt sind. Bei zu spätem Behandeln kann Unfruchtbarkeit die Folge sein.

 

Syphilis

Syphilis wird oft auch Lues oder harter Schanker genannt. Der Erreger, das Bakterium Treponema pallidum wird ca. drei Wochen nach dem Körpereintritt aktiv. Erste Anzeichen für die Krankheit sind harte schmerzlose Geschwüre. Diese Phase der Krankheit ist das Primärstadium. Das Sekundärstadium, das ab der neunten Woche beginnt, äußert sich in diversen Hauterscheinungen, also Hautauschläge und ähnliches. Auch geschwollene Lymphknoten sind häufig. Das Letzte, das Teritärstadium, tritt nach ca. fünf Jahren ein und bringt aufbrechende Geschwüre, Lähmungen, Krämpfe und schließlich den geistigen Verfall. Die Behandlung mit Penicillin ist erfolgreich, wenn man vor dem Teritärstadium beginnt. Auch hier ist eine Partnerbehandlung wichtig.

 

Hepatitis

Es gibt zwei Arten von Hepatitis, Hepatitis A und Hepatitis B. Hepatitis A kann man sich übers Essen und Trinken holen und verursacht eine mehrwöchige Leberentzündung. Das Virus B kann nur mit menschlichem Blut übertragen werden. Hepatitis B kann sexuell übertragen werden. Bei häufig wechselnden Partnern oder one-night stands ist eine Hepatitis B - Impfung von Vorteil.

 

Herpes Genitales

Herpes Genitales ist ein Virus, das sich in kleinen Bläschen äußert, die aufspringen, jucken, brennen und eine klare Flüssigkeit freisetzen. Die Bläschen sind bei Frauen oft nicht zu sehen, weil sie innerhalb der Scheide sitzen. Die Bläschen sind sehr kleine unblutige Wunden. Mit einem Medikament können die Schmerzen gelindert werden. Die Krankheit selbst ist jedoch unheilbar und kann immer wieder einmal ausbrechen (ähnlich wie Fieberblasen)..

 

Kondylome

Kondylome sind Feigwarzen. Dies sind spitze, oft hahnenkammartige Hautwucherungen, die schmerzlos sind. Die Heilung kann durch Medikamente oder chirurgische Entfernung erfolgen. Feigwarzen können zu Gebärmutterhalskrebs beitragen.

 

Candida - Infektion

Die Krankheit wird durch einen Pilz hervorgerufen. Sie kann als häufigste Geschlechtskrankheit bezeichnet werden. Der Verlauf ist unauffällig. Die verursachenden Hefepilze sind praktisch überall vorhanden und können bei Störung zu Krankheitserscheinungen führen. Sie können sexuell übertragen werden. Bei Frauen äußert sich die Krankheit durch Rötungen und weiße Beläge im Scheidenbereich. Auch Juckreiz und Ausflüsse aus der Scheide sind Folgen der Krankheit. Beim Mann äußert sie sich durch Juckreiz im Harnleiter und Brennen beim Urinieren. Ist man erst einmal angesteckt, kehrt die Candida - Infektion leicht zurück. Zu Behandeln ist die Infektion mit Antibiotika. Partnerbehandlung wird empfohlen.

 

Trichomonaden - Infektion

Trichomonaden - Infektion kommt sehr häufig vor. Die Symptome sind ähnlich wie bei der Candida-Infektion. Die Krankheit befällt Blase und Scheide. Ausfluss bei der Frau und Brennen beim Wasserlassen beim Mann sind häufig. Es kann jedoch auch zu einer symptomlosen Ansteckung kommen, weshalb die Krankheit rasch übertragen wird. Auch die Übertragung durch feuchte Textilien trägt zu einer raschen Verbreitung bei. Eine Therapie bringt die Heilung. Eine Partnerbehandlung ist sinnvoll.

 

Filzläuse

Filzläuse sind nicht allzu häufig und auch nicht gefährlich. Filzläuse halten sich in den Haaren auf und dringen nicht in den Körper ein. Das einzige Symptom ist ein Juckreiz, oft im Bereich der Schamhaare. Die Läuse und ihre Eier sind bei genauerem hinsehen sichtbar. Insektizide, oft in der Form von Shampoos, töten die Läuse ab. Die Behandlung der nahen Umgebung, also Familienmitglieder, Partner oder Haustiere ist wichtig, da die Läuse relativ leicht von Haar zu Haar gelangen können.

 

Surftipp:

http://www.netdoktor.at/sex_partnerschaft/fakta/neu/geschlechtskrankheiten/
geschlechtskrankheiten.shtml

 

AIDS

 

 

Gesundheit

 

Gesundheit – Krankheit

Gesundheit bedeutet, dass man sich körperlich (physisch) und seelisch (psychisch) wohl fühlt und dass es einem in seinem Umfeld gut geht (soziale Gesundheit).

 

In den Kinderrechten steht, dass jedes Kind ein Recht auf Gesundheit hat.

Du hast das Recht, dass dir so gut wie möglich geholfen wird, wenn du krank bis.

 

Gesundheitsvorsorge - Prävention

Damit man gar nicht erst krank sein muss, bevor einem geholfen wird, gibt es viele vorbeugende Maßnahmen für die Steigerung der Gesundheit und Vermeidung von der Entstehung verschiedener Krankheiten.

Gesundheitsvorsorge begleitet uns eigentlich das ganze Leben.

Regelmäßige Untersuchungen und Informationen sollen dabei helfen, Anzeichen von Krankheit schon ganz früh zu erkennen, da dann auch die Heilungschancen am besten sind.

So bekommt eine Mutter schon während der Schwangerschaft den Mutter-Kind-Pass, in dem die Entwicklung des Kindes regelmäßig überprüft wird und auch alle Impfungen aufgezeichnet werden.

In der Schule gibt es regelmäßige Impfungen und Untersuchungen durch den Schularzt/die Schulärztin.

 

Außerdem sollen Kinder- und Jugendliche möglichst viele Informationen bekommen, wie sie sich vor Problemen und Krankheiten schützen können.

 

Die Suchtprävention soll dich zum Beispiel davor schützen, von Nikotin, Alkohol oder Drogen abhängig zu werden. Aufklärung über Liebe, Sex und Zärtlichkeiten soll davor schützen, dass du ungewollt schwanger wirst oder dich mit einer Geschlechtskrankheit infizierst.

 

Surftipp:

http://www.bmgfj.gv.at/

http://www.netdoktor.at/

http://www.sozialversicherung.at/

 

 

Gewalt in der Familie

 

Kinder haben ein Recht auf Schutz vor Gewalt und Missbrauch.

Kinder haben ein Recht auf Schutz vor Gewalt und Missbrauch. Soweit die Theorie. Die Praxis sieht leider manchmal ganz anders aus.

Die Gewalt kann sich verschieden äußern:

Vernachlässigung

Misshandlung

Direkte körperliche Gewalt (durch Schlagen, Verbrennen, Verätzen, Schütteln, Vergiftung)

Sexueller Missbrauch.

 

Es gibt neben der körperlichen Gewalt, auch die seelische Gewalt. Seelische Gewalt äußert sich in zu wenig Aufmerksamkeit, Liebesentzug, ständiger Gefühlskälte bis hin zu Feindseligkeiten. Man erhält nur wenig Zuwendung und Förderung. Keiner achtet darauf was man tut und niemand schützt einen vor Gefahren. Notwendige Regeln des Zusammenlebens werden nicht vermittelt, oft fehlen Kontakte zu Gleichaltrigen und Erwachsenen.

 

Wenn du glaubst, dass du alleine keinen Ausweg findest, kannst du dir bei Beratungsstellen auf Wunsch anonym und kostenlos helfen lassen. Diese Stellen versuchen, dir in jeder Situation zu helfen, egal, ob du dich nur über Konfliktlösung (oder Gewalt allgemein) informieren willst, ob du rechtliche Auskunft brauchst oder einfach auch nur jemanden suchst, der dir zuhört!

 

Wird ein Verdacht auf Misshandlung von einem Arzt/einer Ärztin oder bei der Polizei gemeldet, wird das Jugendamt eingeschaltet. Die Eltern werden kontaktiert und bekommen bestimmte Auflagen, wie Familienberatung oder Therapie. Wenn die Eltern bereit sind mitzuarbeiten und solche Situationen in Zukunft zu verhindern, wird man zunächst von einer Anzeige absehen. Wenn die Eltern jedoch die geforderten Maßnahmen nicht akzeptieren oder einhalten, kann es auch nötig werden, dass du eine Zeit lang nicht bei den Eltern lebst.

 

Gerade im „Teenie-Alter“ kommt es vermehrt zu Konflikten mit den Eltern, z.B. beim Aushandeln von Grenzen oder von Ge- und Verboten (Ausgehen, Ausbildung,...). Dabei kann es zu heftigen Streitereien kommen, wobei die Situation für beide Seiten nicht einfach ist!

 

Am schnellsten ist das Familiengewitter vorbei, wenn man ruhig und genau die Dinge anspricht, die einem auf dem Herzen liegen!

Leg deine Argumente dar, lass deine Eltern wissen, was dich stört, und weshalb du etwas nicht tun möchtest!

Schreib dir deine Argumente ruhig vorher auf, dann wird die Diskussion nachher einfacher!

Höre auf die Argumente deiner Eltern, sie sind genauso wichtig wie deine!

Versucht gemeinsam eine Lösung zu finden! Manche Eltern und Jugendliche wenden in schwierigen Situationen Gewalt an, um ihre Meinung durchzusetzen. Das ist nicht in Ordnung!

Versuche mit deinen Eltern in einer ruhigen Situation darüber zu sprechen.

 

Surftipp:

http://www.die-moewe.at/

 

 

Glücksspiel

 

Casinos, Geldspielapparate: Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten

die Benützung von Geldspielapparaten,

die Teilnahme an Glücksspielen jeder Art und

der Aufenthalt in Räumen außerhalb von Gastgewerbebetrieben, in denen Geldspielapparate betrieben werden

 

Win2Day, Tipp 3, Videolotterie: Die Spielteilnahme bei win2day, Tipp 3, Videolotterie ist erst ab deinem vollendeten 18 Lebensjahr zulässig.

 

Lotto, Toto, Rubbellose, Brieflose, etc.: Hier musst du auf die Selbstbeschränkung der österreichischen Lotterien hingewiesen werden: „An Personen unter 16 Jahren werden keine Produkte der Österreichischen Lotterien verkauft und keine Gewinne ausbezahlt.“ Es handelt sich hier um eine freiwillige Selbstbeschränkung, die deutlich über die gesetzlichen Vorschriften (StJSchG) hinausgeht.

 

Jugendschutz, Sucht

 

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